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§ 1
§ 2
§ 3
§4
§ 5
§ 6
Artikel 1
#Artikel 2
####
####
####
Ausgabe 3Karlsruhe, 06. März 2024
Rechtsverordnungen
Nr. 30Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den
Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(K-Arbeitsschutzgesetz-RVO - KArbschutzG-RVO)
Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der
Evangelischen Landeskirche in Baden
(K-Arbeitsschutzgesetz-RVO - KArbschutzG-RVO)
Vom 9. Januar 2024
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 9 des Kirchlichen Gesetzes über den Arbeitsschutz, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 49, S. 94) folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
zu § 3 KArbSchutzG
(
1
)
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt nach Maßgabe des staatlichen Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz).
(
2
)
Die Festlegung des Verantwortungsbereichs und der Befugnisse von Arbeitgeberpflichten erfolgt in schriftlicher Form auf Grundlage einer Pflichtenübertragung. Muster zur Pflichtenübertragung stellt die Stabsstelle Arbeitsschutz beim Evangelischen Oberkirchenrat zur Verfügung.
#§ 2
zu § 4 Abs. 1 KArbSchutzG
(
1
)
Die Bestellung als Ortskraft für Arbeitssicherheit durch den Evangelischen Oberkirchenrat setzt den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung als Ortskraft für Arbeitssicherheit oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern voraus.
(
2
)
Der Deputatsanteil für die Tätigkeit als Ortskraft für Arbeitssicherheit beträgt mindestens 30 % eines vollen Beschäftigungsverhältnisses.
(
3
)
Die Zuständigkeitsbereiche der Ortskräfte für Arbeitssicherheit werden von der Koordinatorin oder dem Koordinator für Arbeitsschutz nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KArbSchutzG ausgewiesen.
(
4
)
Die Fort- und Weiterbildung der Ortskräfte für Arbeitssicherheit in ihrer Fachkunde erfolgt durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger oder weitere freie Anbieter.
#§ 3
zu § 4 Abs. 2 KArbSchutzG
(
1
)
Die Unterstützung des Rechtsträgers im organisatorischen und technischen Arbeitsschutz durch die Ortskraft für Arbeitssicherheit findet insbesondere statt durch:
- Beratungen vor Ort (Begehungen), bei welchen der Rechtsträger durch ein Mitglied des Leitungsorgans oder eine von diesem beauftragte Person vertreten wird;
- Begleitung bei Entscheidungen des Leitungsorgans und bei der Umsetzung der einzuleitenden Maßnahmen;
- Durchführung von Schulungen- und Informationsveranstaltungen;
- die Bereitstellung von Arbeits- und Informationsmaterial (Unterlagen, insbesondere zur Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KArbSchutzG; Handlungshilfen; Merkblätter; Rundschreiben etc.);
- Beratungen bei Fragen, die sich bei der Aufgabenerfüllung ergeben.
(
2
)
Der Rechtsträger kann neben der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit die Koordinatorin oder der Koordinator für Arbeitsschutz und die zuständige Betriebsärztin oder den zuständigen Betriebsarzt mit ihrer jeweiligen Fachkompetenz hinzuziehen.
#§4
zu § 5 Abs. 2 KArbSchutzG
(
1
)
Die Koordinatorin oder der Koordinator für Arbeitsschutz ermittelt auf Grundlage der Anzahl der Mitarbeitenden und der Gebäudestruktur in den jeweiligen Geschäftskreisen der Verwaltungszweckverbände, der Kirchenbezirke sowie der Stadtkirchenbezirke die für die sicherheitstechnische Betreuung der Rechtsträger entsprechend benötigten Betreuungs- und Beratungszeiten.
(
2
)
Die Koordinatorin oder der Koordinator für Arbeitsschutz stellt zur Abdeckung der ermittelten Betreuungs- und Beratungszeiten die dafür benötigte Anzahl an Ortskräften für Arbeitssicherheit unter Berücksichtigung des Mindestdeputats von 30 % fest, legt für sie die Zuständigkeitsbereiche fest und schlägt sie dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Bestellung vor.
#§ 5
zu § 8 KArbSchutzG
Als Aufsicht führende Stelle bestimmt der Evangelische Oberkirchenrat gemäß §§ 17 Satz 2 Nr. 1, 2 Absatz 3 Satz 2 Aufsichtsgesetz die zuständige Fachbereichsleitung, die in Abstimmung mit der zuständigen Ortskraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen Maßnahmen der Aufsicht ergreift. Die Koordinatorin oder der Koordinator für Arbeitsschutz wird informiert.
