.

Arbeitsrechtsregelung Deutschlandticket

Vom 14. Juni 2023 (GVBl., Nr. 65, S. 119)

Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####

§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf alle Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich der Regelungen der AR-M und der AR-AVR fallen.
( 2 ) Sie gilt auch für alle kurzfristig Beschäftigten und Personen im Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis.
#

§ 2
Deutschlandticket

Arbeitgebende können ihren Mitarbeitenden einen Zuschuss in Höhe von mindestens 25 Prozent des monatlichen Bezugspreises des Deutschlandtickets gewähren.
#

§ 3
Dienstvereinbarung

Einzelheiten insbesondere zum berechtigten Personenkreis, Zuschusszeitraum und bestehenden Mitwirkungs- und Informationspflichten bleiben der Regelung in einer Dienstvereinbarung vorbehalten.
#

§ 4
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 14. Juni 2023 in Kraft.