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Artikel 1
#Artikel 2
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Ausgabe 10Karlsruhe, 07. Oktober 2026
Kirchliche Gesetze
Nr. 96Vorläufiges Kirchliches Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Vom 22. Juli 2026
####Der Landeskirchenrat hat gemäß Artikel 83 Abs. 2 Nr. 3 der Grundordnung vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 23. Oktober 2025 (GVBl. 2026, Nr. 4, S. 7) das folgende vorläufige kirchliche Gesetz beschlossen:
#Artikel 1
Änderung des Kirchlichen Gesetzes über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden
Das Kirchliche Gesetz über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 206) wird wie folgt geändert:
- § 2 Abs.1 wird wie folgt ersetzt:„Die Evangelische Landeskirche in Baden bildet gemeinsam mit der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 DG.EKD als Disziplinargericht des ersten Rechtszugs eine gemeinsame Disziplinarkammer Baden-Pfalz.“
- § 2 Abs. 2 wird wie folgt ersetzt:„Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der gemeinsamen Disziplinarkammer Baden-Pfalz werden vom Landeskirchenrat im Einvernehmen mit der nach dem Recht der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zuständigen Stelle berufen.“
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a.
- In der Überschrift wird nach dem Wort „Außerkrafttreten“ das Wort „Übergangsregelungen“ eingefügt.
- b.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 wird eingefügt:
„(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vorläufigen Kirchlichen Gesetzes zur Änderung des Kirchlichen Gesetzes über das Disziplinarrecht in der Evangelischen Landeskirche in Baden amtierenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Disziplinarkammer der Evangelischen Landeskirche in Baden gelten für den Rest ihrer laufenden Amtszeit als einvernehmlich berufene Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der gemeinsamen Disziplinarkammer Baden-Pfalz.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses vorläufige kirchliche Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft.
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Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.
Karlsruhe, den 22. Juli 2026
Die Landesbischöfin
Prof. Dr. Heike Springhart
Ordnungen
Nr. 97Geschäftsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt
Vom 1. August 2026
####Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt nach § 3 der Satzung der Kapitalienverwaltungsanstalt folgende Ordnung:
#Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung der
Evangelisch-kirchlichen
Kapitalienverwaltungsanstalt
Die Geschäftsordnung der Evangelisch-kirchlichen Kapitalienverwaltungsanstalt vom 4. Oktober 2016 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert am 6. Februar 2024 (GVBl. 2026, Nr. 26, S. 62), wird wie folgt geändert:
- In § 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Stiftungen“ die Wörter „und der Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden“ eingefügt.
- In § 5 Nr. 1 werden nach dem „Gemeinderücklagenfondsgesetz“ die Wörter „und die Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche in Baden als kirchliche Stiftung öffentlichen Rechts“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 1. August 2026
Der Evangelische Oberkirchenrat
Martin Wollinsky
Oberkirchenrat
Bekanntmachungen
Nr. 98FÜRBITTE für die 1. Tagung der 14. Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 18. bis 22. Oktober 2026 in Bad Herrenalb
OKR: 05.08.2026
AZ.: 1444-09-02
####AZ.: 1444-09-02
Die 1. Tagung der 14. Landessynode der Evangelischen Landeskirche in Baden findet in der Zeit vom 18. bis 22. Oktober 2026 in Bad Herrenalb statt.
Wir bitten unsere Gemeinden, die Landessynode in ihren Gottesdiensten am 18. Oktober 2026 in ihre Fürbitte einzuschließen.
Nr. 99Kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts „Evangelischer Kirchenfonds Baiertal“
OKR: 13.08.2026
AZ.: 5611 Baiertal
####AZ.: 5611 Baiertal
Der Evangelische Kirchenfonds Baiertal wurde durch Beschluss des Kirchengemeinderats vom 23.06.2026 aufgelöst. Sein Vermögen fällt im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge an die Evangelische Kirchengemeinde Hochhardt.