#§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(
2
)
Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft
- die Rechtsverordnung zum Kirchlichen Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 15. Dezember 2009 (GVBl. 2010, S. 35) und
- die Rechtsverordnung zur Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Arbeitsschutzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 125).
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Karlsruhe, den 9. Januar 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Nr. 31Rechtsverordnung zu Änderung der Rechtsverordnung zum Konvent
und zur Wahl der Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung der Evangelischen Landeskirche in Baden
und zur Wahl der Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 6. Februar 2024
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 7 Abs. 1 des Kirchlichen Gesetzes über die Vertretung von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 27. Oktober 2021 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 6, S. 15), geändert am 25. Oktober 2023 (GVBl. 2024, Nr. 4, S. 8) folgende Rechtsverordnung:
#Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung zum Konvent und zur Wahl der Vertrauensperson für
Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung der Evangelischen Landeskirche in
Baden
Die Rechtsverordnung zum Konvent und zur Wahl der Vertrauensperson für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Schwerbehinderung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 10. Oktober 2011 (GVBl. S. 226), geändert am 12. Dezember 2017 (GVBl. 2018, S.114), wird wie folgt geändert:
- § 2 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "ist." durch die Worte "und wahlberechtigt nach § 8 Abs. 1 PfVertrG ist." ersetzt.
- § 3 wird wie folgt gefasst:„§ 3Wahl der Vertrauensperson(1) Vertrauensperson soll eine Person sein, die selbst schwerbehindert nach § 1 Abs. 2 ist. Wird eine Person Vertrauensperson, die selbst nicht schwerbehindert nach § 1 Abs. 2 ist, so wird diese Person durch ihre Wahl zur Vertrauensperson Mitglied des Konvents. Darüber hinaus gelten die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 9 PfVertrG.(2) Die Vertrauensperson sowie zwei Stellvertretungen werden für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar des auf das Wahljahr folgenden Jahres. Die Amtszeit der bisherigen Vertrauensperson und die ihrer Stellvertretungen endet zum gleichen Zeitpunkt. Die Amtszeit endet auch, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit entfallen. Sind von den drei Personen mindestens zwei Personen nicht mehr im Amt, ist für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl durchzuführen.(3) Die Wahl der Vertrauensperson und der Stellvertretungen wird als Briefwahl durchgeführt. Sofern nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Vorschriften für die Briefwahl nach dem Leitungs- und Wahlgesetz (§§ 72 bis 74a) entsprechend. Im Übrigen gelten für die Wahl die Vorschriften für die Pfarrvertretungswahl entsprechend. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Wahlanfechtung. Nicht anwendbar ist § 3 PfVertrWahlRVO.(4) Die Wahl der Vertrauensperson und der Stellvertretungen wird durch einen Wahlvorstand vorbereitet. Der Wahlvorstand besteht aus 3 Personen und wird im Benehmen mit der im Amt befindlichen Vertrauensperson vom Evangelischen Oberkirchenrat gebildet. Kandidierende dürfen nicht Mitglied des Wahlvorstandes sein.(5) Der für die Wahl gültige Zeitplan wird in geeigneter Form bekanntgegeben.(6) Die Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche werden über die Wahl der Vertrauensperson sowie die Voraussetzungen der Wahlberechtigung und das Wahlverfahren in einer durch den Wahlvorstand zu bestimmenden Form informiert.“
- Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3e eingefügt:„§ 3aWahlberechtigung(1) Wahlberechtigt sind alle Pfarrerinnen und Pfarrer, die nach § 8 Pfarrvertretungsgesetz wahlberechtigt sind, die nach § 1 Abs. 2 schwerbehindert sind und die
- in die Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) eingetragen sind oder
- zu dem Zeitpunkt, bis zu dem ein Antrag auf Eintragung in die Wählerliste gestellt werden kann, Mitglied des Konvents sind.
