.Durchführungsbestimmungen
§ 1
§ 2
##§ 3
§ 3a
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 9a
§ 106#
Durchführungsbestimmungen
zur Übernahme in den Probedienst als Pfarrerin bzw. Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden (DB-Übernahme)
Vom 13. März 2012 (GVBl. S. 116),
geändert am 14. Januar 2014 (GVBl. S. 36)
zuletzt geändert am 30. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 54)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt die folgenden Durchführungsbestimmungen:
###§ 1
Allgemeines
(
1
)
Die Übernahme von Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie als Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst erfolgt halbjährlich nach bestandener Zweiter Theologischer Prüfung.
(
2
)
Der Evangelische Oberkirchenrat trifft im Rahmen seiner Personalplanung und nach Maßgabe des Stellenplans die Übernahmeentscheidung. 1#
#§ 2
Antrag auf Übernahme
Lehrvikarinnen und Lehrvikare, die die Zweite Theologische Prüfung bestanden haben und in den Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden treten wollen, beantragen dies beim Evangelischen Oberkirchenrat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges,
- eine pfarramtliche Bescheinigung der Taufe und der Konfirmation; im Falle der Erwachsenentaufe nur die Bescheinigung der Taufe,
- in den Fällen des § 1 Abs. 2 AG-PfDG.EKD ein qualifiziertes Führungszeugnis,
- soweit die Person verheiratet ist, die Bescheinigung der kirchlichen Trauung.
§ 3
Übernahmeentscheidung
(
1
)
Der Evangelische Oberkirchenrat entscheidet über den Antrag einer Bewerberin oder eines Bewerbers auf Übernahme in den Probedienst (§ 9 PfDG.EKD).
(
2
)
1 Der Entscheidung zur Berufung in den Probedienst geht ein Übernahmeverfahren voraus (§ 1 Abs. 3 AG-PfDG.EKD), welches als strukturiertes, als besonderes oder als vereinfachtes Verfahren geführt wird. 2 Das Verfahren soll Aufschluss über die Eignung und Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber für den pfarramtlichen Dienst geben.
(
3
)
Der Evangelische Oberkirchenrat trifft die Entscheidung nach § 1 Abs. 3 AG-PfDG.EKD unverzüglich nach Abschluss des Übernahmeverfahrens.2#
#§ 3a
Strukturiertes Übernahmeverfahren
(
1
)
Das strukturierte Übernahmeverfahren nach den folgenden Absätzen und den §§ 4 bis 8 wird vor einer Kommission geführt.
(
2
)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat richtet sich bei seiner Entscheidung nach einem Punktsystem, das die Ergebnisse der beiden Theologischen Prüfungen und das Votum der Kommission über die Eignung und Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber für den pfarramtlichen Dienst im Verfahren nach Absatz 1 einbezieht. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat bezieht weiterhin den Bericht der Lehrpfarrerinnen und Lehrpfarrer über die im Lehrvikariat gezeigten Kompetenzen in seine Entscheidung ein. 3 Er legt die Reihenfolge der zu übernehmenden Bewerberinnen und Bewerber fest. 4 Hierbei kann er bei annähernd gleicher Eignung und Qualifikation einzelne Bewerberinnen und Bewerber vorziehen, wenn besondere Umstände, insbesondere sozialer Art (z. 5 B. 6 Lebensalter und Familienstand) vorliegen.
(
3
)
1 Wird im Übernahmeverfahren eine Punktzahl von zwei Punkten erreicht, so erteilt der Evangelische Oberkirchenrat für den Probedienst Auflagen. 2 In anderen Fällen kann der Evangelische Oberkirchenrat Auflagen erteilen. 3 Die erfolgreiche Erfüllung der Auflagen ist für die Entscheidung über die Bewährung im Probedienst (§§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1 Nr. 4 PfDG.EKD) maßgeblich. 4 Gleiches gilt, wenn bei der Bewertung eines der in § 6 Abs. 2 genannten Aufgabenfelder von den Bewertenden durchschnittlich nach kaufmännischer Rundung für dieses Aufgabenfeld eine Punktzahl von weniger als zwei Punkten erreicht wurde. 6 Wird eine Punktzahl des Übernahmeverfahrens von weniger als zwei Punkten erreicht, empfiehlt die Kommission dem Evangelischen Oberkirchenrat, die Bewerberin oder den Bewerber unabhängig von den Examensnoten und der insgesamt erreichten Gesamtpunktzahl nicht in den Probedienst zu übernehmen.3#
#§ 4
Punktsystem
(
1
)
Die für die Übernahme in das Lehrvikariat maßgebende Gesamtnote der Ersten Theologischen Prüfung und die Gesamtnote der Zweiten Theologischen Prüfung werden im Verhältnis 1:2 zu einer Gesamtprüfungsnote addiert.
