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Rechtsverordnung zur Zusammensetzung der Bezirkssynode des Kirchenbezirks Überlingen-Stockach
(Bezirkssynode Überlingen-Stockach RVO – BS-Überlingen-Stockach-RVO)

Vom 17. Dezember 2025 (GVBl. 2026, Nr. 27, S. 63)

Der Landeskirchenrat erlässt nach § 33 Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben von Leitungsorganen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Leitungs- und Wahlgesetz - LWG) vom 20. Oktober 2005 (GVBl. 2006, S. 33), zuletzt geändert am 10. April 2025 (GVBl., Nr. 57, S. 189), folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Anwendungsbereich

Abweichend von §§ 34, 36 und 37 LWG regelt diese Verordnung die Zusammensetzung und Größe der Bezirkssynode sowie die Berufung von Bezirkssynodalen in die Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Überlingen-Stockach.
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§ 2
Größe der Bezirkssynode

Die Bezirkssynode soll eine Größe von 40 Personen nicht unterschreiten.
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§ 3
Zahl der Synodalen je Kooperationsraum

( 1 ) Die Zahl der zu wählenden Bezirkssynodalen richtet sich nach der Zahl der Gemeindeglieder in einem Kooperationsraum. Sie beträgt für die zu wählenden Bezirkssynodalen
bis 1999 Gemeindeglieder:
2,
ab 2000 bis 3999 Gemeindeglieder:
3,
ab 4000 bis 5999 Gemeindeglieder:
4,
ab 6000 Gemeindeglieder:
5.
( 2 ) § 7 Abs. 3 LWG ist anzuwenden.
( 3 ) Für die gewählten Mitglieder sind für den Fall der Verhinderung stellvertretende Mitglieder zu wählen. Im Kooperationsraum mit 5 zu entsendenden Bezirkssynodalen werden 3 Stellvertretungen gewählt, während in Kooperationsräumen mit 3 oder 4 zu entsendenden Bezirkssynodalen jeweils 2 Stellvertretungen gewählt werden. Die Zuordnung und Reihenfolge der Vertretungen wird nach der Wahl im Verfahren nach § 4 von allen Ältestenkreisen eines Kooperationsraumes beschlossen.
( 4 ) Die gewählten Bezirkssynodalen sollen nicht im kirchlichen Dienst stehen.
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§ 4
Organisation des Wahlverfahrens nach § 35 LWG

Die Synodalen nach § 3 werden nach § 35 LWG in einer gemeinsamen Sitzung der Ältestenkreise aller Pfarrgemeinden eines Kooperationsraums gewählt. Diese Sitzung wird durch das Dekanat oder einer von diesem beauftragten Person einberufen. Die Regelungen des § 35 LWG und Artikel 108 Grundordnung finden entsprechende Anwendung.
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§ 5
Mitgliedschaft Kraft Amtes

Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
  1. die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind,
  2. die Dekanin oder der Dekan,
  3. die Dekanstellvertreterinnen und die Dekanstellvertreter,
  4. die Schuldekaninnen und Schuldekane,
  5. abweichend von § 37 Satz 1 Nummern 6, 7 und 8 LWG aus jeder Dienstgruppe drei Personen, die von dieser als stimmberechtigte Mitglieder in die Bezirkssynode entsandt werden,
  6. die Bezirksdiakoniepfarrerinnen oder Bezirksdiakoniepfarrer,
  7. eine Vertretung der Militärseelsorge am Standort Stetten a.k.M. und Pfullendorf.
Bei Stellenteilung richten sich die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Pfarrerinnen und Pfarrer nach dem Pfarrdienstrecht.
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§ 6
Zusätzliche stimmberechtigte Mitglieder

( 1 ) Der Bezirkskirchenrat beruft am Ende der Amtszeit der Bezirkssynode vor der ersten Sitzung einer neuen Bezirkssynode je eine Synodale oder einen Synodalen aus den und auf Vorschlag der folgenden Gruppen und Arbeitsfelder:
  1. Diakoninnen und Diakone ungeachtet der Regelung in § 5 Satz 1 Nr. 5,
  2. Religionsunterricht,
  3. Bezirksjugend,
  4. Kirchenmusik,
  5. Bibelgalerie,
  6. Prädikantinnen und Prädikanten und
  7. Diakonisches Werk im Kirchenbezirk.
( 2 ) Der Bezirkskirchenrat kann weitere Personen als Synodale berufen. Hierbei können die verschiedenen Bereiche gesellschaftlicher Arbeit und Verantwortung berücksichtigt werden. Die Zahl der berufenen Synodalen darf ein Drittel der gewählten Mitglieder nach § 3 nicht übersteigen.
( 3 ) Die berufenen Personen müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit (§§ 3 bis 4 LWG) erfüllen.
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§ 7
Zusammensetzung

Insgesamt darf in der Bezirkssynode die Anzahl der Personen, die im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5 LWG), die der anderen Mitglieder nicht erreichen.
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§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft in der Bezirkssynode

Die nach § 3 Abs. 1 gewählten Mitglieder scheiden aus der Bezirkssynode aus, wenn sie Mitglied eines anderen Kooperationsraums werden. Die Mitgliedschaft in der Bezirkssynode im Sinne von § 5 Satz 1 Nr. 5 endet mit dem Ausscheiden aus der Dienstgruppe.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

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