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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Baugesetz
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Kirchenbaugesetz)

Vom 15. April 2000 (GVBl. S. 120),
geändert am 19. April 2013 (GVBl. S. 106, 109)
geändert am 24. April 2015 (GVBl. 2015 S.94)
zuletzt geändert am 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29)
Außer Kraft getreten zum 1. Januar 2024 (GVBl. Nr. 1, S. 5)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

I.
II.
III.
IV.
V.
I.
II.
I.
II.
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A. Allgemeines

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I. Allgemeine Definitionen und Begriffsbestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf Baumaßnahmen der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke sowie der kirchlichen Verbände und örtlichen Stiftungen.
( 2 ) Für Baumaßnahmen der Landeskirche und derjenigen Stiftungen, die durch die Evangelische Pflege Schönau vertreten werden, gelten die Vorschriften in Teil D I (Baumaßnahmen der Landeskirche und von kirchlichen Stiftungen).
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§ 2
Begriffsbestimmungen

Baumaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Änderungen an kirchlichen Gebäuden oder Grundstücken, der Abbruch, die Instandsetzung und Modernisierung kirchlicher Gebäude sowie die Restaurierung von Ausstattungsgegenständen.
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II. Widmung, Baupflicht

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§ 3
Widmung und Entwidmung

( 1 ) Kirchen und Gottesdiensträume werden durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof nach der agendarischen Ordnung eingeweiht. Sie bzw. er kann die Aufgabe delegieren. Mit der Einweihung ist das Gebäude der Nutzung für gottesdienstliche bzw. kirchengemeindliche Zwecke gewidmet. Die Widmung von Pfarrhäusern, Gemeindehäusern, Kindergärten, Sozialstationen und sonstigen kirchlichen Zwecken dienenden Gebäuden erfolgt durch erstmaliges Ingebrauchnehmen. Unbeschadet davon können auch in diesen Fällen Einweihungshandlungen vorgenommen werden.
( 2 ) Über die Entwidmung beschließt der Kirchengemeinderat im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat.
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§ 4
Baupflicht

( 1 ) Die Baupflicht umfasst die Verpflichtung, ein Gebäude zu unterhalten, umzubauen oder wiederaufzubauen.
( 2 ) Die Baupflicht gründet sich insbesondere auf das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden. Im Falle von Lastengebäuden gründet sich die Baupflicht auf das Eigentum von Vermögen (Grundstücke, Geldvermögen), dessen Erträge zur Unterhaltung oder zum Neubau eines Gebäudes widmungsgemäß bestimmt sind, auf Vertrag oder auf sonstige Rechtstitel.
Bei Gebäuden, zu denen das Land Baden-Württemberg baupflichtig ist, richtet sich die Kostenpflicht nach besonderer Vereinbarung.
( 3 ) Bei Vermietung von Dienstwohnungen (Pfarrhäusern) im Sinne von § 38 PfDG.EKD sowie § 13 AG-PfDG.EKD an Dritte bleibt die bisherige Baupflicht bestehen.1# In diesem Fall ist ein Mietvertrag von der Kirchengemeinde auf der Grundlage der ortsüblichen Miete abzuschließen. Die Kaltmiete ist von der Kirchengemeinde an den Baupflichtigen zur Aufrechterhaltung der Baupflicht abzuführen.
Die Abführungspflicht besteht nicht, soweit die Dienstwohnung an Dritte vermietet wurde, die mit dem Verkündigungsdienst in der Kirchengemeinde auf der Grundlage der kirchlichen Ordnungen beauftragt worden sind.
Die Richtlinien über die Bewirtschaftung von Pfarrhäusern/Pfarrwohnungen in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
( 4 ) Sofern Pfarrhausgrundstücke im Eigentum der Pfarrpfründe stehen und/oder die Baupflicht beim Unterländer Evangelischen Kirchenfonds liegt, entscheidet die Evangelische Pflege Schönau im Benehmen mit der Kirchengemeinde über die weitere Verwendung der Pfarrhausgrundstücke.
( 5 ) Bei Kindergärten ist auf eine weitgehende Beteiligung der politischen Gemeinde an der Baupflicht zu achten.
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§ 5
Bestrittenes Eigentum