(
2
)
Der Gesamtprüfungsnote werden folgende Punkte zugeordnet:
Durchschnitt | Examensnoten-Punkte |
1,00 – | 10 | |
1,01 – | 1,25 | 9,5 |
1,26 – | 1,50 | 9 |
1,51 – | 1,75 | 8,5 |
1,76 – | 2,00 | 8 |
2,01 – | 2,25 | 7,5 |
2,26 – | 2,50 | 7 |
2,51 – | 2,75 | 6,5 |
2,76 – | 3,00 | 6 |
3,01 – | 3,25 | 5,5 |
3,26 – | 3,50 | 5 |
3,51 – | 3,75 | 4,5 |
3,76 – | 4,00 | 4 |
(
3
)
Die Kommission kann der Bewerberin bzw. dem Bewerber bis zu fünf Punkte erteilen. Dabei werden folgende Bewertungskategorien gebildet, denen folgende Punkte zugeordnet werden:
5: | eine besonders hervorragende Eignung, |
4: | eine überdurchschnittliche Eignung, |
3: | eine durchschnittliche Eignung, |
2: | eine ausreichende, aber in Einzelaspekten verbesserungsfähige Eignung, |
1: | eine aufgrund erheblicher Mängel im Ganzen nicht mehr gegebene Eignung, |
0: | eine in keiner Weise vorliegende Eignung. |
Im Bereich zwischen 2 und 5 Punkten können durch die Kommissionsmitglieder auch halbe Punkte vergeben werden.
(
4
)
Die Gesamtpunktzahl wird durch Addition der nach Absatz 2 und Absatz 3 erhaltenen Punkte gebildet.
#§ 5
Kommissionen
(
1
)
Der Gesamtkommission gehören an:
- aus dem Evangelischen Oberkirchenrat
- die Personalreferentin bzw. der Personalreferent,
- alle Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im Personalreferat und
- die juristische Mitarbeiterin bzw. der juristische Mitarbeiter, die bzw. der für das Dienstrecht zuständig ist;
- die vom Evangelischen Oberkirchenrat für die Dauer von sechs Jahren berufenen Mitglieder, wobei Wiederberufungen möglich sind.
(
2
)
Für ein Übernahmeverfahren wird aus den Mitgliedern der Gesamtkommission eine Kommission gebildet, die sich in der Regel in zwei Einzelkommissionen unterteilt. Den Einzelkommissionen gehören jeweils an:
- eine erfahrene Theologin bzw. ein erfahrener Theologe (z. B. Pfarrerin bzw. Pfarrer oder Dekanin bzw. Dekan),
- ein erfahrenes Gemeindeglied (z. B. Mitglied der Landessynode),
- die Personalreferentin bzw. der Personalreferent oder eine Abteilungsleiterin bzw. ein Abteilungsleiter im Personalreferat des Evangelischen Oberkirchenrats sowie
- eine juristische Mitarbeiterin bzw. ein juristischer Mitarbeiter des Evangelischen Oberkirchenrats oder ein weiteres erfahrenes Gemeindeglied (z. B. Mitglied der Landessynode).
In jeder Einzelkommission sollen mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein.
(
3
)
Zwischen einer Bewerberin bzw. einem Bewerber und einem Kommissionsmitglied sollen keine verwandtschaftlichen oder besonderen persönlichen Beziehungen bestehen.
(
4
)
Alle Mitglieder der Gesamtkommission müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und für die Dauer ihrer Mitgliedschaft in der Gesamtkommission Schulungen durchlaufen, mit denen sie für die Aufgabe der Personalauswahl besonders qualifiziert werden.
#§ 6
Verfahren
(
1
)
Den Mitgliedern der Kommission liegen folgende Unterlagen vor:
- eine Namensliste mit den persönlichen Daten der Bewerberinnen und Bewerber,
- eine Darstellung der Bewerberinnen und Bewerber über ihren Lebens- und Bildungsgang mit Lichtbild,
- die Ergebnisse der Ersten und Zweiten Theologischen Prüfung,
- gegebenenfalls Angaben zu besonderen persönlichen Lebensumständen.
