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Rechtsverordnung
Pfarrdienst im gemeindlichen Anstellungsverhältnis
(PfD-Nebenamt-RVO)

Vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 265)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund § 8 Abs. 1 PredigtamtG folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Beauftragung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem Pfarrdienstverhältnis zu einer Gliedkirche der EKD stehen oder standen und denen die Ordinationsrechte durch eine Gliedkirche der EKD belassen wurden oder denen ohne Pfarrdienstverhältnis die Ordinationsrechte beigelegt wurden, können einen regelmäßigen Dienst im Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung für eine Gemeinde der Evangelischen Landeskirche in Baden nur wahrnehmen, wenn sie für diesen regelmäßigen konkreten Dienst beauftragt wurden. Die Beauftragung erstreckt sich nur auf den Dienst innerhalb der Evangelischen Landeskirche in Baden für die in der Beauftragung genannte Gemeinde oder Einrichtung.
( 2 ) Mit der Beauftragung wird weder ein Dienstverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden begründet noch entsteht mit der Beauftragung ein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 3 ) Die Tätigkeit der Pfarrerin bzw. des Pfarrers gilt in Fällen des § 5 Abs. 6 PfDG.EKD als geordneter kirchlicher Dienst nach § 5 Abs. 6 S. 2 PfDG.EKD.
( 4 ) Eine regelmäßige Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen als Pfarrerin bzw. Pfarrer für Gemeinden oder Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Baden ohne die in Absatz 1 genannte Beauftragung ist nicht zulässig.
( 5 ) Die Regelungen dieser Rechtsverordnung finden im Fall des Absatzes 1 auch Anwendung, wenn kein Arbeitsverhältnis nach § 5 begründet wurde, jedoch die Person einen regelmäßigen Dienst in Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Landeskirche in Baden versehen soll.
( 6 ) Die Regelungen dieser Rechtsverordnung sind nicht anzuwenden, wenn die Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen auf Basis gliedkirchlicher Abreden nach dem Pfarrdienstrecht geführt wird, oder wenn für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden ein Pfarrdienstverhältnis nach dem PfDG.EKD begründet wird.
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§ 2
Voraussetzung zur Beauftragung

( 1 ) Vor der Beauftragung ist die in § 1 Absatz 1 genannte Gliedkirche anzuhören. Weiterhin ist die Zustimmung des Ältestenkreises der Gemeinde, in der die Tätigkeit der Pfarrerin bzw. des Pfarrers erfolgen soll, die Zustimmung der örtlich zuständigen Pfarrerin bzw. des Pfarrers der betreffenden Gemeinde, sowie die Zustimmung des Bezirkskirchenrats des Kirchenbezirkes, in welchem die Tätigkeit erfolgen soll, durch den Evangelischen Oberkirchenrat einzuholen.
( 2 ) Die Beauftragung erfolgt nur, wenn der Ältestenkreis der Gemeinde, in welcher die Pfarrerin bzw. der Pfarrer tätig werden soll, beschließt, die Pfarrerin bzw. den Pfarrer zu den Sitzungen des Ältestenkreises ständig beratend hinzuzuziehen (Artikel 109 Abs. 1 GO).
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§ 3
Rechte und Pflichten

