.Rechtsverordnung zum Konvent und zur Wahl der Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 10. Oktober 2011 (GVBl. S. 226)
§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 3b
§ 3c
§ 3d
§ 4
§ 5
§ 6
Rechtsverordnung zum Konvent und zur Wahl der Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung der Evangelischen Landeskirche in Baden
(RVO-PfSchwB)1#
Vom 10. Oktober 2011 (GVBl. S. 226)
geändert am 12. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.114)
zuletzt geändert am 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 75)
Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß von § 2 Abs. 3 Pfarrvertretungsgesetz folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Grundsätze
(1) Zur Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer wird im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden ein Konvent der Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung (Konvent) gebildet sowie eine Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung (Vertrauensperson) bestellt.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer sind im Sinne dieser Rechtsverordnung schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt.
#§ 2
Konvent der schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer
(1) Der Konvent ist eine Versammlung der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen, welche mindestens einmal im Jahr zusammentritt.
(2)1Der Konvent wirkt hin auf die Gemeinschaft von Menschen mit und ohne Behinderung in der für alle offenen Kirche Jesu Christi. 2Er befasst sich mit theologischen, anthropologischen, ethischen, kirchenrechtlichen und seelsorglichen Themen im Kontext der besonderen Situation schwerbehinderter Pfarrerinnen und Pfarrer.
(4)1Mitglied des Konventes kann jede Pfarrerin und jeder Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden werden, die bzw. der schwerbehindert im Sinne des § 1 Abs. 2 und wahlberechtigt nach § 8 Abs. 1 PfVertrG ist.3# 2Die Mitgliedschaft im Konvent ist freiwillig. 3Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der bei der Vertrauensperson zu stellen ist und mit welchem eine Kopie des Schwerbehindertenausweises vorzulegen ist, begründet. 4Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Austritt. 5Weiterhin erlischt die Mitgliedschaft, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) Die Vertrauensperon führt im Konvent den Vorsitz.
(6) Die Vertrauensperson beruft die Sitzungen des Konvents mit einer Frist von 4 Wochen ein, bereitet sie vor und leitet die Sitzungen.
(7) Die Mitglieder des Konvents haben für die Teilnahme an Sitzungen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten entsprechend der Regelungen des Dienstreisekostengesetzes.
#§ 3
Wahl der Vertrauensperson4#
(1) 1Vertrauensperson soll eine Person sein, die selbst schwerbehindert nach § 1 Abs. 2 ist. 2Wird eine Person Vertrauensperson, die selbst nicht schwerbehindert nach § 1 Abs. 2 ist, so wird diese Person durch ihre Wahl zur Vertrauensperson Mitglied des Konvents. 3Darüber hinaus gelten die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 9 PfVertrG.
(2) 1Die Vertrauensperson sowie zwei Stellvertretungen werden für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. 2Die Amtszeit beginnt am 1. Januar des auf das Wahljahr folgenden Jahres. 3Die Amtszeit der bisherigen Vertrauensperson und die ihrer Stellvertretungen endet zum gleichen Zeitpunkt. 4Die Amtszeit endet auch, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit entfallen. 5Sind von den drei Personen mindestens zwei Personen nicht mehr im Amt, ist für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl durchzuführen.
(3) 1Die Wahl der Vertrauensperson und der Stellvertretungen wird als Briefwahl durchgeführt. 2Sofern nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Vorschriften für die Briefwahl nach dem Leitungs- und Wahlgesetz (§§ 72 bis 74a) entsprechend. 3Im Übrigen gelten für die Wahl die Vorschriften für die Pfarrvertretungswahl entsprechend. 4Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Wahlanfechtung. 5Nicht anwendbar ist § 3 PfVertrWahlRVO.
(4) 1Die Wahl der Vertrauensperson und der Stellvertretungen wird durch einen Wahlvorstand vorbereitet. 2Der Wahlvorstand besteht aus 3 Personen und wird im Benehmen mit der im Amt befindlichen Vertrauensperson vom Evangelischen Oberkirchenrat gebildet. 3Kandidierende dürfen nicht Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(5) Der für die Wahl gültige Zeitplan wird in geeigneter Form bekanntgegeben.
