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Richtlinien
zur Namensgebung von Gemeinden, Pfarrämtern, Kirchenbezirken, kirchlichen Zweckverbänden
und Gebäuden
(RL-Namensgebung)

Vom 31. Mai 2011

(GVBl. S. 150)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Richtlinien:
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§ 1
Auftrag und Geltungsbereich

Zur Unterscheidung zwischen Pfarr- und Kirchengemeinden, zur Erfüllung siegelrechtlicher Vorgaben und zum Zwecke einheitlicher Handhabung innerhalb der Landeskirche ist die Namensgebung von
  1. Pfarrgemeinden
  2. Personalgemeinden
  3. Predigtbezirken
  4. Kirchengemeinden
  5. Pfarrämtern
  6. Kirchenbezirken
  7. kirchlichen Zweckverbänden und
  8. kirchlichen Gebäuden
nach den folgenden Richtlinien zu gestalten.
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§ 2
Namensgebung von Pfarrgemeinden
in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden

( 1 ) Bei Errichtung von Pfarrgemeinden ist die Namensgebung in das Errichtungsverfahren (Artikel 15 GO) einzubeziehen.
( 2 ) In anderen Fällen erfolgt die Namensgebung für die Pfarrgemeinde durch den Ältestenkreis im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und dem Kirchengemeinderat (Artikel 16 Abs. 3 Nr. 3 GO).
( 3 ) In Kirchengemeinden mit mindestens zwei Pfarrgemeinden sowie in Stadtkirchenbezirken bzw. Bezirksgemeinden erhält jede Pfarrgemeinde einen eigenen Namen.
( 4 ) Der Name der Pfarrgemeinde soll dem biblischen bzw. kirchenhistorischen Bereich (Symbolnamen) entnommen sein. Soweit ein Symbolname nicht nur der evangelischen Kirche zugeordnet werden kann, kann er durch den Zusatz „Evangelische“ konkretisiert werden. Der Zusatz darf nur mit „Evang.“ (nicht „Ev.“) abgekürzt werden.
Beispiele:
  1. „Jakobusgemeinde“
  2. „Evangelische Laurentiusgemeinde“
  3. „Luthergemeinde“.
( 5 ) Bei Pfarrgemeinden, deren Gebiet mit einem Stadt- bzw. Ortsteil übereinstimmt, bezieht sich der Name der Pfarrgemeinde auf den Stadt- bzw. Ortsteilnamen, sofern keine Verwechselung mit einer anderen Pfarr- oder Kirchengemeinde in der Landeskirche möglich ist.
Beispiel: „Evangelische Pfarrgemeinde Mörsch“.
( 6 ) Mit Rücksicht auf mögliche Zusammenschlüsse sollen gleiche Namen in unmittelbarer Nachbarschaft und in Großstadtnähe vermieden werden.
( 7 ) Numerische Bezeichnungen (I. bzw. II. Pfarrgemeinde) und geographische Namen (z. B. Pfarrgemeinde Nord), sofern sie nicht mit Symbolnamen verbunden sind (zulässig: „Friedensgemeinde Ost“), sind ebenso zu vermeiden wie die Adjektive „alte-neue“ bzw. „obere-untere“ Pfarrgemeinde.
( 8 ) Pfarrgemeinden, die zusammengelegt werden (insbesondere bei Errichtung eines Gruppenpfarramtes), sollen einen neuen Namen erhalten, sofern sie sich nicht auf eine der bisherigen Bezeichnungen einigen.
( 9 ) Bei Teilung einer Pfarrgemeinde erfolgt die Namensgebung für beide Teile durch den bisherigen Ältestenkreis.
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§ 3
Namensgebung von Personalgemeinden

Die Personalgemeinde führt einen Namen, der nach Möglichkeit ihre besondere Eigenart zum Ausdruck bringt (§ 5 Abs. 3 Satz 1 PersGG). Die Namensgebung erfolgt durch die Gemeindeleitung im Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat und dem Bezirkskirchenrat (§ 5 Abs. 3 Satz 2 PersGG).
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§ 4
Namensgebung von Predigtbezirken

Die Namensgebung eines Predigtbezirkes (Art. 15 Abs. 7 GO) bezieht sich in der Regel auf die jeweilige Predigtstelle. Die Namensgebung erfolgt durch den Ältestenkreis der Pfarrgemeinde, in der die Predigtstelle liegt.
Beispiel: „Predigtbezirk Petruskirche der Pfarrgemeinde Freiburg Südwest“.
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§ 5
Namensgebung von Kirchengemeinden