( 1 ) Die Rechte und Pflichten der Pfarrerin bzw. des Pfarrers ergeben sich aus den pfarrdienstrechtlichen Regelungen der betreffenden Gliedkirche der Pfarrerin bzw. des Pfarrers sowie aus dieser Rechtsverordnung. Die Rechtsstellung der Gliedkirche der Pfarrerin bzw. des Pfarrers nach dem Pfarrdienstrecht wird durch die Beauftragung nicht berührt. Soweit die Pfarrerin bzw. der Pfarrer nicht in einem Pfarrdienstverhältnis steht, ist für ihren Dienst das Pfarrdienstrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden anwendbar, soweit es nicht das Bestehen eines Dienstverhältnisses voraussetzt. § 5 Abs. 6 PfDG.EKD bleibt unberührt.
( 2 ) Die unmittelbare Aufsicht über die Pfarrerin bzw. den Pfarrer liegt beim Anstellungsträger. Besteht ein solcher nicht, liegt die unmittelbare Aufsicht bei der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer der Gemeinde, für welche die Tätigkeit ausgeübt wird. In Zweifelsfällen bestimmt der Evangelische Oberkirchenrat die betreffende Person. Weiterhin liegt die mittelbare Aufsicht bei der Dekanin bzw. dem Dekan des Kirchenbezirks, in welchem die Person ihren Dienst versieht, sowie beim Evangelischen Oberkirchenrat.
( 3 ) Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer ist berechtigt, sich hinsichtlich der Anliegen des Dienstes, insbesondere in Fällen eines Konfliktes, an die Dekanin bzw. den Dekan des Kirchenbezirkes, in welchem die Tätigkeit erfolgt, zu wenden. Die Dekanin bzw. der Dekan versucht, vermittelnd tätig zu werden.
( 4 ) Soweit es beim Dienst der Pfarrerin bzw. des Pfarrers zu Beanstandungen kommt, ist die Aufsicht führende Person, wenn die Beanstandungen nicht beseitigt werden können, verpflichtet, diese der Dekanin bzw. dem Dekan des Kirchenbezirkes zur Kenntnis zu geben. Kann Abhilfe nicht erfolgen, informiert die Dekanin bzw. der Dekan des Kirchenbezirkes den Evangelischen Oberkirchenrat, der über den Widerruf der Beauftragung befindet. Soweit dies erforderlich ist, insbesondere für ein disziplinarrechtliches Vorgehen, unterrichtet der Evangelische Oberkirchenrat die Gliedkirche, zu der die Pfarrerin bzw. der Pfarrer in einem Pfarrdienstverhältnis steht bzw. die der Pfarrerin bzw. dem Pfarrer die Ordinationsrechte belassen hat. § 5 Abs. 6 PfDG.EKD bleibt unberührt.
( 5 ) Mit der Zustimmung der Gemeinde sowie der Pfarrerin bzw. des Pfarrers der Gemeinde (§ 2 Abs. 1) gilt die umfassende Zustimmung zur Vornahme von Amtshandlungen in der betreffenden Gemeinde sowie zur Inanspruchnahme der Kanzel in der betreffenden Gemeinde als erteilt.
( 6 ) Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer hat das Recht, an den bezirklichen Veranstaltungen für Pfarrerinnen und Pfarrer (Pfarrkonvente etc.) teilzunehmen.
( 7 ) Die Pfarrerin bzw. der Pfarrer hat gegen die Gemeinde einen Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten sowie der notwendigen Aufwendungen des Dienstes im Rahmen der allgemein geltenden Regelungen.
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§ 4
Widerruf der Beauftragung

( 1 ) Die Beauftragung nach § 1 Abs. 1 ist durch den Evangelischen Oberkirchenrat zu widerrufen, wenn die Pfarrerin bzw. der Pfarrer gegen die sie bzw. ihn treffenden Pflichten erheblich verstößt. Weiter ist die Beauftragung zu widerrufen, wenn bei Eingehung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses die Verpflichtungen nach § 5 nicht gewahrt sind.
( 2 ) Die Beauftragung kann widerrufen werden, wenn der örtliche Ältestenkreis, die örtlich zuständige Pfarrerin bzw. der örtlich zuständige Pfarrer oder die Dekanin bzw. der Dekan des Kirchenbezirks, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, dies beantragt.
( 3 ) Soweit die Beauftragung widerrufen wird, sind etwaige nach § 5 begründete Arbeitsverhältnisse aus wichtigem Grund zu kündigen.
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§ 5
Begründung von Arbeitsverhältnissen

( 1 ) Die Beauftragung nach § 1 ist auch dann erforderlich, wenn die in § 1 Abs. 1 genannten Personen ihren Dienst im Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses mit einer Kirchengemeinde der Landeskirche oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person wahrnehmen.
( 2 ) Bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen sind die Regelungen des kirchlichen Arbeitsrechts sowie die staatlichen Regelungen des Sozialversicherungsrechtes einzuhalten.
( 3 ) In einen Arbeitsvertrag sind die in § 2 Abs. 1 genannten Verpflichtungen des Pfarrdienstrechtes sowie das Erfordernis der Beauftragung nach § 1 als Grundvoraussetzungen der Tätigkeit verbindlich zu vereinbaren.
( 4 ) In dem Arbeitsvertrag sind Dienstumfang und Tätigkeitsfeld konkret zu beschreiben.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.