.

Kirchliches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Klimaschutzgesetz - KlSchG)

Vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 57, S. 109)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
####

§ 1
Zweck, Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz legt das Klimaschutzziel für die Evangelische Landeskirche in Baden und ihre Rechtsträger fest.
( 2 ) Das Gesetz bezieht die Bereiche Gebäude, Mobilität und Beschaffung ein und berücksichtigt den Aspekt einer signifikanten Steigerung der Energieeffizienz in kirchlich genutzten Gebäuden.
( 3 ) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind die Kirchengemeinden, besondere Gemeindeformen nach Artikel 30 GO, Kirchenbezirke, Zweckverbände nach Artikel 107 GO, sonstige Zusammenschlüsse von Kirchengemeinden und Kirchenbezirken und kirchliche Anstalten sowie die Landeskirche.
#

§ 2
Klimaschutzziel

( 1 ) Klimaschutzziel ist die Erlangung der CO2e-Neutralität der Rechtsträger in der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 2 ) Eine CO2e-Neutralität ist erreicht bei einer Minderung der Gesamt-CO2e-Emissionen um mindestens 95 Prozent im Vergleich zum Basisjahr 2005.
( 3 ) Die Evangelische Landeskirche in Baden wird bis zum Jahr 2040 CO2e-Neutralität erreichen. Hierfür werden Zwischenziele für einen vierjährigen Evaluationszyklus im Vergleich mit dem Basisjahr 2005 wie folgt festgelegt:
2024: 40 Prozent Einsparung Gesamt-CO2e-Emissionen
2028: 60 Prozent Einsparung Gesamt-CO2e-Emissionen
2032: 80 Prozent Einsparung Gesamt-CO2e-Emissionen
2036: 90 Prozent Einsparung Gesamt-CO2e-Emissionen
2040: 95 Prozent Einsparung Gesamt-CO2e-Emissionen
#

§ 3
Erhebung der klimarelevanten Daten

Die Rechtsträger erheben für Gebäude in kirchlicher Nutzung oder kirchlichem Eigentum die für die Energie- und CO2e-Bilanz notwendigen Verbrauchsdaten und stellen diese dem Evangelischen Oberkirchenrat jährlich zur Fortschreibung der landeskirchlichen Energie- und CO2e-Bilanz und zur Erstellung der Energieverbrauchskennwerte für Gebäude in kirchlicher Nutzung zur Verfügung. Sie richten ein Energiecontrolling zur Erfassung des Energieverbrauchs der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude ein.
#

§ 4
Verwendung und Produktion klimaschonend erzeugter Energie

( 1 ) Der Einbau von Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, in Gebäude, die in kirchlichem Eigentum stehen, ist unzulässig.
( 2 ) Sakralbauten sind aufgrund ihrer Baukonstruktion und Nutzungsintensität gesondert zu betrachten. Die heizungstechnischen Anlagen sind unter Beachtung des Klimaschutzzieles auf die Nutzungsanforderungen abzustimmen. In Sakralbauten sollen bei Heizungserneuerungen vorrangig Systeme für eine körpernahe Erwärmung oder hinsichtlich der CO2e-Reduktion vergleichbare technische Lösungen eingesetzt werden.
( 3 ) Die Rechtsträger sollen ausschließlich zertifizierten Strom aus erneuerbaren Energien beziehen. Für Kindertageseinrichtungen soll dies angestrebt werden.
( 4 ) Die Rechtsträger sind verpflichtet, die Dächer der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude, soweit diese technisch und wirtschaftlich dafür geeignet sind, mit Photovoltaikanlagen zu belegen oder ihre Dächer für eine Photovoltaiknutzung Dritten zur Verfügung zu stellen.
( 5 ) Von den Regelungen der Absätze eins bis vier kann in Härtefällen abgewichen werden.
( 6 ) Bei Dienstreisen sollen vorrangig öffentliche oder andere klimafreundliche Verkehrsmittel genutzt werden. Inlandsflüge bei Dienstreisen sollen nicht durchgeführt werden.
#

§ 5
Erreichung energetischer Gebäudestandards

( 1 ) Für die Sanierung und den Neubau von Gebäuden werden Standards festgelegt, die der Erreichung des Klimaziels dienen. Für größere Umbau- und Sanierungsmaßnahmen an einem Gebäude oder einer Heizungsanlage ist für das kirchliche Genehmigungsverfahren ein bautechnisches Konzept einzureichen, das diesen Standards entspricht.
( 2 ) Unter Berücksichtigung ökologischer Baukriterien soll bei Betrachtung der gesamten Lebensdauer der Gebäude nach Abs. 1 durch technische, bauliche und organisatorische Maßnahmen weiterhin eine Einsparung des Energieverbrauchs um mindestens 50 Prozent erfolgen. Bei Sakralgebäuden sind Ausnahmen möglich.
#

§ 6
Nachhaltige Beschaffung und Verpflegung

( 1 ) Bei der Beschaffung und Verpflegung soll möglichst auf regionale Produkte, Produkte aus fairem Handel oder auf ökologisch zertifizierte Produkte zurückgegriffen werden.
( 2 ) Die nachhaltige Beschaffung wird durch Beratung und Information des Evangelischen Oberkirchenrates sowie durch die Beteiligung an einer ökumenischen Online-Beschaffungsplattform unterstützt. Die Rechtsträger sollen vorrangig diese Plattform nutzen.
( 3 ) In kirchlichen Einrichtungen und Kantinen sollen, sofern eine Verpflegung angeboten wird, vorrangig biologische, faire, regionale, saisonale und fleischreduzierte Lebensmittel angeboten werden.
#

§ 7
Unterstützung durch den Evangelischen Oberkirchenrat

Der Evangelische Oberkirchenrat unterstützt die kirchlichen Rechtsträger bei der Erreichung des Klimaschutzziels durch
  1. die Entwicklung eines Maßnahmenkonzepts,
  2. den Einsatz für die Schaffung guter Rahmenbedingungen und Förderprogramme des Staates, die auch den kirchlichen Rechtsträgern zugänglich sind,
  3. die Entwicklung einer Beratungsstruktur für die Beantragung und Abwicklung externer Fördergelder für die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen,
  4. die Vernetzung der kirchlichen und nichtkirchlichen Akteure und eine zielgruppenspezifische Kommunikation relevanter Informationen,
  5. die Auswertung der klimarelevanten Daten und die Berechnung der CO2e-Emissionen der gesamten Landeskirche auf Basis der jährlichen Energieverbrauchsabrechnungen oder -meldungen aus den Kirchengemeinden,
  6. eine regelmäßige Darstellung der Fortschritte bei der Erreichung des Klimaschutzzieles, wobei der Landessynode zumindest alle vier Jahre zu berichten ist.
#

§ 8
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere das Nähere
  1. zur Ausführung des Gesetzes,
  2. zur Erhebung klimarelevanter Daten, einschließlich einer stichprobenhaften Erhebung der Daten der Bereiche Mobilität und Beschaffung, sowie zum Energiecontrolling,
  3. zur Benennung von Tatbeständen, die einen Härtefall nach § 4 Abs. 5 erfüllen,
  4. zum Bezug, zur Verwendung und Produktion klimaschonend erzeugter Energie,
  5. zur Festlegung und Erreichung energetischer Baustandards,
  6. zur Umsetzung in den Bereichen der nachhaltigen Mobilität, Beschaffung und Verpflegung
zu regeln.
#

§ 9
Inkrafttreten

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.