(
2
)
Die Kommission bildet ihr Urteil über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Pfarrdienst durch
- ein strukturiertes Übernahmegespräch (Interview),
- eine Aufgabe zur Strukturierung eines Arbeitstages und
- eine Argumentationsübung im Rahmen eines Redebeitrags zur Gesprächseröffnung in einem Gremium.
Dabei gliedern sich die Einzelkommissionen in Personen, die gesprächsführende und beobachtende Aufgaben übernehmen.
(
3
)
Die jeweiligen Beobachterinnen und Beobachter bewerten unabhängig voneinander. Danach findet eine Beratung in der Einzelkommission über jede Bewerberin und jeden Bewerber statt. Nach Durchführung der Gespräche nach Absatz 2 mit allen Bewerberinnen und Bewerbern erfolgt eine Schlussbesprechung innerhalb der Kommission. Jede bzw. jeder Bewertende kann ihre bzw. seine Einzelbewertung bis zum Ende der Schlussbesprechung ändern. Alle von den einzelnen Kommissionsmitgliedern für die Aufgaben nach Absatz 2 vergebenen Punkte werden zusammengezählt, durch die Anzahl der Bewertenden geteilt und sodann kaufmännisch auf halbe Punkte gerundet. Beträgt die Punktzahl des Übernahmeverfahrens zwei oder weniger Punkte muss die Kommission ihre Bewertung schriftlich begründen.
#§ 7
Wiederbewerbungen
(
1
)
Personen, die nach einer Bewerbung nicht übernommen wurden, können sich einmal wieder bewerben. Sie nehmen bei der Wiederbewerbung erneut am gesamten Bewerbungsverfahren teil. Regelungen des Pfarrdienstrechtes zu weiteren Voraussetzungen einer Bewerbung bleiben unberührt.
(
2
)
Anträge von Wiederbewerberinnen und Wiederbewerbern, die sich zweimal erfolglos beworben haben, sind unbeschadet der Regelung nach Absatz 3 ausgeschlossen.
(
3
)
Der Evangelische Oberkirchenrat kann abweichend von Absatz 2 Personen, die im Übernahmeverfahren von der Kommission mit mindestens zwei Punkten bewertet wurden zu einer erneuten Bewerbung zulassen, wenn dies im Hinblick auf die Personalplanung der Landeskirche geboten ist. Sollte die frühere Bewerbung nicht länger als ein Jahr zurück liegen, so kann die Bewertung der Kommission des letzten Übernahmeverfahrens in die Übernahmeentscheidung einbezogen werden, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber dies wünscht.
#§ 8
Schweigepflicht
Für die Schweigepflicht der Kommissionsmitglieder gilt Artikel 111 Abs. 1 GO.
#§ 9
Besonderes Übernahmeverfahren
(
1
)
Bei der Übernahme von Personen, die bereits langjährig im kirchlichen Dienst tätig waren, kann der Evangelische Oberkirchenrat das Übernahmeverfahren abweichend von § 6 Abs. 2 gestalten.
(
2
)
Bei der Übernahme von Personen, die ausschließlich in ein Pfarrdienstverhältnis im Ehrenamt (§ 111 bis 114 PfDG.EKD, § 27 AG-PfDG.EKD) berufen werden sollen, tritt an Stelle des in diesen Durchführungsbestimmungen beschriebenen Übernahmeverfahrens ein vor dem Evangelischen Oberkirchenrat abzulegendes Kolloquium, welches Aufschluss über die Eignung für den Pfarrdienst im Ehrenamt erbringen soll.4#
#§ 9a
Vereinfachtes Übernahmeverfahren
(
1
)
1 Personen, die vor ihrer Aufnahme in das Lehrvikariat das Aufnahmeverfahren nach den Durchführungsbestimmungen zur Aufnahme in das Lehrvikariat absolviert haben, durchlaufen das vereinfachte Übernahmeverfahren nach den folgenden Absätzen. 2 Dies gilt nicht, wenn zwischen dem Ende des Lehrvikariats und dem Beginn des Probedienstes mehr als fünf Jahre liegen; in diesem Fall kommt § 3a zur Anwendung.