Ein kirchlicher Rechtsträger ist unbeschadet der Baupflicht Dritter Eigentümer eines kirchlichen Gebäudes, wenn eine Eintragung auf das Grundstück im Grundbuch erfolgt ist. Sofern keine ausdrücklich andere Regelung vereinbart oder anerkannt wurde, nimmt der kirchliche Rechtsträger die Rechte des Eigentümers wahr, wenn eine Widmung zum kirchlichen Gebrauch erfolgt ist (bestrittenes Eigentum).
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III. Genehmigungserfordernisse

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§ 6
Grundsatz

( 1 ) Genehmigungsbedürftige Beschlüsse nach § 7 sind nach dem in der Ordnung für die Verwaltung des Kirchenvermögens (VerwO) geregelten Verfahren vorzulegen.
( 2 ) Für die Genehmigung gelten die Grundsätze der §§ 4 des kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden (KVHG).2#
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§ 7
Genehmigungspflichtige Vorhaben

Der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates bedürfen Beschlüsse über
  1. Baumaßnahmen nach § 2 sowie insbesondere die Gestaltung von Gebäuden und Räumen für den gottesdienstlichen Gebrauch, die sonstige künstlerische Ausgestaltung von Gebäuden oder Räumen, soweit es sich nicht um genehmigungsfreie Baumaßnahmen nach § 8 handelt,
  2. die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten und baulichen Maßnahmen, die überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben verursachen oder künftige Haushalte belasten (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 KVHG), soweit es sich nicht um genehmigungsfreie Baumaßnahmen nach § 8 handelt,
  3. Maßnahmen nach § 16, die den Denkmalschutz betreffen,
  4. die Auslobung von Wettbewerben für Architektinnen bzw. Architekten und Künstlerinnen bzw. Künstler,
  5. die Beauftragung von Architektinnen bzw. Architekten und Fachingenieurinnen bzw. Fachingenieuren bei größeren Bauvorhaben, einschließlich Abschluss von Architekten- und Ingenieurverträgen sowie Verträgen über die schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden,3#
  6. die Beauftragung von Künstlern bzw. Künstlerinnen,
  7. den Erwerb und die Veräußerung von Kunstgut und von Ausstattungsstücken in gottesdienstlichen Räumen,
  8. die Aufnahme von Darlehen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 KVHG),4#
  9. den Erwerb und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 b KVHG),5#
  10. die Ablösung von Baulasten (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 c KVHG),6#
  11. die Nutzungsänderung an Gebäuden im Sinne des § 2.
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§ 8
Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

( 1 ) Soweit die Baukosten die jeweiligen festgesetzten Höchstgrenzen für genehmigungsfreie Bauvorhaben nicht überschreiten, bedarf es keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung der Beschlüsse über Bauunterhaltungsmaßnahmen. Dies gilt nicht, soweit die Baumaßnahmen denkmalgeschützte Gebäude, die Neu- oder Umgestaltung von Kirchenräumen oder Baumaßnahmen betreffen, die aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.
( 2 ) Die Festsetzung der Höchstgrenzen der Baukosten nach Absatz 1 wird in einer Durchführungsverordnung geregelt.
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IV. Grundsätze kirchlichen Bauens

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§ 9
Planen und Bauen der Kirche

( 1 ) Das Selbstverständnis der Gemeinde findet in ihren Bauten sichtbaren Ausdruck durch funktionsgerechte und qualitätsvolle architektonische Gestaltung. Dem Gottesdienst und der Verantwortung für Schöpfung und Gesellschaft ist hierbei besonders Rechnung zu tragen.
( 2 ) Zur Begrenzung der Bau- und der laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten ist nach den Gesichtspunkten der Notwendigkeit, der Zweckmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu planen und zu bauen. Deshalb sollen bewährte Techniken und Baukonstruktionen unter Beachtung der allgemeinen Regeln der Bautechnik und der neuesten Erkenntnisse der Bauphysik und der Ökologie angewendet werden. Regelmäßige Baukontrollen sollen durchgeführt werden, um auftretende Bauschäden rechtzeitig zu erkennen und deren Beseitigung zu veranlassen.
( 3 ) Die Finanzierung und die Folgekosten der Baumaßnahme sind notwendiger Bestandteil der Programm-, Bau- und Kostenplanung.
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§ 10
Grundsatz der Eigenverantwortung

