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Rechtsverordnungen

Nr. 159Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Verfassung
der Evangelischen Hochschule Freiburg

Vom 24. September 2025
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 5 des Kirchlichen Gesetzes über die Evangelische Hochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden (EH-G) vom 24. April 2010 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S. 34), und unter Berücksichtigung des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (LHG) im Benehmen mit dem Senat der Hochschule folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der Rechtsverordnung über die Verfassung der Evangelischen Hochschule
Freiburg

Die Rechtsverordnung über die Verfassung der Evangelischen Hochschule Freiburg (RVO Verfassung EH) vom 21. Juli 2021 (GVBl. Teil I, Nr. 42, S. 115) wird wie folgt geändert:
  1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Gleichstellungskommission setzt sich aus einer hauptamtlichen Lehrperson je Fachbereich, einem studentischen Mitglied der Hochschule und der oder dem Gleichstellungsbeauftragten zusammen. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte führt den Vorsitz der Kommission.“
  2. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe j) aufgehoben.
  3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d und f beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e, g und h beträgt jeweils ein Jahr. Sie werden nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 8 Abs. 5 EH-G) gewählt.“
  4. In § 14 Abs. 2 wird Nummer 7 aufgehoben. Die Nummern 8 bis 15 werden die Nummern 7 bis 14.
  5. § 23 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Dem Fachbereichsrat gehören an
    1. die Dekanin oder der Dekan als Vorsitzende oder Vorsitzender und die Prodekanin oder der Prodekan (Fachbereichsvorstand),
    2. die Professorinnen und Professoren, die hauptberuflich an der Hochschule in diesem Fachbereich tätig sind;
    3. zwei Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die hauptberuflich in diesem Fachbereich in der Lehre tätig sind und deren Beschäftigungsdauer mindestens ein Jahr beträgt;
    4. eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter,
    5. drei sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
    6. sechs Studierende.
    Gehören einem Fachbereichsrat weniger als zehn Professorinnen und Professoren an, so bedürfen die Beschlüsse über Forschung und Lehre der Zustimmung der Professorinnen und Professoren. Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 1 Nummern 1, 2, 4 und 5 beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder nach Satz 1 Nummern 3 und 6 ein Jahr. Sie werden von den Angehörigen ihrer Gruppe nach Maßgabe der Wahlordnung gewählt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 24. September 2025
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Heike Springhart
Landesbischöfin

Arbeitsrechtsregelungen

Nr. 160Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung der Arbeitsrechtsregelung
zur Altersteilzeit

Vom 22. Oktober 2025
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Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
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Artikel 1
Änderung er AR-ATZ

Die Arbeitsrechtsregelung zur Altersteilzeit (AR-ATZ) vom 4. Oktober 2023 (GVBl., Nr. 99, S. 185) wird wie folgt geändert:
  1. § 1 Absatz 2 wird durch folgenden § 1 Absatz 2 ersetzt:
    „(2) Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Mitarbeitende, die bis zum 31. Dezember 2026 die jeweiligen Voraussetzungen aus dieser Arbeitsrechtsregelung erfüllen und deren Arbeitsverhältnis nach den Abschnitten II oder III vor dem 1. Januar 2027 begonnen hat.“
  2. § 6 Absatz 1 wird durch folgenden § 6 Absatz 1 ersetzt:
    „(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein, darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten und muss vor dem 1. Januar 2027 beginnen.“
  3. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch folgenden § 13 Absatz 1 Satz 1 ersetzt:
    „Die Arbeit nach dem Arbeitszeitmodell darf die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten und muss vor dem 1. Januar 2027 beginnen.“
  4. § 17 wird durch folgenden § 17 ersetzt:
    „Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2026 befristet.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 22. Oktober 2025 in Kraft.
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Karlsruhe, den 22. Oktober 2025
Arbeitsrechtliche Kommission
Die Vorsitzende
Sabine Wöstmann

Bekanntmachungen

Nr. 161Umbenennung der Evangelischen Kirchengemeinde Emmendingen-Mitte zur
Evangelischen Kirchengemeinde an Kaiserstuhl und Elz

OKR: 16.10.2025
AZ: 1111
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Bezugnehmend auf die Rechtsverordnung zur Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Bahlingen, Eichstetten, Köndringen, Mundingen, Nimburg und Teningen zur Evangelischen Kirchengemeinde Emmendingen-Mitte vom 9. Juli 2025 (GVBl., Nr. 97, S. 245) wurde auf Beschluss der Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinden Bahlingen (vom 30.09.2025), Eichstetten (vom 11.09.2025), Köndringen (vom 01.10.2025), Mundingen (vom 01.10.2025), Nimburg (vom 16.09.2025) und Teningen (vom 24.09.2025) im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat Emmendingen gemäß Artikel 16 Abs. 3 Nr. 3 Grundordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 8 RL-Namensgebung die zum 01.01.2026 vereinigte Kirchengemeinde in „Evangelische Kirchengemeinde an Kaiserstuhl und Elz“ umbenannt.