(2) Im Wahlausschreiben werden die Wahlberechtigten aufgefordert, gegenüber dem Wahlvorstand den Eintrag in die Wählerliste zu beantragen, soweit sie nicht Mitglied des Konvents sind. Dem Antrag ist der Nachweis der Schwerbehinderung nach § 1 Abs. 2 beizufügen. Über den Antrag und die Eintragung in die Wählerliste ist vom Wahlvorstand Verschwiegenheit zu wahren.Der Antrag ist bis zu neun Wochen vor Beginn des Wahlzeitraums zu stellen.§ 3bWahlvorschläge(1) Wahlvorschläge können von jeder wahlberechtigten Person bis vier Wochen vor dem Wahlzeitraum beim Wahlvorstand eingereicht werden. Wahlvorschläge können auch von Vereinigungen eingereicht werden, die im Bereich der Landeskirche satzungsgemäß berufsspezifische Angelegenheiten der Pfarrerinnen und Pfarrer wahrnehmen. Der Wahlvorstand bittet nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorschlages die vorgeschlagenen Personen um Zustimmung zum Wahlvorschlag sowie im Fall der Zustimmung um eine kurze Vorstellung in Textform. Alle Vorstellungen, die bis zwei Wochen vor Beginn des Wahlzeitraums beim Wahlvorstand eingegangen sind, werden mit den Briefwahlunterlagen an die wahlberechtigten Personen gesendet.(2) Die Wahlvorschläge müssen den Namen und Vornamen, die Beschäftigungsstelle und den Beschäftigungsort enthalten.(3) Eine gleichzeitige Kandidatur als Vertrauensperson und als Stellvertretung ist nicht zulässig.§ 3cWahlvorschlagslisten, Stimmzettel(1) Aufgrund der geprüften Wahlvorschläge werden für die Wahl der Vertrauensperson und der Stellvertretungen zwei getrennte Wahlvorschlagslisten erstellt.(2) Die Wahlvorschlagslisten sind nach Ende der Wahlvorschlagsfrist für zwei Wochen den Wahlberechtigten bekanntzugeben.(3) Die Stimmzettel müssen für jede Wahlvorschlagsliste nach Absatz 1 eine andere Farbe haben.(4) Der Wahlvorstand sendet die Stimmzettel den Wahlberechtigten mit den sonstigen Unterlagen zur Briefwahl zu und teilt den Wahlzeitraum mit. Die Wahlunterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wahlzeitraumes versendet sein.(5) Zugleich sind die Wahlberechtigten auf die Art der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und die Möglichkeit der Wahlanfechtung hinzuweisen.§ 3dStimmabgabe und Wahlergebnis(1) Wahlberechtigte können so viele Kandidierende wählen, wie Personen zu wählen sind: 1 Stimme für die Vertrauensperson; 2 Stimmen für die Stellvertretungen.(2) Der Wahlzeitraum ist der Zeitraum in dem gewählt werden kann und endet mit dem Tag, an dem spätestens die Wahlbriefe beim Wahlvorstand eingegangen sein müssen.(3) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch Auslegung und digitale Veröffentlichung spätestens zwei Tage nach Ende des Wahlzeitraumes bekannt.Die Auslegung und Veröffentlichung erfolgt für die Dauer von zwei Wochen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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Karlsruhe, den 6. Februar 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin
Bekanntmachungen
Nr. 32FÜRBITTE für die 8. Tagung der 13. Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 16. bis 20. April 2024 in Bad Herrenalb
####Die 8. Tagung der 13. Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden findet in der Zeit vom 16. bis 20. April 2024 in Bad Herrenalb statt. Wir bitten in den Gottesdiensten unserer Gemeinden am 14. April 2024 die Landessynode in ihre Fürbitte einzuschließen.
Nr. 33Besoldungstabelle der Evangelischen Landeskirche in Baden, gültig ab 01.03.2024
####Besoldungsordnung A
Besoldungs-gruppe | Grundgehalt (mtl. in Euro) | |||||||
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | Stufe 7 | Stufe 8 | |
A8 | 3.060,92 | 3.163,29 | 3.307,37 | 3.452,86 | 3.598,30 | 3.699,30 | 3.801,66 | 3.902,67 |
A9 mD | 3.287,17 | 3.388,19 | 3.547,13 | 3.708,73 | 3.867,63 | 3.975,66 | 4.088,04 | 4.197,63 |
A9 gehD | 3.297,92 | 3.398,94 | 3.557,88 | 3.719,48 | 3.878,38 | 3.986,41 | 4.098,79 | 4.208,38 |
