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Arbeitsrechtsregelung
über die Rechtsverhältnisse der Vorpraktikantinnen und
Vorpraktikanten in der
stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe im Bereich der
AVR-Anwender (AR-VP/AVR)

vom 6. April 1995 (GVBL. 1995 S. 115)
geändert am 5. Februar 2002 durch § 4 Abschnitt I Arbeitsrechtsregelung 2/2003 (AR-AVR),
geändert durch Artikel 4 Arbeitsrechtsregelung vom 14. September 2005, (GVBl. S. 187)
geändert 27. April 2016 (GVBl. S. 154)
geändert 29. November 2017 (GVBl. 2018, S. 124)
zuletzt geändert 2. Mai 2018 (GVBl. S. 203)

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§ 1
Zuordnung zur AR-AVR, Geltungsbereich

Diese Regelung ist Bestandteil AR-AVR (Anlage 1 zu § 3) und findet in Einrichtungen nach § 1 AR-AVR Anwendung auf die Rechtsverhältnisse von Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten für den Beruf
  1. der Heilerziehungspflegerin/des Heilerziehungspflegers,
  2. der Heilerziehungshelferin / des Heilerziehungshelfers bzw. der Heilerziehungsassistentin / des Heilerziehungsassistenten,1#
  3. der Altenpflegerin/des Altenpflegers,
  4. der Altenpflegehelferin/des Altenpflegehelfers,
  5. der Jugend- und Heimerzieherin/des Jugend- und Heimerziehers.
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§ 2
Inhalt und Zweck des Vorpraktikantenverhältnisses

( 1 ) Im Mittelpunkt des Vorpraktikantenverhältnisses steht die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen für die angestrebte spätere Ausbildung (Anmerkung 1)3#.
( 2 ) Das Vorpraktikantenverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeits- und Tarifrechts, sondern ein Rechtsverhältnis eigener Art.
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§ 3
Rechtsgrundlage

Auf das Vorpraktikantenverhältnis findet Anlage 10 Abschnitt III. „Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden“ der AVR, mit Ausnahme der §§ 1 bis 4, 8 Abs. 4, §§ 11a bis 13, 15 und 16 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung, soweit im folgenden keine ergänzenden bzw. abweichenden Regelungen getroffen werden. Im Übrigen findet § 26 i. V. m. den §§ 10 bis 23 und 25 des Berufsbildungsgesetzes in der jeweiligen Fassung Anwendung.
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§ 4
Dauer des Vorpraktikantenverhältnisses

( 1 ) Die Dauer des Vorpraktikantenverhältnisses richtet sich nach der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder den sonstigen Zulassungsvorschriften festgelegten oder nach der von der Ausbildungsstätte geforderten Dauer.
( 2 ) Die Probezeit beträgt drei Monate, soweit keine kürzere Probezeit vereinbart wird.
( 3 ) Wird bei Nichtaufnahme durch die Ausbildungsstätte nach Ablauf des Zeitraums an der angestrebten Ausbildung festgehalten, kann zur Überbrückung der Wartezeit das Vorpraktikum einmalig um höchstens ein Jahr verlängert werden.
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§ 5
Beendigung des Vorpraktikantenverhältnisses

( 1 ) Während der Probezeit kann das Vorpraktikantenverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 2 ) Nach der Probezeit kann das Vorpraktikantenverhältnis nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  2. von der Vorpraktikantin/dem Vorpraktikanten mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er das Praktikum aufgibt oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
( 3 ) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
( 4 ) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
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§ 6
Vergütung

( 1 ) Die Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten erhalten eine monatliche Vergütung, welche sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) richtet.4#
( 2 ) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten nach § 1 Nr. 1 erhalten eine monatliche Vergütung die sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil – Pflege – richtet. Die Vergütung beträgt:
  1. Im ersten Jahr 62 % der Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres,
  2. mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikantenjahr beginnt, die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres in voller Höhe.5#
( 3 ) Die Berechnung und Auszahlung der Bezüge erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR).
( 4 ) Die Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten erhalten eine jährliche Zuwendung in sinngemäßer Anwendung der jeweils für die Schüerinnen/Schüler der Krankenpflege (§ 3) geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR).
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§ 7
Inhalt des Vorpraktikantenvertrags

Der Vertrag ist nach dem dieser Arbeitsrechtsregelung als Anlage beigefügten Muster abzuschließen.
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Artikel 3
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
( 2 ) Für Vorpraktikantenverhältnisse, die am 30. Juni 1995 bestehen und über den 1. Juli 1995 fortgesetzt werden, verbleibt es bei den einzelvertraglichen Vereinbarungen, es sei denn, es erfolgt eine Verlängerung unter den Voraussetzungen des Artikels 2 § 4 Abs. 3.
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Anlage 15 VP
(Anlage zu § 7 AR-VP/AVR)

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Vertrag
für Vorpraktikantinnen/Vorpraktikanten
in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe6#

zwischen
vertreten durch
– Träger des Vorpraktikums –
und Frau/Herrn
wohnhaft in
– Vorpraktikantin/Vorpraktikant7#
mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters8#
Frau/Herrn9#
Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.10#
Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Vorpraktikantin / der Vorpraktikant11# wird zur Vorbereitung auf eine spätere Ausbildung für den Beruf der/des _______________________________ als Vorpraktikantin / Vorpraktikant eingestellt.
Das Vorpraktikantenverhältnis dient der Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen für den angestrebten Ausbildungsberuf.
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§ 2

( 1 ) Das Vorpraktikantenverhältnis beginnt am und endet mit Ablauf des
Beim Vorliegen der in § 4 Abs. 3 der AR-VP/AVR festgelegten Voraussetzungen kann das Vorpraktikum einmalig um höchstens ein Jahr verlängert werden.
( 2 ) Die ersten drei Monate des Vorpraktikantenverhältnisses sind Probezeit.
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§ 3