( 1 ) Kirchliches Bauen wird durch den Auftrag der Kirche bestimmt. Der Baubedarf ergibt sich aus der Nutzung der baulichen Anlage entsprechend den gegenwärtigen und künftigen Bedürfnissen kirchlichen Handelns.
( 2 ) Die Kirchengemeinden haben die Finanzierung der geplanten Baumaßnahmen und der damit zusammenhängenden Folgekosten sicherzustellen. Zentrale Finanzmittel aus kirchlichen Förderprogrammen können nur bewilligt werden, wenn die erschließbaren Finanzmittel der Kirchengemeinden ausreichend eingesetzt werden.
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§ 11
Künstlerische Ausgestaltung und Behandlung von Kunstgut

( 1 ) Die Einbeziehung der Kunst in das Gemeindeleben und insbesondere in das gottesdienstliche Geschehen als Beitrag zur Verkündigung gehört zu den Aufgaben der Kirche. Deshalb ist der künstlerischen Ausgestaltung von Gottesdiensträumen besondere Aufmerksamkeit zu widmen und die Zusammenarbeit mit Künstlern und Künstlerinnen zu fördern.
( 2 ) Kunstwerke in und an Kirchen, Gottesdiensträumen, Gemeinderäumen und in Außenanlagen dürfen nur mit Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates angebracht, verändert oder entfernt werden. Der Evangelische Oberkirchenrat ist in jedem Falle vor der Einschaltung einer Künstlerin bzw. eines Künstlers zur Beratung frühzeitig hinzuzuziehen.7#
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§ 12
Ressourcensparendes Bauen

Bei Baumaßnahmen nach § 2 und Betrieb kirchlicher Gebäude sind die Gesichtspunkte des Umweltschutzes und der Energieeinsparung zu beachten.
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§ 13
Arbeitsschutz

( 1 ) Hinsichtlich der Gestaltung und Ausstattung der Arbeitsplätze kirchlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind die Vorschriften über Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
( 2 ) Darüber hinaus gelten bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen die Bestimmungen der Baustellenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
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V. Denkmalschutz

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§ 14
Gegenstand des Denkmalschutzes

( 1 ) Kirchliche Kulturdenkmale sind Gebäude, Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen, heimatgeschichtlichen oder kirchlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht und die gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz) für das Land Baden-Württemberg i.d.F. vom 6. Dezember 1983 Kulturdenkmale sind.
( 2 ) Kirchen und sonstige Kulturdenkmale, die dem Gottesdienst dienen, stehen gemäß § 11 Denkmalschutzgesetz unter besonderem Schutz.
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§ 15
Sorgfalts- und Erhaltungspflichten

( 1 ) Die Eigentümer kirchlicher Kulturdenkmale haben diese mit besonderer Sorgfalt zu pflegen und im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Soweit die Baupflicht nicht bei dem Eigentümer liegt, trifft diese Verpflichtung den Baupflichtigen.
( 2 ) Die Verpflichteten haben dafür zu sorgen, dass Schäden an Kulturdenkmalen rechtzeitig erkannt und beseitigt werden.
( 3 ) Im Rahmen dieser Verantwortung sind alle kirchlichen Kulturdenkmale nach jeweils zwei Jahren zu begutachten und der Zustand sowie eventuelle Veränderungen seit der letzten Begutachtung umfassend zu dokumentieren.
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§ 16
Genehmigungspflicht

Die Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates ist für folgende Maßnahmen vor Beginn einzuholen:
  • die Innen- und Außenrenovierung sowie jede bauliche Veränderung der Kulturdenkmale;
  • die Veränderung, Entfernung, Beschaffung und Wiederherstellung der Ausstattung der Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Räume, die Kulturdenkmale sind;
  • Rechtsgeschäfte, die Kulturdenkmale betreffen;
  • die Entfernung eines Kulturdenkmales aus seiner Umgebung;
  • die Zerstörung, Beseitigung, Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes sowie die Substanzveränderung von Kulturdenkmalen;
  • An- und Aufbauten, Aufschriften oder Werbeeinrichtungen an Kulturdenkmalen.
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§ 17
Anzeigepflicht

( 1 ) Schäden an kirchlichen Kulturdenkmalen, die die Erhaltung gefährden, sind unverzüglich dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 2 ) Beabsichtigt die Denkmalschutzbehörde die Eintragung eines kirchlichen Gebäudes in das Denkmalbuch, so ist unverzüglich der Evangelische Oberkirchenrat davon in Kenntnis zu setzen.
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§ 18
Ersatzvornahme, Denkmalliste