Stellenausschreibungen
Nr. 100Stellenausschreibungen
####Auf der EKIBA-Website finden Sie eine aktuelle Übersicht zu freien Pfarrstellen, freien Stellen für Diakon*innen und freien Stellen im Religionsunterricht
#I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Link)
Pfarrstellen - Gastausschreibungen (Bewerbungsschluss: 03.11.2026)
- Evangelisches Militärdekanat Süd: Militärgeistliche*r und Leiter*in des Evangelischen Militärpfarramtes Bruchsal (w/m/d)
II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d) ( Bewerbungssschluss: 10.11.2026) (Link)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Kooperationsraum Süd (50%)
Stellen mit allgemeinem kirchlichem Auftrag
- Stadtkirchenbezirk Karlsruhe: Diakon*in (w/m/d) in der bezirklichen Kinder und Jugendarbeit (50%)
- Stadtkirchenbezirk Mannheim: Klinikseelsorge, Universitätsmedizin (UMM) mit Vernetzungsaufgaben
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Nr. 101Ausschreibungen Urlaubsseelsorge für das Jahr 2027
####Im Jahr 2027 werden wieder Dienste der Urlaubsseelsorge in den Urlaubsgebieten der Evang. Landeskirche in Baden angeboten, für die sich Pfarrer:innen, Gemeindediakon:innen und Prädikant:innen melden können. Auch Ruheständler:innen sind willkommen. Die Dienste unterstützen die umfangreichen kirchlichen Angebote in unseren Kur- und Urlaubsorten bzw. erhalten diese aufrecht. Die Veranstaltungen in den Ferienorten werden meist gut besucht; daher würden wir uns über zahlreiche Meldungen sehr freuen!
Kolleg:innen im Springerdienst, die einen Urlaubsseelsorgedienst übernehmen möchten, setzen sich bitte mit Frau Dr. Anke Spory, Personalabteilung, in Verbindung:
E-Mail: anke.spory@ekiba.de;
Tel.: 0721 9175-203.
E-Mail: anke.spory@ekiba.de;
Tel.: 0721 9175-203.
Bei einem Einsatz von Prädikant:innen in der Urlaubsvertretung auf dem Gebiet der badischen Landeskirche (s. Auflistung unten) wird grundsätzlich eine qualifizierte Seelsorgeausbildung vorausgesetzt. Dies gilt sowohl für Bewerber:innen der badischen Landeskirche als auch für Prädikant:innen anderer Landeskirchen.
Setzt eine ausschreibende Landeskirche für die Urlaubsvertretung keine Seelsorgeausbildung voraus, können sich auf eine solche Vertretung auch Prädikant:innen unserer Landeskirche ohne Seelsorgeausbildung bewerben.
Voraussetzung für die Übernahme einer Urlaubsvertretung ist generell die Bereitschaft zu lebensnaher Verkündigung, Seelsorge und Mitarbeit im Rahmen des örtlichen Urlaubsseelsorgekonzeptes. Bei Bewerber:innen im aktiven Dienst der badischen Landeskirche können bis zu 14 Kalendertage als Sonderurlaub für einen vierwöchigen Dienst gewährt werden. Eine vorherige Absprache mit dem für Sie zuständigen Dekanat ist auf jeden Fall erforderlich; der Antrag auf Sonderurlaub ist auf dem Dienstweg vorzulegen.
Bei Übernahme eines Urlaubsseelsorgedienstes wird ein Betrag in Höhe von 840 € für vier Wochen (= 210 €/Woche) gezahlt. Dieser Betrag wurde von uns bislang als steuerfrei nach § 3 Nr. 26a EStG bescheinigt. Die Voraussetzungen für die Geltung dieser Steuerbefreiung können wir aber nicht bescheinigen, da die Voraussetzungen z. T. in Ihren persönlichen Verhältnissen begründet sind. Daher dürfen wir diese Bescheinigungen nicht mehr erstellen. Ob und inwieweit Sie den Betrag weiterhin steuerfrei und sozialversicherungsfrei vereinnahmen können, kann Ihnen sicher Ihr Steuerberater erläutern. Grundsätzlich besteht aber bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Möglichkeit, dass dieses Honorar steuer- und sozialversicherungspflichtig von Ihnen vereinnahmt wird. Aus diesem Grund müssen wir für Sie eine Honorarabrechnung erstellen.
Anfallende Fahrt- und Materialkosten müssen von der zuständigen Gemeinde oder dem Dekanat ersetzt werden. Reisekosten zur Urlausseelsorgestelle und zurück zum Heimatort werden nach Maßgabe des Kirchlichen Dienstreisekostengesetzes erstattet. Eine Unterkunft wird nicht gestellt, aber bei der Suche sind die Gemeinden in der Regel gern behilflich.