(6) Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche werden über die Wahl der Vertrauensperson sowie die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und das Wahlverfahren in einer durch den Wahlvorstand zu bestimmenden Form informiert.
#§ 3a
Wahlberechtigung5#
(1) Wahlberechtigt sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 8 Pfarrvertretungsgesetz wahlberechtigt sind, die nach § 1 Abs. 2 schwerbehindert sind und die
- in die Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) eingetragen sind oder
- zu dem Zeitpunkt, bis zu dem ein Antrag auf Eintragung in die Wählerliste gestellt werden kann, Mitglied des Konvents sind.
(2) 1Im Wahlausschreiben werden die Wahlberechtigten aufgefordert, gegenüber dem Wahlvorstand den Eintrag in die Wählerliste zu beantragen, soweit sie nicht Mitglied des Konvents sind. 2Dem Antrag ist der Nachweis der Schwerbehinderung nach § 1 Abs. 2 beizufügen. 3Über den Antrag und die Eintragung in die Wählerliste ist vom Wahlvorstand Verschwiegenheit zu wahren. 4Der Antrag ist bis zu neun Wochen vor Beginn des Wahlzeitraums zu stellen.
#§ 3b
Wahlvorschläge6#
(1) 1Wahlvorschläge können von jeder wahlberechtigten Person bis vier Wochen vor dem Wahlzeitraum beim Wahlvorstand eingereicht werden. 2Wahlvorschläge können auch von Vereinigungen eingereicht werden, die im Bereich der Landeskirche satzungsgemäß berufsspezifische Angelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer wahrnehmen. 3Der Wahlvorstand bittet nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlages die vorgeschlagenen Personen um Zustimmung zum Wahlvorschlag sowie im Fall der Zustimmung um eine kurze Vorstellung in Textform. 4Alle Vorstellungen, die bis zwei Wochen vor Beginn des Wahlzeitraums beim Wahlvorstand eingegangen sind, werden mit den Briefwahlunterlagen an die wahlberechtigten Personen gesendet.
(2) Die Wahlvorschläge müssen den Namen und Vornamen, die Beschäftigungsstelle und den Beschäftigungsort enthalten.
(3) Eine gleichzeitige Kandidatur als Vertrauensperson und als Stellvertretung ist nicht zulässig.
#§ 3c
Wahlvorschlagslisten, Stimmzettel7#
(1) Aufgrund der geprüften Wahlvorschläge werden für die Wahl der Vertrauensperson und der Stellvertretungen zwei getrennte Wahlvorschlagslisten erstellt.
(2) Die Wahlvorschlagslisten sind nach Ende der Wahlvorschlagsfrist für zwei Wochen den Wahlberechtigten bekanntzugeben.
(3) Die Stimmzettel müssen für jede Wahlvorschlagsliste nach Absatz 1 eine andere Farbe haben.
(4) 1Der Wahlvorstand sendet die Stimmzettel den Wahlberechtigten mit den sonstigen Unterlagen zur Briefwahl zu und teilt den Wahlzeitraum mit. 2Die Wahlunterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wahlzeitraumes versendet sein.
(5) Zugleich sind die Wahlberechtigten auf die Art der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und die Möglichkeit der Wahlanfechtung hinzuweisen.
#§ 3d
Stimmabgabe und Wahlergebnis8#
(1) Wahlberechtigte können so viele Kandidierende wählen, wie Personen zu wählen sind: 1 Stimme für die Vertrauensperson; 2 Stimmen für die Stellvertretungen.
(2) Der Wahlzeitraum ist der Zeitraum in dem gewählt werden kann und endet mit dem Tag, an dem spätestens die Wahlbriefe beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen.
(3) 1Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch Auslegung und digitale Veröffentlichung spätestens zwei Tage nach Ende des Wahlzeitraumes bekannt. 2Die Auslegung und Veröffentlichung erfolgt für die Dauer von zwei Wochen.
#§ 4
Rechtsstellung der Vertrauensperson
(1) Die Vertrauensperson führt ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Die Vertrauensperson darf weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.