( 1 ) Werden die vorstehenden Verpflichtungen nicht eingehalten, ist der Evangelische Oberkirchenrat in entsprechender Anwendung der zur Weisungserteilung und Ersatzvornahme berechtigt.8#
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat führt ein Verzeichnis, in dem die kirchlichen Kulturdenkmale erfasst werden.
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§ 19
Zusammenarbeit mit den staatlichen Denkmalschutzbehörden

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat und die seiner Aufsicht unterstehenden Rechtsträger arbeiten beim Schutz der Kulturdenkmale vertrauensvoll mit der staatlichen Denkmalpflege zusammen. Die Anwendung des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg bleibt insoweit unberührt.
( 2 ) Bei der Renovierung oder Veränderung kirchlicher Kulturdenkmale, die dem Gottesdienst dienen, sind die gottesdienstlichen Belange vorrangig zu beachten. Sofern hierüber kein Konsens mit der staatlichen Denkmalpflege hergestellt werden kann, werden die gottesdienstlichen Belange durch den Evangelischen Oberkirchenrat gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes für Baden-Württemberg festgestellt und der zuständigen Denkmalbehörde mitgeteilt.
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B. Bauverwaltung und Bauaufsicht

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§ 20
Allgemeine Bauaufsicht

( 1 ) Die Aufsicht über das kirchliche Bauwesen führt der Evangelische Oberkirchenrat (Artikel 106 GO) im Rahmen seiner Zuständigkeit.9#
( 2 ) Die Bauaufsicht umfasst die Fach- und Rechtsaufsicht über Planung, Durchführung und Abwicklung kirchlicher Baumaßnahmen nach § 1 in architektonischer, bautechnischer, künstlerischer, diakoniespezifisch-fachlicher, verwaltungsrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht.
( 3 ) Die Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Bauaufsicht erstrecken sich auf
  1. Beratung
  2. Genehmigung
  3. Zentrales Controlling.
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§ 21
Aufgaben der Kirchengemeinden

Gemäß Artikel 27 Abs. 1 und 2 Nr. 4 GO obliegt es dem Kirchengemeinderat, für die Bereitstellung und Unterhaltung der Grundstücke, Gebäude und Räume, die für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages erforderlich sind, zu sorgen.10# Dies geschieht im Rahmen des dezentralen Controlling.
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§ 22
Aufgaben der Kirchenbezirke

( 1 ) Dem Kirchenbezirk obliegt die Planung der Baumaßnahmen sowie die Unterhaltung der vorhandenen Gebäude, die im Eigentum des Kirchenbezirks stehen oder hinsichtlich derer der Kirchenbezirk Nutzungsberechtigter ist (dezentrales Controlling).
( 2 ) Der Kirchenbezirk vertritt die baulichen Belange des Kirchenbezirks und koordiniert die Bauangelegenheiten seiner Kirchengemeinden.
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C. Bauvorhaben

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I. Genehmigungsverfahren

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§ 23
Bestandsanalyse

Vor Beginn der Bauplanung ist der vorhandene Grundstücks- und Gebäudebestand zu erheben und zu beurteilen.
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§ 24
Baubedarf

Nach Abschluss der Bestandsanalyse ist der Baubedarf zu beschreiben. Der Bedarf für die bisherige und künftige Gemeindearbeit ist in einem Bau- und Raumprogramm darzustellen. Bei der Programmplanung ist die Mitwirkung des Kirchenbezirkes und des Evangelischen Oberkirchenrates sicherzustellen. Im diakonischen Bereich sind zudem die Kostenträger zu beteiligen.
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§ 25
Bauanmeldung

Die Bauanmeldung ist beim Evangelischen Oberkirchenrat einzureichen. Sie enthält das Raumprogramm und den vorläufigen Finanzierungsplan. Der Evangelische Oberkirchenrat entscheidet über die Bauanmeldung.
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§ 26
Auswahl und Beauftragung des Architekten bzw. der Architektin

Ist die Bedarfsprüfung abgeschlossen, ist im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat zu entscheiden, welche Architektin bzw. welcher Architekt mit dem Projekt beauftragt wird. Hierzu kann ein Architektenwettbewerb vorgesehen werden. Näheres wird in einer Durchführungsverordnung geregelt.
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§ 27
Kirchenaufsichtliche Genehmigungen

