.Richtlinien
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Richtlinien
zur Namensgebung von Gemeinden, Pfarrämtern, Kirchenbezirken, kirchlichen Zweckverbänden
und Gebäuden
(RL-Namensgebung)
Vom 31. Mai 2011
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Richtlinien:
#§ 1
Auftrag und Geltungsbereich
Zur Unterscheidung zwischen Pfarr- und Kirchengemeinden, zur Erfüllung siegelrechtlicher Vorgaben und zum Zwecke einheitlicher Handhabung innerhalb der Landeskirche ist die Namensgebung von
#- Pfarrgemeinden
- Personalgemeinden
- Predigtbezirken
- Kirchengemeinden
- Pfarrämtern
- Kirchenbezirken
- kirchlichen Zweckverbänden und
- kirchlichen Gebäuden
§ 2
Namensgebung von Pfarrgemeinden
in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrgemeinden
(
1
)
Bei Errichtung von Pfarrgemeinden ist die Namensgebung in das Errichtungsverfahren (Artikel 15 GO) einzubeziehen.
(
2
)
In anderen Fällen erfolgt die Namensgebung für die Pfarrgemeinde durch den Ältestenkreis im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat und dem Kirchengemeinderat (Artikel 16 Abs. 3 Nr. 3 GO).
(
3
)
In Kirchengemeinden mit mindestens zwei Pfarrgemeinden sowie in Stadtkirchenbezirken bzw. Bezirksgemeinden erhält jede Pfarrgemeinde einen eigenen Namen.
(
4
)
1 Der Name der Pfarrgemeinde soll dem biblischen bzw. kirchenhistorischen Bereich (Symbolnamen) entnommen sein. 2 Soweit ein Symbolname nicht nur der evangelischen Kirche zugeordnet werden kann, kann er durch den Zusatz „Evangelische“ konkretisiert werden. 3 Der Zusatz darf nur mit „Evang.“ (nicht „Ev.“) abgekürzt werden.
Beispiele:
Beispiele:
- „Jakobusgemeinde“
- „Evangelische Laurentiusgemeinde“
- „Luthergemeinde“.
(
5
)
Bei Pfarrgemeinden, deren Gebiet mit einem Stadt- bzw. Ortsteil übereinstimmt, bezieht sich der Name der Pfarrgemeinde auf den Stadt- bzw. Ortsteilnamen, sofern keine Verwechselung mit einer anderen Pfarr- oder Kirchengemeinde in der Landeskirche möglich ist.
Beispiel: „Evangelische Pfarrgemeinde Mörsch“.
(
6
)
Mit Rücksicht auf mögliche Zusammenschlüsse sollen gleiche Namen in unmittelbarer Nachbarschaft und in Großstadtnähe vermieden werden.
(
7
)
Numerische Bezeichnungen (I. bzw. II. Pfarrgemeinde) und geographische Namen (z. B. Pfarrgemeinde Nord), sofern sie nicht mit Symbolnamen verbunden sind (zulässig: „Friedensgemeinde Ost“), sind ebenso zu vermeiden wie die Adjektive „alte-neue“ bzw. „obere-untere“ Pfarrgemeinde.
(
8
)
Pfarrgemeinden, die zusammengelegt werden (insbesondere bei Errichtung eines Gruppenpfarramtes), sollen einen neuen Namen erhalten, sofern sie sich nicht auf eine der bisherigen Bezeichnungen einigen.
(
9
)
Bei Teilung einer Pfarrgemeinde erfolgt die Namensgebung für beide Teile durch den bisherigen Ältestenkreis.
#§ 3
Namensgebung von Personalgemeinden
1 Die Personalgemeinde führt einen Namen, der nach Möglichkeit ihre besondere Eigenart zum Ausdruck bringt (§ 5 Abs. 3 Satz 1 PersGG). 2 Die Namensgebung erfolgt durch die Gemeindeleitung im Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat und dem Bezirkskirchenrat (§ 5 Abs. 3 Satz 2 PersGG).
#§ 4
Namensgebung von Predigtbezirken
1 Die Namensgebung eines Predigtbezirkes (Art. 15 Abs. 7 GO) bezieht sich in der Regel auf die jeweilige Predigtstelle. 2 Die Namensgebung erfolgt durch den Ältestenkreis der Pfarrgemeinde, in der die Predigtstelle liegt.
Beispiel: „Predigtbezirk Petruskirche der Pfarrgemeinde Freiburg Südwest“.
#Beispiel: „Predigtbezirk Petruskirche der Pfarrgemeinde Freiburg Südwest“.
§ 5
Namensgebung von Kirchengemeinden
(
1
)
Kirchengemeinden führen stets das Wort „Kirchengemeinde“ im Namen.
(
2
)
1 Bei der Errichtung bzw. Vereinigung von Kirchengemeinden ist die Namensgebung in das Errichtungs- bzw. Vereinigungsverfahren einzubeziehen. 2 Die Namensgebung erfolgt durch kirchliches Gesetz nach Anhörung der betroffenen Ältestenkreise sowie im Benehmen mit den Kirchengemeinderäten (Artikel 24 GO).
(
3
)
Der Name der Kirchengemeinde ist grundsätzlich auf den Namen der politischen Gemeinde ihres Gebietes bezogen.
