.Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Hochrhein
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§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
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§ 8
Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Hochrhein
(Bezirkssynode Hochrhein RVO – BS-Hochrhein-RVO)
Vom 17. Dezember 2025 (GVBl. 2026, Nr. 28, S. 65)
Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), folgende Rechtsverordnung:
####§ 1
Anwendungsbereich
Abweichend von §§ 34, 36 und 37 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode sowie die Berufung von Bezirkssynodalen in die Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Hochrhein.
#§ 2
Größe der Bezirkssynode
1 Die Bezirkssynode soll eine Größe von 50 Personen nicht unterschreiten. 2 Von diesen sollen mindestens 30 Personen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
#§ 3
Zahl der Synodalen je Kooperationsraum
(
1
)
1 Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen wird je Kooperationsraum wie folgt festgelegt: 2 Sie beträgt für den
- Kooperationsraum aus den Gemeinden Wehr und Öflingen, Bad Säckingen, Murg Rickenbach Herrischried: 6,
- Kooperationsraum aus den Gemeinden Laufenburg, Albbruck Görwihl, Waldshut: 4,
- Kooperationsraum aus den Gemeinden Tiengen, Lauchringen: 3,
- Kooperationsraum aus den Gemeinden Kadelburg, Klettgau, Jestetten: 3,
- Kooperationsraum aus den Gemeinden Todtmoos, St. Blasien, Höchenschwand Häusern, Bonndorf, Wutachtal: 5.
(
2
)
1 Für die gewählten Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung stellvertretende Mitglieder zu wählen. 2 In Kooperationsräumen mit 6 oder 5 zu entsendenden Bezirkssynodalen werden jeweils 3 Stellvertretungen gewählt, während in Kooperationsräumen mit 3 oder 4 zu entsendenden Bezirkssynodalen jeweils 2 Stellvertretungen gewählt werden. 3 Die Zuordnung und Reihenfolge der Vertretungen wird nach der Wahl im Verfahren nach § 4 von allen Ältestenkreisen eines Kooperationsraumes beschlossen.
#§ 4
Organisation des Wahlverfahrens nach § 35 LWG
(
1
)
Die Synodalen nach § 3 Abs. 1 werden nach § 35 LWG in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums gewählt. Diese Sitzung wird durch das Dekanat einberufen. Die Regelungen des § 35 LWG und Artikel 108 Grundordnung finden entsprechend Anwendung.
(
2
)
Werden Personen in die Bezirkssynode gewählt, die keinem Ältestenkreis angehören, entscheiden die Ältesten in der Sitzung nach Absatz 1, in welchem Ältestenkreis des Kooperationsraumes für diese Personen jeweils die Möglichkeit der beratenden Teilnahme gemäß Artikel 109 Abs. 1 Grundordnung besteht.
#§ 5
Mitgliedschaft kraft Amtes
(
1
)
Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
- abweichend von § 37 Satz 1 Nummern 6, 7 und 8 LWG aus jeder Dienstgruppe zwei Personen, die von dieser als stimmberechtigte Mitglieder in die Bezirkssynode entsandt werden,
- die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind,
- die Dekaninnen und Dekane,
- die Dekanstellvertreterinnen und die Dekanstellvertreter,
- die Schuldekaninnen und Schuldekane und
- die Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. der Bezirksdiakoniepfarrer.
(
2
)
1 Für Mitglieder im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 ist von jeder Dienstgruppe eine Stellvertretung zu bestimmen. 2 Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.
#§ 6
Zusätzliche stimmberechtigte Mitglieder
(
1
)
Der Bezirksjugendreferent oder die Bezirksjugendreferentin ist stimmberechtigtes Mitglied der Bezirkssynode.
(
2
)
1 Der Bezirkskirchenrat kann weitere Personen als Synodale berufen. 2 Hierbei können die verschiedenen Bereiche gesellschaftlicher Arbeit und Verantwortung berücksichtigt werden. 3 Die Zahl der berufenen Synodalen darf abweichend von § 36 Abs. 3 LWG die Hälfte der gewählten Mitglieder nach § 3 Abs. 1 nicht übersteigen.
(
3
)
Die genannten Personen sind Mitglieder kraft Amtes oder müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4 LWG) erfüllen.
#§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode
1 Die nach § 3 Abs. 1 gewählten Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied eines anderen Kooperationsraums werden. 2 Die Mitgliedschaft in der Bezirkssynode im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 endet mit dem Ausscheiden aus der Dienstgruppe.
#§ 8
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.