( 1 ) Die Vorplanung einschließlich Kostenschätzung nach DIN 276 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Baubeschreibung mit Erläuterungsbericht und der Finanzierungsplan sind dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Zustimmung vorzulegen.
( 2 ) Nach Zustimmung durch den Evangelischen Oberkirchenrat kann der Architektin bzw. dem Architekten und den fachlich beteiligten Ingenieurinnen bzw. Ingenieuren der Auftrag zur Ausarbeitung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung erteilt werden.
( 3 ) Nach Fertigstellung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung ist die Bauvorlage zur Herbeiführung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung einzureichen.
( 4 ) Nach Erteilen der kirchenaufsichtlichen und nach öffentlichem Recht erforderlichen Genehmigungen kann die Kirchengemeinde die Architektin bzw. den Architekten und die beteiligten Fachingenieurinnen bzw. Fachingenieure mit der Ausführungsplanung beauftragen.
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§ 27a
Flächenrichtwerte für die zentrale Förderung von Baumaßnahmen

Der Landeskirchenrat bestimmt durch Rechtsverordnung die Flächenrichtwerte, die für eine zentrale Bezuschussung von Baumaßnahmen an Gemeindehäusern und Sakralbauten maßgeblich sind. Eine Bezuschussung ist nur im Rahmen der Flächenrichtwerte zulässig.11#
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II. Bauausführung

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§ 28
Durchführung der Baumaßnahme

( 1 ) Baumaßnahmen dürfen nur durchgeführt oder fortgesetzt werden, wenn
  1. eine kirchenaufsichtliche Genehmigung vorliegt, soweit diese erforderlich ist,
  2. die Finanzierung gesichert ist,
  3. der Evangelische Oberkirchenrat keine Einwände gegen die Art und Weise der Durchführung der Baumaßnahme erhebt,
  4. die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht.
( 2 ) Abweichungen von genehmigten Maßnahmen bedürfen der weiteren Genehmigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat.
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§ 29
Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bauleistungen

Ausschreibung, Vergabe und Vertragsregelungen zur Beauftragung und Abwicklung von Bauleistungen und anderen Leistungen werden durch Rechtsverordnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 KVHG geregelt.12#
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§ 30
Baubeginn

Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Evangelischen Oberkirchenrat schriftlich anzuzeigen.
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§ 31
Überwachung der Bauausführung

Die Kirchengemeinde hat, soweit dies nach der Genehmigung nicht Aufgabe der Projektsteuerung ist, die Durchführung der Baumaßnahme nach den genehmigten Plänen sowie die Einhaltung der genehmigten Kosten zu überwachen.
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§ 32
Rohbaufertigstellung, Zwischenabrechnung und Rohbaubegehung

Nach Fertigstellung des Rohbaues oder eines in sich abgeschlossenen Teilabschnittes ist dem Evangelischen Oberkirchenrat eine Zwischenabrechnung vorzulegen. Der Evangelische Oberkirchenrat kann eine Rohbaubegehung im Rahmen seiner Bauaufsicht vorsehen.
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§ 33
Gewährleistung

Die Kontrolle der Gewährleistungsfristen obliegt der Kirchengemeinde, soweit dies nach der Genehmigung nicht Aufgabe der Projektsteuerung oder der beauftragten Architektin bzw. des Architekten ist.
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§ 34
Dokumentation

Zur Sicherstellung der Dokumentation nach § 15 Leistungsphase 9 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure darf das Honorar für die Objektbetreuung und Dokumentation erst nach Vorlage der Schlussrechnung und Dokumentation an die Architektin bzw. den Architekten ausgezahlt werden.
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§ 35
Schlussbegehung

Unbeschadet der Bauabnahme durch die Baurechtsbehörde erfolgt seitens des Evangelischen Oberkirchenrates eine Schlussbegehung zusammen mit dem Nutzungsberechtigten und der beauftragten Architektin bzw. dem beauftragten Architekten. Über die Schlussbegehung wird eine Niederschrift erstellt. Bei Lastengebäuden ist an der Schlussbegehung auch der Baupflichtige zu beteiligen.
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D. Sonstige Baumaßnahmen

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I. Baumaßnahmen der Landeskirche und von kirchlichen Stiftungen

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§ 36
Baumaßnahmen der Landeskirche