(3) 1Die Vertrauensperson ist verpflichtet, über die ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Schweigepflicht gilt nicht gegenüber dem Dienstherrn im Rahmen der Tätigkeit der Vertrauensperson nach § 5, wenn schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer die Vertrauensperson gebeten haben, in ihrer Angelegenheit mit dem Dienstherrn Gespräche aufzunehmen. 4Die Schweigepflicht gilt auch nach dem Ende der Tätigkeit als Vertrauensperson und nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis.
(4) 1Die Vertrauensperson hat Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erforderliche Fahrten entsprechend der Regelungen des Dienstreisekostengesetzes. Für sächliche Ausgaben steht der Vertrauensperson ein durch den Evangelischen Oberkirchenrat festgelegtes Budget zur Verfügung, welches im Einvernehmen mit einer durch den Evangelischen Oberkirchenrat zu benennenden Person verwaltet wird.
#§ 5
Aufgaben der Vertrauensperson
(1) 1Die Vertrauensperson nimmt in partnerschaftlichem Dialog mit dem Dienstherrn die spezifischen Interessen schwerbehinderter Pfarrerinnen und Pfarrer wahr und unterstützt deren berufliche und soziale Anliegen gegenüber dem Dienstherrn. 2Das Recht der schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer, eigene Anliegen den nach der Grundordnung zuständigen Leitungsämtern und Leitungsorganen selbst vorzutragen, bleibt unberührt. 3Die Vertrauensperson fördert durch ihre Tätigkeit die Eingliederung schwerbehinderter Pfarrerinnen und Pfarrer in den Dienst von Kirche und Diakonie.
(2) Die Vertrauensperson hat insbesondere das Recht
- Maßnahmen, die den schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrern dienen, bei den zuständigen Stellen anzuregen und zu beantragen,
- Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrern im Einzelfall entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Dienstherrn auf eine Umsetzung bzw. Abhilfe hinzuwirken; sie hat die schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrer über den Stand und das Ergebnis dieser Verhandlungen zu unterrichten.
(3) Auf Antrag von schwerbehinderten Pfarrerinnen und Pfarrern wirkt die Vertrauensperson in personellen und sozialen Angelegenheiten Einzelner mit
- bei Verhandlung und Abschluss von Integrationsvereinbarungen und
- beim Verfahren einer Stellenbesetzung.
Weiterhin kann auf Antrag der schwerbehinderten Pfarrerin bzw. des schwerbehinderten Pfarrers die Vertrauensperson an Stelle der Pfarrvertretung mitwirken bei
- Versetzung auf eine andere Stelle, soweit nicht das Dienstrecht eine Versetzbarkeit ohne besondere Voraussetzungen vorsieht,
- Versetzung in den Wartestand,
- vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand,
- dem Widerruf des Dienstverhältnisses in der Probedienstzeit und
- der Entlassung in der Probedienstzeit.
(4)Die Vertrauensperson nimmt an Sitzungen der Pfarrvertretung beratend teil (§ 2 Abs. 4 S. 1 Pfarrvertretungsgesetz).
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.
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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der RVO zur Regelung des Wahlverfahrens der Pfarrvertretung, zur Änderung der RVO zum Konvent und zur Vertrauensperson für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Landeskirche in Baden und DB zur Aufhebung der DB zum Kirchlichen Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Landeskirche in Baden, vom 12. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.114) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
1 ↑ Geändert gemäß Artikel 2 der RVO zur Regelung des Wahlverfahrens der Pfarrvertretung, zur Änderung der RVO zum Konvent und zur Vertrauensperson für schwerbehinderte Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Landeskirche in Baden und DB zur Aufhebung der DB zum Kirchlichen Gesetz über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Landeskirche in Baden, vom 12. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.114) mit Wirkung zum 1. Januar 2018.
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2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
3 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
4 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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5 ↑ Neu eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
5 ↑ Neu eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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6 ↑ Neu eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
6 ↑ Neu eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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7 ↑ Neu eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
7 ↑ Neu eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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8 ↑ Neu eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
8 ↑ Neu eingefügt gemäß RVO zur Änderung der RVO-PfSchwB vom 6. Februar 2024 (GVBl., Nr. 31, S. 76), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.