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Richtlinien des Evangelischen Oberkirchenrates über die Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Evangelischen Landeskirche in Baden
(ZuordnungsRL – ZuORL)

Vom 4. Oktober 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 66, S. 150)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat folgende Richtlinien erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich und Begriff der Zuordnung

Diese Richtlinien regeln die Zuordnung rechtlich selbständiger Einrichtungen zur Evangelischen Landeskirche in Baden (Landeskirche). Durch Zuordnung erkennt die Landeskirche an, dass die Einrichtung am Auftrag der Kirche teilhat.
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§ 2
Zuordnungsentscheidung

( 1 ) Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kirchliche Zuordnung.
( 2 ) Die Zuordnung erfolgt durch Verwaltungsakt, öffentlich-rechtlichen Vertrag oder in sonst geeigneter Weise.
( 3 ) Die Zuordnungsentscheidung nach Absatz 2 setzt voraus, dass die grundlegenden Zuordnungsvoraussetzungen gemäß § 3 erfüllt werden. Die Zuordnung kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
( 4 ) Sind die Voraussetzungen für eine Zuordnung nicht mehr gegeben, soll die Zuordnung aufgehoben werden. Der Evangelische Oberkirchenrat kann auch feststellen, dass eine Einrichtung nicht oder nicht mehr zugeordnet ist. Zugeordnete Einrichtungen sind verpflichtet, die Landeskirche über strukturelle Veränderungen, die die Zuordnung berühren könnten, zu informieren.
( 5 ) Aus der Zuordnungsentscheidung können keine Ansprüche gegen die Landeskirche abgeleitet werden. Insbesondere besteht kein Anspruch auf finanzielle Zuwendungen oder auf Versicherungsschutz. Andere Rechtsverhältnisse oder Entscheidungen bleiben unberührt.
( 6 ) Ist eine Zuordnung erfolgt, nimmt der Evangelische Oberkirchenrat die Einrichtung in die Übersicht gemäß § 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland auf. Ungeachtet dessen stellt die Aufnahme in die Übersicht eine geeignete Form der Zuordnung im Sinne des Absatzes 2 dar.
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§ 3
Grundlegende Zurodnungsvoraussetzungen

( 1 ) Grundlegende Voraussetzungen für die Zuordnung einer Einrichtung zur Landeskirche sind
  1. die Mitwirkung an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Landeskirche und
  2. die kontinuierliche Verbindung zur Landeskirche.
( 2 ) Ob eine Einrichtung die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, ergibt sich aus einer Gesamtschau nach Maßgabe der §§ 4 und 5.
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§ 4
Erfüllung des kirchlichen Auftrags

( 1 ) Die Mitwirkung an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags muss als Zweck in der Satzung oder grundlegenden Ordnung der Einrichtung verankert sein.
( 2 ) Die Mitwirkung an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Landeskirche, wie es aus ihrer Grundordnung hervorgeht, wird darüber hinaus erkennbar an folgenden, beispielhaft aufgeführten Kriterien:
  1. die Entwicklung eines Leitbildes und Gestaltung der Außendarstellung,
  2. die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den Auftrag der Landeskirche miterfüllen,
  3. die Qualifizierung und Begleitung der Mitarbeitenden mit Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit,
  4. das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung,
  5. die Feier von Gottesdiensten oder Andachten, etwa bei der Einführung von Mitarbeitenden.
( 3 ) Die Erfüllung des Auftrags vollzieht sich in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit.
( 4 ) Die Gemeinwohlorientierung der Einrichtung wird sichergestellt. Gewinne werden für die Erfüllung des kirchlichen Auftrags verwendet. Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung soll in deren Satzung oder grundlegender Ordnung vorgesehen sein, dass ein gemeinwohlorientierter Vermögensanfall zugunsten von kirchlichen Rechtsträgern, insbesondere Kirchengemeinden, erfolgt.
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§ 5
Verbindung zur Kirche

( 1 ) Zwischen zugeordneter Einrichtung und Landeskirche besteht eine kontinuierliche Verbindung. Sie setzt die Anwendung des kirchlichen Datenschutzrechts und der Compliance-Regeln der Landeskirche voraus. Sie wird gewährleistet durch
  1. Personen, die aufgrund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken,
  2. die Mitwirkung der Landeskirche bei Änderungen im Organisationsstatut der Satzung oder der grundlegenden Ordnung der Einrichtung oder
  3. die Anwendung des einschlägigen kirchlichen Rechts.
Zu den Compliance-Regeln im Sinne des Satzes 2 zählen insbesondere die geltenden Verpflichtungen zur Durchführung von Schulungen und Maßnahmen im Bereich des Schutzes vor sexualisierten Grenzverletzungen und sexualisierter Gewalt sowie die Pflichten zur rechtmäßigen Vermögensverwaltung und zur Einhaltung steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorgaben.
( 2 ) Die Verbindung von Einrichtung und Landeskirche wird darüber hinaus erkennbar an folgenden, beispielhaft aufgeführten Kriterien:
  1. die Anwendung des kirchlichen Arbeitsrechts,
  2. eine seelsorgliche Begleitung der Mitarbeitenden,
  3. Visitationen und Besuche landeskirchlicher Funktionsträgerinnen und Funktionsträger sowie regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung in Gremien der Landeskirche oder ihrer Untergliederungen,
  4. die Mitwirkung der Landeskirche oder ihrer Untergliederungen bei der Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern der Einrichtung,
  5. die Finanzierung der Arbeit unter anderem aus landeskirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist,
  6. gemeinsame Projekte der Einrichtung mit der Landeskirche oder einer ihrer Untergliederungen,
  7. die Gewinnung von Ehrenamtlichen aus den Kirchengemeinden.
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§ 6
Mischträgerschaft / Aufsicht

( 1 ) Bei der Beteiligung ökumenischer oder nichtkirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung kann diese der Landeskirche zugeordnet werden, wenn die in den §§ 4 und 5 genannten Voraussetzungen vorliegen und der evangelische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann.
( 2 ) Mit der Zuordnungsentscheidung ist die kirchliche Aufsicht nach Artikel 106 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden nur verbunden, wenn sich dies aus den allgemeinen aufsichtsrechtlichen Regelungen ergibt.
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§ 7
Kirchlicher Auftrag diakonischer Einrichtungen

Diakonische Einrichtungen sind Lebens- und Wesensäußerung der Kirchen und erfüllen die in ihrer Satzung oder grundlegenden Ordnung verankerten kirchlich-diakonischen Zwecke und Aufgaben als tätige Nächstenliebe. Sie ermöglichen eine seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden.
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§ 8
Verfahren für diakonische Einrichtungen

( 1 ) Für Einrichtungen und Werke der Diakonie trifft im Regelfall das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. die Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied.
( 2 ) Ausnahmsweise kann eine Zuordnungsentscheidung durch Verwaltungsakt des Evangelischen Oberkirchenrats, durch eine Vereinbarung zwischen der Einrichtung und der Landeskirche oder in sonst geeigneter Weise durch den Evangelischen Oberkirchenrat erfolgen. Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. ist rechtzeitig zu hören.
( 3 ) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann bei Änderungen der Satzung oder der grundlegenden Ordnung diakonischer Einrichtungen auch das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden mitwirken.
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§ 9
Übergangsregelung

Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien als kirchliche Werke oder kirchliche Einrichtungen der Landeskirche anerkannt sind, gelten als der Landeskirche zugeordnet. Eine deklaratorische Feststellung der Zuordnung ist möglich.
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§ 10
Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. November 2022 in Kraft.