(
2
)
Das vereinfachte Übernahmeverfahren wird vor einer Kommission geführt. § 3a Abs. 2 gilt entsprechend.
(
3
)
1 Die Kommission besteht aus
- der Personalreferentin oder dem Personalreferent,
- der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Personaleinsatz im Personalreferat des Evangelischen Oberkirchenrates,
- die juristische Mitarbeiterin oder des juristischen Mitarbeiters, die oder der für das Dienstrecht zuständig ist,
- einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter des Referates Bildung und Erziehung und
- einem ehrenamtlichen Mitglied nach § 5 Abs. 1 Nr. 2.
2 Im Verhinderungsfall können sich die Mitglieder nach Nummer 1 bis 4 vertreten lassen. 3 § 5 Absätze 3 und 4, § 6 Abs. 1 und § 8 gelten entsprechend.
(
4
)
Die Kommission gibt ihre Empfehlung auf Basis der Examensnoten, der Personalakte und des Berichts der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers nach § 3a Abs. 3 sowie aufgrund weiterer Erkenntnisse, die sich im Lehrvikariat ergeben haben, ab.
(
5
)
1 Soweit sich im Lehrvikariat Auffälligkeiten ergeben haben, die in der Personalakte niedergelegt sind oder die sich aus dem Bericht der Lehrpfarrerin oder des Lehrpfarrers ergeben, führt die Kommission mit der Bewerberin oder dem Bewerber ein Übernahmegespräch. 2 Beratend können weitere Personen hinzu gezogen oder von diesen Stellungnahmen eingeholt werden.
(
6
)
1 Die Kommission kann mit ihrer Empfehlung zur Übernahme der Bewerberin oder des Bewerbers konkrete Förderungsmaßnahmen anregen. 2 Der Evangelische Oberkirchenrat kann in diesem Fall Auflagen anordnen; § 3a Abs. 3 gilt entsprechend.
(
7
)
Empfiehlt die Kommission, die Bewerberin oder den Bewerber nicht zu übernehmen, so hat sie diese Empfehlung zu begründen.5#
#§ 106#
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung
(
1
)
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. April 2012 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 3 Abs. 3 S. 2 zum 1. Januar 2013 in Kraft.
(
2
)
Die Durchführungsbestimmungen zum kirchlichen Gesetz über den Dienst des Pfarrvikars vom 3. Juli 2001 (GVBl. S. 176), zuletzt geändert am 12. Juni 2007 (GVBl. S. 115), treten zum 31. März 2012 außer Kraft.
(
3
)
Wer sich mehrmals erfolglos beworben hat, jedoch nach den früher geltenden Regelungen noch einmal zur Bewerbung zuzulassen war, darf sich einmalig erneut bewerben, wenn er den diesbezüglichen Antrag bis zum 31. Dezember 2013 stellt. Nach diesem Zeitpunkt sind Bewerbungen dieser Personen nicht mehr möglich. Die Regelung des § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.
##
1 ↑ Satz 2 gestrichen gemäß Artikel 1 der DB zur Änderung der DB-Übernahme vom 30. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
1 ↑ Satz 2 gestrichen gemäß Artikel 1 der DB zur Änderung der DB-Übernahme vom 30. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der DB zur Änderung der DB-Übernahme vom 30. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
2 ↑ Geändert gemäß Artikel 1 der DB zur Änderung der DB-Übernahme vom 30. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
3 ↑ § 3a eingeügt gemäß Artikel 1 der DB zur Änderung der DB-Übernahme vom 30. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
3 ↑ § 3a eingeügt gemäß Artikel 1 der DB zur Änderung der DB-Übernahme vom 30. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
4 ↑ Gem. GVBl Nr. 3/2014 S. 36 mit Wirkung vom 1. Februar 2014.
4 ↑ Gem. GVBl Nr. 3/2014 S. 36 mit Wirkung vom 1. Februar 2014.
#
5 ↑ §9a eingefügt gemäß Artikel 1 der DB zur Änderung der DB-Übernahme vom 30. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
5 ↑ §9a eingefügt gemäß Artikel 1 der DB zur Änderung der DB-Übernahme vom 30. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 54) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
#
6 ↑ Gem. GVBl Nr. 3/2014 S. 36 mit Wirkung vom 1. Februar 2014.
6 ↑ Gem. GVBl Nr. 3/2014 S. 36 mit Wirkung vom 1. Februar 2014.