(
4
)
Kirchengemeinden, deren Gebiet mit der politischen Gemeinde übereinstimmt, führen als Bezeichnung grundsätzlich den Ortsnamen:
Beispiel: „Evangelische Kirchengemeinde Adelsheim“.
Beispiel: „Evangelische Kirchengemeinde Adelsheim“.
(
5
)
Erstreckt sich eine Kirchengemeinde auf zwei politische Gemeinden, so bilden diese den Gemeindenamen (mit Bindestrich).
Beispiel: „Evangelische Kirchengemeinde Kuppenheim-Bischweier“.
Beispiel: „Evangelische Kirchengemeinde Kuppenheim-Bischweier“.
(
6
)
Erstreckt sich eine Kirchengemeinde auf drei oder mehr politische Gemeinden, kann ein Oberbegriff als Bezeichnung gewählt werden, sofern keine Verwechselung mit kommunalen Gebietskörperschaften möglich ist.
(
7
)
Der Name von Kirchengemeinden im Bereich einer durch Zusammenschluss neu gebildeten politischen Gemeinde soll sich auf den jeweiligen Teilort beziehen.
Beispiel: „Evangelische Kirchengemeinde Spielberg“ (Spielberg ist Teilort der politischen Gemeinde Karlsbad).
Beispiel: „Evangelische Kirchengemeinde Spielberg“ (Spielberg ist Teilort der politischen Gemeinde Karlsbad).
(
8
)
Die Umbenennung einer Kirchengemeinde erfolgt durch Beschluss des Kirchengemeinderates im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat (Artikel 26 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 3 Nr. 3 GO entsprechend).
#§ 6
Namensgebung von Pfarrämtern
Pfarrämter tragen den Namen der Pfarrgemeinde bzw. Kirchengemeinde ihres Sitzes.
Beispiele:
#Beispiele:
- „Evangelisches Pfarramt der Luthergemeinde Karlsruhe“ (zu § 2 Abs. 4)
- „Evangelisches Pfarramt Adelsheim“ (zu § 5 Abs. 4)
- „Evangelisches Pfarramt Kuppenheim“ (zu § 5 Abs. 5)
- „Evangelisches Pfarramt Spielberg“ (zu § 5 Abs. 7).
§ 7
Namensgebung von Kirchenbezirken
(
1
)
1 Bei der Errichtung bzw. Vereinigung von Kirchenbezirken ist die Namensgebung in das jeweilige Verfahren (Artikel 33 Abs. 1 GO) einzubeziehen. 2 Die Namensgebung erfolgt durch kirchliches Gesetz.
Beispiel:
Beispiel:
„Evangelischer Kirchenbezirk Markgräflerland“.
(
2
)
Soweit keine gesetzliche Regelung getroffen ist, entscheidet die Bezirkssynode über die Namensgebung.
#§ 8
Namensgebung von kirchlichen Zweckverbänden
Die Namensgebung von kirchlichen Zweckverbänden erfolgt durch Rechtsverordnung bei Bildung des Verbandes (Artikel 107 Abs. 2 GO) und stellt in der Regel einen geographischen Bezug her.
Beispiel:
Beispiel:
„Verwaltungszweckverband Odenwald-Tauber“.
#§ 9
Namensgebung kirchlicher Gebäude
(
1
)
Die Neu- bzw. Umbenennung kirchlicher Gebäude erfolgt durch den Ältestenkreis der Pfarrgemeinde, in deren räumlichem Gebiet die kirchlichen Gebäude liegen, im Einvernehmen mit dem Kirchengemeinderat und dem Bezirkskirchenrat (Artikel 16 Abs. 3 Nr. 3 GO).
(
2
)
Bei der Neuerrichtung kirchlicher Gebäude soll die Namensgebung zusammen mit der Widmung erfolgen.
(
3
)
Der Name kirchlicher Gebäude soll dem biblischen bzw. kirchenhistorischen Bereich (Symbolnamen) entnommen sein. Ausnahmsweise ist auch ein Stadtteilbezug zulässig.
Beispiele:
Beispiele:
- „Christuskirche“
- „Lutherkirche“
- „Schmitthenner-Haus“
- „Pfingstbergkirche“.
(
4
)
Mit Rücksicht auf mögliche Zusammenschlüsse kirchlicher Körperschaften sollen gleiche Namen in unmittelbarer Nachbarschaft und in Großstadtnähe vermieden werden.
#§ 10
Beteiligung des Evangelischen Oberkirchenrates
1 Vor Entscheidungen über die Namensgebung gibt das zuständige Leitungsorgan dem Evangelischen Oberkirchenrat Gelegenheit zur Stellungnahme. 2 Dieser ist nach der Beschlussfassung über die Benennung zu informieren.
#§ 11
Bekanntmachung von Neu- bzw. Umbenennungen von Pfarrgemeinden, Kirchengemeinden und Personalgemeinden
Sofern Neu- bzw. Umbenennungen der in § 1 aufgeführten kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen nicht im Rahmen eines kirchlichen Gesetzes oder einer kirchlichen Rechtsverordnung erfolgen, werden sie durch den Evangelischen Oberkirchenrat eigens im Gesetzes- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.
#§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Richtlinien treten am 1. Juli 2011 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Richtlinien zur Namensgebung bzw. Umbenennung von Kirchen- und Pfarrgemeinden und kirchlichen Gebäuden vom 24. Oktober 1973 (GVBl. S. 95) außer Kraft.