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Richtlinien

Nr. 65Richtlinien zur Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung

Vom 30. April 2024
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt folgende Richtlinien:
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Artikel 1
Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung

Die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur CO2-Reduzierung (Förderrichtlinien CO2-Minderungsprogramm – FöRL-CO2) vom 12. September 2017 (GVBl. S. 231), geändert am 10. Mai 2022 (GVBl. Nr. 49, S. 113) werden wie folgt geändert:
  1. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Das CO2-Minderungsprogramm endet am 31. Dezember 2025. Anträge auf Förderung können bis zu diesem Datum gestellt werden.“
  2. § 2 wird wie folgt gefasst:
    „§ 2
    Geförderte Maßnahmen
    (1) Gefördert werden folgende Maßnahmen:
    1. Anschlüsse an Wärmenetze, sofern die Kosten der Maßnahmen weniger als 20.000 Euro betragen, und
    2. Dämmung von Geschossdecken, sofern die Kosten der Maßnahme weniger als 20.000 Euro betragen.
    (2) Alle nicht weiterverwendbaren Bestandteile der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage sollen im Zuge des Anschlusses an ein Wärmenetz zurückgebaut und entsorgt werden.
    (3) Eine Förderung nach Absatz 1 Nr. 2 wird gewährt für ungedämmte Geschossdecken von beheizten zu unbeheizten Räumen, mithin obersten Geschossdecken und Kellerdecken.“
  3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
    „§ 2a
    Geförderte Maßnahmen an grün klassifizierten Gebäuden
    (1) Für die Förderung für Gemeindezentren und Gemeindehäuser, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 RS-KB-G der Kategorie grün zugeordnet wurden sowie für Pfarrhäuser, die über 2036 hinaus eine Perspektive haben, gelten die nachfolgenden Absätze.
    (2) Gefördert werden alternative Heizungskonzepte mit hohem Potenzial zur CO2-Einsparung.
    (3) Eine Förderung nach Absatz 2 betrifft innovative Heizungskonzepte, wie eine Kombination von verschiedenen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien bzw. die Förderung einer Lösung, die über einen einfachen Standard und die Regelförderung nach der Bauförder-RVO hinausgeht. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme muss nachgewiesen sein.“
  4. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
    „§ 2b
    Geförderte Maßnahmen an gelb und rot klassifizierten Kirchen und Sakralbauten
    (1) Für die Förderung für Kirchen und Sakralbauten, die nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 RS-KB-G und
    § 12 RS-KB-G den Kategorien gelb und rot zugeordnet wurden, gelten die nachfolgenden Absätze.
    (2) Gefördert werden Maßnahmen der Basisvariante einer Umstellung auf Körpernahe Umfeldtemperierung (KNUT).
    (3) Alle nicht weiterverwendbaren Bestandteile der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage sollen im Zuge der Baumaßnahme zurückgebaut und entsorgt werden.“
  5. In § 3 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Für die Förderung von Maßnahmen werden § 2 Abs. 4 und § 8 der Rechtsverordnung über die Bauförderung in der Evangelischen Landeskirche in Baden entsprechend angewendet.“
  6. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
    „Die Bewilligung einer Förderung nach § 2a setzt voraus, dass eine Begutachtung des Energieeinsparpotentials oder ein valider Heizvariantenvergleich durch eine Energiegutachterin oder einen Energiegutachter oder durch eine Fachingenieurin oder einen Fachingenieur erfolgt.“
  7. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Bei sämtlichen zu fördernden Maßnahmen ist zu beachten, dass die Mehrkosten im Hinblick auf das CO2-Einsparpotential verhältnismäßig sein müssen.“
  8. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 beträgt die Förderhöhe 55 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Beinhaltet sind auch die Kosten für hierfür notwendige bauliche Maßnahmen einschließlich etwaiger Kosten für den Rückbau und Entsorgung der bestehenden Wärmeerzeugungsanlage sowie der Brennstofftanks.“
  9. In § 4 Abs.4 werden die Wörter „Nr. 1 bis 3“ gestrichen.
  10. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Bei Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 beträgt die Förderhöhe 55 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.“
  11. Nach § 4 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) Bei Maßnahmen nach § 2b Abs. 2 beträgt die Förderhöhe 100 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.“
  12. Nach § 4 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
    „(7) Die Förderung für die Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 und für Maßnahmen nach § 2b Abs. 2 beginnt ab dem ersten Euro. Förderungen für Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 erfolgen aus dem CO2-Minderungsprogramm als Zusatzförderung über die Baubeihilfe hinaus.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Mai 2024 in Kraft.
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Karlsruhe, den 30. April 2024
Der Evangelische Oberkirchenrat
Martin Wollinsky
Oberkirchenrat

Bekanntmachungen

Nr. 66Gebühren des Rechnungsprüfungsamtes

OKR: 23.04.2024
AZ: 51/84-RPA
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Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RPG i. V. m. § 5 Abs. 2 RPA-GebO wird die Gebührenhöhe nach § 3 Abs. 2 RPA-GebO ab dem 1. August 2024 wie folgt festgesetzt:
  1. für einen vollen Prüfungstag 770,00 Euro,
  2. für einen halben Prüfungstag 385,00 Euro.