( 1 ) Das Vorpraktikantenverhältnis kann nach Maßgabe des § 5 AR-VP/AVR gekündigt werden.
( 2 ) Der Wortlaut dieser Bestimmung kann der diesem Vertrag als Anlage beigefügten AR-VP/AVR entnommen werden.
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§ 4

Das Vorpraktikantenverhältnis richtet sich nach der Regelung über die Rechtsverhältnisse der Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten in der stationären Behinderten-/Alten-/Jugendhilfe (AR-VP/AVR) und dem Berufsbildungsgesetz vom 23.März 2005, soweit sich dies aus § 26 des Gesetzes ergibt, in der jeweils gültigen Fassung. Die Arbeitsrechtsregelung ist im Auszug als Anlage beigefügt.
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§ 5

Die Vorpraktikantin/der Vorpraktikant12# ist verpflichtet, der ggf. bestehenden Berufsschulpflicht nachzukommen. Sie/Er wird hierfür unter Anrechnung auf die Arbeitszeit freigestellt (§ 9 Jugendarbeitsschutzgesetz).
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§ 6

( 1 ) Die regelmäßige tägliche sowie die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Vorpraktikantin/des Vorpraktikanten13# richtet sich nach dem beim Anstellungsträger für die Arbeitszeit der entsprechenden Mitarbeiter jeweils geltenden Regelungen.
( 2 ) Bei Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
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§ 7

Die Vorpraktikantin/der Vorpraktikant14# erhält unter Fortzahlung der Vorpraktikantenvergütung gemäß Anlage 10 Abschnitt III § 8 Abs. 1 der AVR in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter sinngemäßer Anwendung der Anlagen 6 bzw. 6a der AVR.
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§ 8

( 1 ) Während des Vorpraktikantenverhältnisses erhält die Vorpraktikantin / der Vorpraktikant1) eine Vergütung, deren Höhe sich nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) richtet.15#
( 2 ) Die Vorpraktikantenvergütung wird auf ein von der Vorpraktikantin / dem Vorpraktikanten 16#eingerichteten Girokonto im Inland eingezahlt, so daß die Vorpraktikantin / der Vorpraktikant17# am 15. d. M. darüber verfügen kann.
( 3 ) Vorpraktikantinnen und Vorpraktikanten nach § 1 Nr. 1 AR-VP/AVR erhalten eine monatliche Vergütung die sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil - Pflege - richtet. Die Vergütung beträgt
  1. Im ersten Jahr 62 % der Ausbildungsvergütung des ersten Ausbildungsjahres,
  2. mit Beginn des Kalendermonats, in dem das zweite Vorpraktikantenjahr beginnt, die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbildungsjahres in voller Höhe.18#
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§ 9

Während des Vorpraktikums besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung, jedoch nicht in der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
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§ 10

Als Nebenabrede wird die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung19# , die Gewährung von Personalunterkunft20# , sonstiges21# vereinbart:
Die Nebenabrede kann schriftlich gekündigt werden mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluß22#, von 23# zum 24#
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§ 11

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
(Ort, Datum)
(Ort, Datum)
Für den Träger des Vorpraktikums
Unterschrift
der Vorpraktikantin/des Vorpraktikanten25#
ggf. gesetzliche/r Vertreter/in26#
Anlage: Ausdruck der AR-VP/AVR

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1 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 27. April 2016 (GVBl. S 154) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (AR zur Änderung der AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 8. Juni 2016; GVBl. S. 162).
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2 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 27. April 2016 (GVBl. S 154) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (AR zur Änderung der AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 8. Juni 2016; GVBl. S. 162).
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3 ↑ Anmerkungen:
(1)
  1. Die Vorpraktikanten sollen während ihres Vorpraktikums die berufsspezifischen Tätigkeiten kennenlemen.
  2. Die Vorpraktikanten sollen an ihrem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz mitarbeiten, ohne daß ihnen die Verantwortung für einen Bereich oder für zu betreuende Personen obliegt.
  3. Die Vorpraktikanten sollen nicht ohne Aufsicht an ihrem Arbeitsplatz eingesetzt werden.
  4. Den Vorpraktikanten ist während des Praktikums Gelegenheit zu geben, verschiedene Bereiche der Einrichtung kennenzulernen und an nach der Ausbildungsordnung vorgesehenen bzw. an geeigneten Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
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4 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 27. April 2016 (GVBl. S 154) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (AR zur Änderung der AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 8. Juni 2016; GVBl. S. 162).
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5 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-VP/AVR vom 29. November 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (GVBl. 2018, S. 124)
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6 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 27. April 2016 (GVBl. S 154) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (AR zur Änderung der AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 8. Juni 2016; GVBl. S. 162).
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7 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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8 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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9 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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10 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 27. April 2016 (GVBl. S 154) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (AR zur Änderung der AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 8. Juni 2016; GVBl. S. 162).
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11 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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12 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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13 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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14 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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15 ↑ Geändert gemäß AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 27. April 2016 (GVBl. S 154) mit Wirkung zum 1. Januar 2016 (AR zur Änderung der AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 8. Juni 2016; GVBl. S. 162).
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16 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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17 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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18 ↑ Absatz 3 eingefügt gemäß Artikel 2, AR zur Änderung der AR-VP/BAJ und der AR-VP/AVR vom 2. Mai 2018 (GVBl. S. 203 ) mit Wirkung zum 1. Januar 2016.
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19 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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20 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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21 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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22 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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23 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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25 ↑ Nichtzutreffendes streichen
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26 ↑ Nichtzutreffendes streichen