A10 mD | 3.504,00 | 3.642,73 | 3.843,42 | 4.045,00 | 4.250,34 | 4.393,23 | 4.536,10 | 4.679,04 |
A10 gehD | 3.514,75 | 3.653,48 | 3.854,17 | 4.055,75 | 4.261,09 | 4.403,98 | 4.546,85 | 4.689,79 |
A11 | 3.975,66 | 4.187,90 | 4.398,77 | 4.611,03 | 4.756,68 | 4.902,35 | 5.048,02 | 5.193,73 |
A12 | 4.247,57 | 4.498,68 | 4.751,16 | 5.002,23 | 5.177,05 | 5.349,07 | 5.522,48 | 5.698,67 |
A13 | 4.945,37 | 5.181,20 | 5.415,65 | 5.651,49 | 5.813,80 | 5.977,52 | 6.139,81 | 6.299,33 |
A14 | 5.079,93 | 5.383,74 | 5.688,95 | 5.992,76 | 6.202,22 | 6.413,13 | 6.622,58 | 6.833,46 |
A15 | 6.163,39 | 6.438,09 | 6.647,56 | 6.857,06 | 7.066,53 | 7.274,62 | 7.482,72 | 7.689,39 |
A16 | 6.777,96 | 7.097,06 | 7.338,43 | 7.579,83 | 7.819,82 | 8.062,62 | 8.303,99 | 8.542,63 |
mD- = mittlerer Dienst
gehD = gehobender Dienst
gehD = gehobender Dienst
Die Zulage nach § 5 BesRVO-LKR bei privatrechtlichem Dienstverhältnis beträgt
für Pfarrerinnen und Pfarrer 1.217,55
für Lehrvikarinnen und Lehrvikare 608,77
für Pfarrerinnen und Pfarrer 1.217,55
für Lehrvikarinnen und Lehrvikare 608,77
Besoldungsordnung B
Besoldungs- gruppe | Grundgehalt (mtl. in Euro) |
B2 | 8.899,14 |
B3 | 9.411,04 |
B5 | 10.561,11 |
B6 | 11.145,18 |
B7 | 11.708,40 |
Nr. 34Wahl der Vertrauensperson des Schwerbehindertenkonvents
OKR: 06.02.2024
AZ.: 2272
####AZ.: 2272
In diesem Jahr findet neben den Wahlen der Bezirkspfarrvertretungen auch die Wahl der Vertrauensperson des Schwerbehindertenkonventes statt.
Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle, die auch die Bezirkspfarrvertretungen wählen dürfen und bei denen zudem ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt. Automatisch in der Wählerliste eingetragen sind die Personen, die Mitglied des Schwerbehindertenkonvents sind. Zudem können Sie bis 29.04.2024 beim Wahlvorstand (siehe unten) Antrag auf Eintragung in die Wählerliste stellen. Dem Antrag ist nach § 3a Abs. 2 RVO-PfSchwB der Nachweis über die Schwerbehinderung hinzuzufügen. Der Wahlvorstand ist bezüglich des Antrags und der Eintragung zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Außerdem können sich gerne Personen zur Wahl aufstellen lassen, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 9 PfVertrG erfüllen.
Gewählt wird eine Vertrauensperson sowie zwei Stellvertretungen.
Gewählt wird eine Vertrauensperson sowie zwei Stellvertretungen.
Das offizielle Wahlausschreiben sowie alle weiteren Informationen Zeitablauf, Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Antragstellung etc. finden Sie unter
https://www.ekiba.de/infothek/arbeitsfelder-von-a-z/recht/wahl-vertrauensperson-schwerbehindertenkonvent/.
https://www.ekiba.de/infothek/arbeitsfelder-von-a-z/recht/wahl-vertrauensperson-schwerbehindertenkonvent/.
Für Fragen wenden Sie sich gerne an die Vorsitzende des Wahlvorstandes:
Janina.schilling@ekiba.de oder 0721 9175-607
Stellenausschreibungen
Nr. 35Stellenausschreibungen
####Auf der Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht
#I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Link)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag (Bewerbungsschluss 09.04.2024)
- Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal: Kirchengemeinde Münzesheim (Kooperationsraum Kraichtal)
- Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal: Kichengemeinde Bretten und Gölshausen (Gemeindeverband „Evangelische Kirche Region Bretten“)
- Kirchenbezirk Bretten-Bruchsal: Kichengemeinde Bretten und Gölshausen (Gemeindeverband „Evangelische Kirche Region Bretten“)
Dekanatsstellen (Bewerbungsschluss 26.03.2024)
- Dekanat Kirchenbezirk Adelsheim-Boxberg
#Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald: Martin Bucer Gemeinde Breisach a.R. (Kooperationsraum Kaiserstuhl)
- Kirchenbezirk Neckar-Bergstraße: Hemsbach-Sulzbach (Kooperationsraum Bachgemeinden) (50%)
- Kirchenbezirk Ortenau: Schiltach-Schenkenzell (Kooperationsraum „Obere Täler“) (50%)
#Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe. |