.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Arbeitsrechtsregelung Deutschlandticket
Vom 14. Juni 2023 (GVBl., Nr. 65, S. 119)
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß Artikel 2, § 5 Abs. 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD (ZAG-ARGG-EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2014 (GVBI. S. 166), zuletzt geändert am 27. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 67, S. 156) folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
####§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf alle Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich der Regelungen der AR-M und der AR-AVR fallen.
(
2
)
Sie gilt auch für alle kurzfristig Beschäftigten und Personen im Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis.
#§ 2
Deutschlandticket
Arbeitgebende können ihren Mitarbeitenden einen Zuschuss in Höhe von mindestens 25 Prozent des monatlichen Bezugspreises des Deutschlandtickets gewähren.
#§ 3
Dienstvereinbarung
Einzelheiten insbesondere zum berechtigten Personenkreis, Zuschusszeitraum und bestehenden Mitwirkungs- und Informationspflichten bleiben der Regelung in einer Dienstvereinbarung vorbehalten.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 14. Juni 2023 in Kraft.