Nr. 162Umbenennung der Evangelischen Kirchengemeinde Emmendingen-Süd zur Evangelischen Kirchengemeinde am Mauracher Berg

OKR: 30.10.2025
AZ: 1111
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Bezugnehmend auf die Rechtsverordnung zur Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden Denzlingen, Gundelfingen und Vörstetten zur Evangelischen Kirchengemeinde Emmendingen-Süd vom 9. Juli 2025 (GVBl., Nr. 104, S. 253) wurde auf Beschluss der Kirchengemeinderäte der Evangelischen Kirchengemeinden Denzlingen (vom 10.07.2025), Gundelfingen (vom 25.09.2025), und Vörstetten (vom 16.09.2025) im Einvernehmen mit dem Bezirkskirchenrat Emmendingen gemäß Artikel 16 Abs. 3 Nr. 3 Grundordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 8 RL-Namensgebung die zum 01.01.2026 vereinigte Kirchengemeinde in „Evangelische Kirchengemeinde am Mauracher Berg“ umbenannt.

Nr. 163Anerkennung der Rechtsstellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts

OKR: 28.10.2025
AZ: 1272
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Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 21.10.2025 (AZ: KMRA-7141-2/1/6) die Anerkennung des Evangelischen Dienstleistungszentrums Südbaden - Evangelischer Verwaltungszweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung zum 01.01.2026 ausgesprochen.

Nr. 164Zusammenschluss von Pfarrgemeinden in Heidelberg
(Stadtkirchenbezirk Heidelberg)

OKR: 23.10.2025
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Mit Wirkung ab 01.04.2025 wurden die Pfarrgemeinden Jakobusgemeinde und Johannesgemeinde in Heidelberg zur Jakobus-Johannes-Gemeinde (vorläufiger Name) zusammengeschlossen.
Die Jakobus-Johannes-Gemeinde (vorläufiger Name) verfügt über eine Pfarrstelle mit einem vollen Dienstverhältnis.

Nr. 165Zusammenschluss von von Pfarrgemeinden in Karlsruhe
(Stadtkirchenbezirk Karlsruhe)

OKR: 23.10.2025
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Mit Wirkung ab 01.01.2026 werden die Pfarrgemeinden Karl-Friedrich-Gemeinde, Lukasgemeinde und Markusgemeinde in Karlsruhe zur Karl-Friedrich-Lukas-Markus-Gemeinde (vorläufiger Name) zusammengeschlossen mit folgenden Pfarrstellen:
- Pfarrstelle I Karl-Friedrich-Lukas-Markus-Gemeinde 100%
- Pfarrstelle II Karl-Friedrich-Lukas-Markus-Gemeinde 100%
- Pfarrstelle III Karl-Friedrich-Lukas-Markus-Gemeinde 50%

Stellenausschreibungen

Nr. 166Stellenausschreibungen

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I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Bewerbungsschluss:07.01.2026)(Link)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Badischer Enzkreis: Remchingen, Pfarrstelle III (Kooperationsraum Remchingen)
- Stadtkirchenbezirk Heidelberg: Pfarrstelle in der Jakobus-Johannes-Gemeinde und der Friedensgemeinde mit Schwerpunkt: Kirchliche Präsenz in Neuenheim, Pfarrstelle II (Kooperationsraum Heidelberg)
- Stadtkirchenbezirk Heidelberg: Pfarrstelle in der Jakobus-Johannes-Gemeinde und der Friedensgemeinde mit Schwerpunkt: Kirchliche Präsenz in Handschuhsheim, Pfarrstelle III (Kooperationsraum Heidelberg)
- Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz: Oftersheim, Pfarrstelle I (Kooperationsraum NordWest)
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Herausgeber: Ev. Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (i. d. R.) einmal im Monat. Satz/Druck: Mediengestaltung/Hausdruckerei des Ev.Oberkirchenrates