Aufstellung der Orte/Gemeinden:
- Urlaubsseelsorge am Bodensee: Evangelische Kirchengemeinde auf der Höri
Bewerbungsformulare und Informationen erhalten Sie beim
Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe
Abteilung Seelsorge, Postfach 2269, 76010 Karlsruhe
E-Mail: andreas.waidler@ekiba.de;
Tel.: 0721 9175-346;
Abteilung Seelsorge, Postfach 2269, 76010 Karlsruhe
E-Mail: andreas.waidler@ekiba.de;
Tel.: 0721 9175-346;
Stand: 24.07.2026
Nr. 102Urlaubsseelsorge am Bodensee: Evangelische Kirchengemeinde auf der Höri
####Wo wir zu Hause sind
Die Höri ist eine zauberhafte Halbinsel am Untersee, zudem eine liebliche Gegend am Bodensee. Zahlreiche Urlauber:innen verbringen hier in Ferienwohnungen, Hotels oder auf den Campingplätzen ihre Ferien. Sie schätzen die Möglichkeiten, die der See und die Umgebung bieten.
Über 700 Zweitwohnsitze gehören zu unserer Kirchengemeinde, die 1200 Gemeindeglieder zählt. Viele Menschen durchqueren auch nur kurz unsere Seegemeinden mit dem Auto oder mit dem Fahrrad. Sie kommen dabei auch direkt an unserem Kleinod vorbei, der Kattenhorner Petruskirche mit ihren sehenswerten Glasfenstern von Otto Dix, die in fast jedem Reiseführer vermerkt sind. An ihr führt direkt ein viel genutzter Radweg vorbei. Eine einmalige Chance, dieses malerische Kleinod den Gästen in Führungen, Andachten und Begegnungen nahezubringen. Sie ist im Sommer täglich geöffnet.
Unsere Kirchengemeinde zieht sich weitläufig zwischen den Ortschaften Gundholzen und Öhningen an der Grenze zur Schweiz 12 km am See entlang. Bekannte Ausflugsziele wie Radolfzell oder Stein am Rhein grenzen an unsere Kirchengemeinde.
Was wir Menschen anbieten möchten – Aufgaben der Urlaubsseelsorge
Urlauber:innen und Feriengäste nehmen gerne kirchliche Angebote wahr. Sie sind in der Urlaubszeit offen für Gespräche und religiöse Fragestellungen und besuchen gerne unsere Gottesdienste, die wir wechselweise in Kattenhorn in der Petruskirche und in Gaienhofen im Gemeindehaus feiern, das durch seine zentrale Lage direkt im Zentrum von Gaienhofen viele Möglichkeiten für die Urlauberseelsorge bietet. Während der Sommerferien feiern wir alle Gottesdienste in der Petruskirche in Kattenhorn.
Wir möchten unser Gottesdienstangebot während der Sommermonate durch Andachten oder Meditationen für Urlauber:innen und Gäste erweitern. Des Weiteren könnten wir uns vorstellen:
- Angebote für Familien;
- Gesprächsabende, die thematisch ausgerichtet sind;
- Einbindung der Petruskirche in die Urlauberseelsorge;
- Seelsorgliche Gesprächsangebote.
Gern können Sie auch Ihre besonderen Erfahrungen, Interessen und Fähigkeiten einbringen. Wir denken gern mit Ihnen weiter.
Was wir Ihnen bieten können
- Eine sehr schöne Gegend, die Urlaub zum Genuss macht;
- Hilfe beim Suchen einer Wohnung;
- Unterstützung von Seiten des Pfarramtes.
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich für die Urlaubsseelsorge 2027 auf der Höri interessieren würden. Der Zeitraum der Urlaubsseelsorge erstreckt sich auf die Sommerferien in Baden-Württemberg, d. h. von August bis Mitte September.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Arnold Glitsch-Hünnefeld, Mitglied im Kirchengemeinderat und Schulpfarrer
E-Mail: arnold.glitsch-huennefeld@kbz.ekiba.de;
Tel: 07735 7309788
Tel: 07735 7309788
Homepage: www.evkirche-hoeri.de
| Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0 Erscheint (i. d. R.) einmal im Monat. Satz/Druck: Mediengestaltung & Hausdruckerei des Ev. Oberkirchenrats in Karlsruhe. |