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Rechtsverordnung
zum Erwerb der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD
(RVO Anstellungsfähigkeit Pfarramt - RVO-AnPf)

Vom 24. September 2013 (GVBl. S. 265)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 AG-PfDG.EKD folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anwendungsbereich

Diese Rechtsverordnung regelt die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Lehrvikariat aufgrund eines Ausbildungsganges, der nicht mit dem I. Theologischen Examen abgeschlossen wurde.
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§ 2
Voraussetzungen zur Zulassung zum Lehrvikariat

Die Zulassung kann erfolgen, wenn die Person
  1. ein Hochschulstudium mindestens auf Bachelor-Niveau erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung nachweisen kann,
  3. einen von der Evangelischen Landeskirche in Baden anerkannten nicht konsekutiven Master-/Magisterstudiengang in Evangelischer Theologie an einer Universität erfolgreich abgeschlossen hat und
  4. ein Kolloquium vor dem Evangelischen Oberkirchenrat erfolgreich absolviert hat.
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§ 3
Studienbegleitung

Studierende eines in § 2 Nummer 3 genannten Studienganges werden während des Studiums begleitet. §§ 4 und 7 Ordnung der Theologischen Prüfungen (OThP) finden entsprechende Anwendung. Über die Teilnahme an studienbegleitenden Praktika (§ 6 OThP) entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
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§ 4
Kolloquium

( 1 ) Das Kolloquium nach § 2 Nummer 4 besteht aus drei Prüfungsgesprächen mit einem zeitlichen Umfang von jeweils 20 Minuten in den Fächern:
  1. Biblische Theologie (AT oder NT),
  2. Systematische Theologie und
  3. Praktische Theologie.
( 2 ) Das Kolloquium wird vor einer Prüfungskommission abgelegt, die mit Personen besetzt ist, die auch im I. Theologischen Examen als Prüferin bzw. Prüfer bestellt sind. Das Kolloquium wird in der Regel zeitlich in Verbindung mit dem I. Theologischen Examen durchgeführt.
( 3 ) Für das jeweilige Fach wird ohne Festlegung einer Einzelnote festgestellt, ob das jeweilige Fach bestanden oder nicht bestanden wurde. Für die Bewertung der Leistungen des Kolloquiums sowie das Bestehen des Kolloquiums und eine etwaige Wiederholung von Teilen des Kolloquiums gelten § 9 Abs. 1, 6 und 8 bis 10 OThP entsprechend. Bezüglich etwaiger Täuschungsversuche und des Rücktritts vom Kolloquium §§ 10 und 11 OThP entsprechend. Ein Beschwerdeverfahren findet nicht statt.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Sie ist für alle Personen anzuwenden, die sich bereits in einem Ausbildungsgang befinden, welcher zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit nach § 16 Abs. 2 PfDG.EKD führen kann. Soweit das Studium schon begonnen wurde, kann der Evangelische Oberkirchenrat von der Anwendung einzelner Bestimmungen dieser Rechtsverordnung absehen.