( 1 ) Auf Baumaßnahmen der Landeskirche finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.
( 2 ) Baumaßnahmen der Landeskirche werden im Rahmen der von der Landessynode genehmigten oder bereitgestellten Mittel vom Evangelischen Oberkirchenrat durchgeführt.
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§ 37
Baumaßnahmen der kirchlichen Stiftungen

( 1 ) Die Evangelische Pflege Schönau führt Baumaßnahmen an Eigentumsgebäuden der landeskirchlichen Stiftungen in eigener Verantwortung durch.
( 2 ) Bei Baumaßnahmen an Gebäuden, zu denen eine landeskirchliche Stiftung baupflichtig ist, entscheidet die Evangelische Pflege Schönau über die Durchführung der Baumaßnahme in eigener Verantwortung im Benehmen mit der Kirchengemeinde. Über Art und Umfang der Baumaßnahme wird das Einvernehmen mit der Kirchengemeinde hergestellt.
( 3 ) Die Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates über das kirchliche Bauwesen (Artikel 106 GO) bleibt hiervon unberührt.13#
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II. Baumaßnahmen an Gebäuden mit staatlicher Baupflicht

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§ 38
Verfahren

( 1 ) Die Durchführung von Baumaßnahmen an Gebäuden, zu denen das Land Baden-Württemberg baupflichtig ist, beantragen die Kirchengemeinden nach Beratung durch den Evangelischen Oberkirchenrat beim zuständigen Staatlichen Hochbauamt.
( 2 ) Die Prioritäten werden von der zuständigen Oberfinanzdirektion im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat gesetzt.
( 3 ) Wird über die Durchführung der Maßnahme keine Einigung erzielt, führt der Evangelische Oberkirchenrat die Verhandlungen mit der zuständigen Oberfinanzdirektion.
( 4 ) Im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme an Kirchen werden die gottesdienstlichen Belange vom Evangelischen Oberkirchenrat benannt, soweit eine Einigung zwischen Kirchengemeinde und baupflichtigem Land im Vorfeld nicht erzielt werden konnte.
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§ 39
Ablösung von Baupflichten

( 1 ) Die Ablösung von Baupflichten bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates.
( 2 ) Das Ablösungskapital ist von der Kirchengemeinde als Substanzerhaltungsrücklage anzulegen.
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§ 40
Erprobungsverordnung

Zur Erprobung neuer Verfahren kann der Landeskirchenrat durch Rechtsverordnung auf Vorschlag des Evangelischen Oberkirchenrates Regelungen über die Zuständigkeit und die Aufgaben der Verwaltungs- und Serviceämter im Rahmen der Bauverwaltung und Bauaufsicht sowie über die Schaffung eines beratenden landeskirchlichen Bauausschusses treffen.
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§ 41
Andere Rechtsträger

Auf Baumaßnahmen anderer Rechtsträger, die der Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates unterliegen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäße Anwendung.
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E. Schlussbestimmungen

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§ 42
Ausführungsbestimmungen

Der Evangelische Oberkirchenrat wird ermächtigt, die erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen.
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§ 43
In-Kraft-Treten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 2. Oktober 1990 (GVBl. S. 213) außer Kraft.

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1 ↑ Gemäß Artikel 14 i.V.m. Artikel 21 § 1 Abs. 3 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitl. Pfarrdienstrechtes mit Wirkung vom 1. Aug. 2011 (GVBl. S. 91)
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2 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Baugesetzes der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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3 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Baugesetzes der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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4 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Baugesetzes der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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5 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Baugesetzes der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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6 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Baugesetzes der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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7 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Baugesetzes der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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8 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Baugesetzes der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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9 ↑ Gem. Artikel 14 Nr. 1 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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10 ↑ Gem. Artikel 14 Nr. 2 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.
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11 ↑ Eingfügt gemäß Artikel 2 des Kirchlichen Gesetzes zur Erprobung der Ressourcensteuerung im Kirchenbezirk und zur Änderung des Kirchenbaugesetzes (GVBl. 2015 S. 94) mit Wirkung zum 01. Mai 2015.
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12 ↑ Geändert gemäß dem Kirchlichen Gesetz zur Änderung des Baugesetzes der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019 S. 29) mit Wirkung zum 1. Januar 2019.
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13 ↑ Gem. Artikel 14 Nr. 3 Kirchl. Gesetz zur Anpassung verschiedener kirchengesetzlicher Bestimmungen an die Grundordnung (GVBl. Nr. 7/2013 S. 109) mit Wirkung vom 1. Juni 2013.