Nr. 67Pauschalbetrag 2025 gemäß § 8 Abs. 1 RVO Kirchenmusik

OKR: 07.05.2024
AZ: 2340-02
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Der Pauschalbetrag 2025 gemäß § 8 Abs. 1 RVO Kirchenmusik beträgt 14.700 Euro.

Nr. 68Berechnung der Prämien zur Gebäude-Versicherung 2024,
Anzeigepflicht bei Meldungen zur landeskirchlichen Gebäudeversicherung
Vertrag Nr. 10208126/648 und 10208126/665

OKR: 15.05.2024
AZ: 6075-03
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  1. Für alle Gebäude zum Sammel-Versicherungsvertrag der Evangelischen Landeskirche in Baden beträgt ab 01.01.2024 der durchschnittliche (kumulierte) Prämiensatz 0,322 Promille (bisher: 0,323 Promille) für Feuer und Elementar inkl. Leitungswasser. Der gleitende Neuwertfaktor (Euro) beträgt ab 01.01.2024 26,1 (bisher: 24,3).
  2. Der Baukostenindex für die Rückrechnung von Euro in Goldmark beträgt ab 01.01.2024 21,3 (bisher: 19,6). Sofern für einzelne Gebäude eine Berechnung der Prämie benötigt wird, ist deren Höhe wie folgt zu berechnen:
    Für 2024
    Prämie = Wert 1914 x Prämiensatz (Risikofaktor) x Wertfaktor 26,1 zuzüglich Versicherungssteuer 16,34 %.
    Beispiel:
    Der Gebäudewert von 34.000,00 Goldmark multipliziert mit dem Prämiensatz
    (Risikofaktor von 0,322 Promille inkl. Leitungswasser) sowie dem Wertfaktor 26,1 ergibt eine Netto-Prämie von 285,74 Euro zuzüg¬lich Versicherungssteuer von 16,34 % = eine Brutto-Prämie von 332,43 Euro.
  3. Anzeigepflicht:
    Sämtliche Zu- und Abgänge im Gebäudebereich (Neuerwerb, Verkäufe, Neubauten, Umbauten, Erweiterungsbauten etc.) sind nach Vollzug der Maßnahme dem Evangelischen Oberkirchenrat, landeskirchliche Versicherungsstelle, per Meldebogen anzuzeigen. Im Falle eines Verkaufs sind die erforderlichen Angaben, insbesondere das Datum der grundbuchamtlichen Umschreibung, anzuzeigen.
  4. Grundsätzliche Hinweise zu den landeskirchlichen Versicherungen:
    Die Pflege des Vermögens erfordert einen ausreichenden Versicherungsschutz. Der Abschluss von Einzelversicherungen entfällt, soweit Versicherungsschutz über Sammelversicherungsverträge der Landeskirche besteht.

Stellenausschreibungen

Nr. 69Stellenausschreibungen

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I. Freie Stellen für Pfarrer*innen (w/m/d) (Link) (Bewerbungsschluss: 09.07.2024)
Pfarrstellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Karlsruhe: Gemeinde an der Christuskirche (Kooperationsraum Mitte)
- Kirchenbezirk Villingen: Matthäusgemeinde Villingen (Kooperationsraum Mitte/Villingen)
Schuldekanatsstellen (Bewerbungsschluss: 25.06.2024)
- Schuldekanat Kirchenbezirk: Adelsheim-Boxberg und Mosbach
- Schuldekanat Kirchenbezirk: Bretten-Bruchsal
- Schuldekanat Kirchenbezirk: Überlingen-Stockach
- Schuldekanat Kirchenbezirk: Wertheim
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II. Freie Stellen für Diakon*innen (w/m/d)(Link) (Bewerbungsschluss: 09.07.2024)
Stellen mit gemeindlichem Auftrag
- Kirchenbezirk Breisgau-Hochschwarzwald: Ehrenkirchen-Bollschweil (Kooperationsraum
Markgräflerland 1)
(75%)
- Kirchenbezirk Ortenau – Region Lahr: Kreuzgemeinde Lahr (Kooperationsraum 1)
- Stadtkirchenbezirk Pforzheim: Diakon*in (w/m/d) mit dem Themenschwerpunkt
„Leben gestalten“/Jugendkirche (Kooperationsraum Pforzheim)
- Kirchenbezirk Südliche Kurpfalz: Walldorf (Kooperationsraum Südost)
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Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.