( 1 ) Kirchengemeinden führen stets das Wort „Kirchengemeinde“ im Namen.
( 2 ) Bei der Errichtung bzw. Vereinigung von Kirchengemeinden ist die Namensgebung in das Errichtungs- bzw. Vereinigungsverfahren einzubeziehen. Die Namensgebung erfolgt durch kirchliches Gesetz nach Anhörung der betroffenen Ältestenkreise sowie im Benehmen mit den Kirchengemeinderäten (Artikel 24 GO).
( 3 ) Der Name der Kirchengemeinde ist grundsätzlich auf den Namen der politischen Gemeinde ihres Gebietes bezogen.
( 4 ) Kirchengemeinden, deren Gebiet mit der politischen Gemeinde übereinstimmt, führen als Bezeichnung grundsätzlich den Ortsnamen:
Beispiel: „Evangelische Kirchengemeinde Adelsheim“.
( 5 ) Erstreckt sich eine Kirchengemeinde auf zwei politische Gemeinden, so bilden diese den Gemeindenamen (mit Bindestrich).
Beispiel: „Evangelische Kirchengemeinde Kuppenheim-Bischweier“.
( 6 ) Erstreckt sich eine Kirchengemeinde auf drei oder mehr politische Gemeinden, kann ein Oberbegriff als Bezeichnung gewählt werden, sofern keine Verwechselung mit kommunalen Gebietskörperschaften möglich ist.
( 7 ) Der Name von Kirchengemeinden im Bereich einer durch Zusammenschluss neu gebildeten politischen Gemeinde soll sich auf den jeweiligen Teilort beziehen.
Beispiel: „Evangelische Kirchengemeinde Spielberg“ (Spielberg ist Teilort der politischen Gemeinde Karlsbad).
( 8 ) Die Umbenennung einer Kirchengemeinde erfolgt durch Beschluss des Kirchengemeinderates im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat (Artikel 26 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 Nr. 3 GO entsprechend).
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§ 6
Namensgebung von Pfarrämtern

Pfarrämter tragen den Namen der Pfarrgemeinde bzw. Kirchengemeinde ihres Sitzes.
Beispiele:
  1. „Evangelisches Pfarramt der Luthergemeinde Karlsruhe“ (zu § 2 Abs. 4)
  2. „Evangelisches Pfarramt Adelsheim“ (zu § 5 Abs. 4)
  3. „Evangelisches Pfarramt Kuppenheim“ (zu § 5 Abs. 5)
  4. „Evangelisches Pfarramt Spielberg“ (zu § 5 Abs. 7).
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§ 7
Namensgebung von Kirchenbezirken

( 1 ) Bei der Errichtung bzw. Vereinigung von Kirchenbezirken ist die Namensgebung in das jeweilige Verfahren (Artikel 33 Abs. 1 GO) einzubeziehen. Die Namensgebung erfolgt durch kirchliches Gesetz.
Beispiel:
„Evangelischer Kirchenbezirk Markgräflerland“.
( 2 ) Soweit keine gesetzliche Regelung getroffen ist, entscheidet die Bezirkssynode über die Namensgebung.
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§ 8
Namensgebung von kirchlichen Zweckverbänden

Die Namensgebung von kirchlichen Zweckverbänden erfolgt durch Rechtsverordnung bei Bildung des Verbandes (Artikel 107 Abs. 2 GO) und stellt in der Regel einen geographischen Bezug her.
Beispiel:
„Verwaltungszweckverband Odenwald-Tauber“.
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§ 9
Namensgebung kirchlicher Gebäude

( 1 ) Die Neu- bzw. Umbenennung kirchlicher Gebäude erfolgt durch den Ältestenkreis der Pfarrgemeinde, in deren räumlichem Gebiet die kirchlichen Gebäude liegen, im Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat und dem Bezirkskirchenrat (Artikel 16 Abs. 3 Nr. 3 GO).
( 2 ) Bei der Neuerrichtung kirchlicher Gebäude soll die Namensgebung zusammen mit der Widmung erfolgen.
( 3 ) Der Name kirchlicher Gebäude soll dem biblischen bzw. kirchenhistorischen Bereich (Symbolnamen) entnommen sein. Ausnahmsweise ist auch ein Stadtteilbezug zulässig.
Beispiele:
  1. „Christuskirche“
  2. „Lutherkirche“
  3. „Schmitthenner-Haus“
  4. „Pfingstbergkirche“.
( 4 ) Mit Rücksicht auf mögliche Zusammenschlüsse kirchlicher Körperschaften sollen gleiche Namen in unmittelbarer Nachbarschaft und in Großstadtnähe vermieden werden.
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§ 10
Beteiligung des Evangelischen Oberkirchenrates

Vor Entscheidungen über die Namensgebung gibt das zuständige Leitungsorgan dem Evangelischen Oberkirchenrat Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser ist nach der Beschlussfassung über die Benennung zu informieren.
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§ 11
Bekanntmachung von Neu- bzw. Umbenennungen von Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden und Personalgemeinden

Sofern Neu- bzw. Umbenennungen der in § 1 aufgeführten kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen nicht im Rahmen eines kirchlichen Gesetzes oder einer kirchlichen Rechtsverordnung erfolgen, werden sie durch den Evangelischen Oberkirchenrat eigens im Gesetzes- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
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§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2011 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Namensgebung bzw. Umbenennung von Kirchen- und Pfarrgemeinden und kirchlichen Gebäuden vom 24. Oktober 1973 (GVBl. S. 95) außer Kraft.