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Gebührenordnung für die Benutzung
des Landeskirchlichen Archivs und der Landeskirchlichen Bibliothek (Archiv-Bibliothek-Gebührenordnung - ArchBiGebO)

Vom 9. August 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 57, S. 135)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 95 Abs. 2 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Vermögensverwaltung und die Haushaltswirtschaft in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 25. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 3) folgende Gebührenordnung erlassen:
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§ 1
Allgemeines

( 1 ) Das Landeskirchliche Archiv und die Landeskirchliche Bibliothek erheben für die Inanspruchnahme und Benutzung des im kirchlichen Besitz befindlichen Archivguts, einschließlich der Kirchenbücher, sowie für die Benutzung des Bibliotheksbestandes Gebühren nach Maßgabe dieser Ordnung. Gleiches gilt für die Erlaubnis der Wiedergabe und Reproduktion von Archivgut und Medien aus dem Bibliotheksbestand unbeschadet der Ansprüche Dritter.
( 2 ) Das Landeskirchliche Archiv kann für Dienstleistungen in der Archivpflege und Schriftgutverwaltung sowie für die Einlagerung von Archivgut Gebühren erheben.
( 3 ) Die Gebühren werden mit der Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der jeweils geltenden Gebührentafel in der Anlage. Eine Vorauszahlung kann verlangt werden.
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§ 2
Gebührenerhebung

Gebühren werden erhoben:
  1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln für private und gewerbliche Zwecke,
  2. für Recherchedienste,
  3. für die Anfertigung von Regesten, Übersetzungen, Abschriften und Gutachten;
  4. für die Ausstellung oder Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
  5. für den Versand von Archivgut und deren Benutzung in anderen Archiven,
  6. für die Reproduktion von Archivgut,
  7. für die Anfertigung von Reproduktionen in analoger und digitaler Form,
  8. für Material bei der Nutzung von Archivgut, insbesondere für Handschuhe, digitale Datenträger;
  9. für Erschließungsarbeiten und Unterbringung als Deposita,
  10. für Überschreitungen der Leihfrist,
  11. für Fernleihbestellungen,
  12. für den Verlust oder die Beschädigung von Medien.
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§ 3
Gebührenbefreiung

( 1 ) Gebühren werden gegenüber kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen nicht erhoben, soweit ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
( 2 ) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und Einrichtungen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Unterlagen bereits an das Landeskirchliche Archiv abgegeben worden sind.
( 3 ) Gebühren können aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Inanspruchnahme des Landeskirchlichen Archivs oder der Landeskirchlichen Bibliothek sich in geringem Umfang hält und wenn die Benutzung der wissenschaftlichen Forschung dient oder ein öffentliches Interesse besteht.
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§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Gebührenordnung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive einschließlich der Kirchenbücher der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 21. Februar 2012 (GVBl. S. 81), die Verordnung zum Schutz des Archivgutes in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 23. Mai 1989 (GVBl. S. 146), die Verordnung über die Benutzung des kirchlichen Archivgutes vom 23. Mai 1989 (GVBl. S. 147) und die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Benutzung des kirchlichen Archivgutes vom 23. Mai 1989 (GVBl. S. 150) geändert am 21. September 2001 (GVBl. S. 239), außer Kraft.
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Anlage

Gebührentafel des Landeskirchlichen Archivs und der Landeskirchlichen Bibliothek Karlsruhe

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Abschnitt I
Landeskirchliches Archiv
1. Für die private Benutzung in den Diensträumen
a) ½ Tag (bis 3,5 Stunden)
3,50 €
b) 1 Tag
6,00 €
c) 1 Woche
18,00 €
2. Regestierung, Transkription, Gutachten
a) je angefangene halbe Stunde
22,00 €
b) bis zu einem Höchstbetrag (1½ Stunden) von
66,00 €
3. Genealogische Recherchen durch erteilten Auftrag
a) je angefangene halbe Stunde
22,00 €
b) bis zu einem Höchstbetrag (2½ Stunden) von
110,00 €
4. Versendung von Archivalien je Einheit
3,50 €
5. Reproduktionen
  1. durch Nutzende selbst erstellte Reproduktionen
aa) genealogisch je Reproduktion
0,70 €
bb) wissenschaftlich je Reproduktion
0,30 €
b)
durch das Archivpersonal erstellte Reproduktionen
aa) genealogisch je Reproduktion
2,00 €
bb) wissenschaftlich je Reproduktion
0,70 €
6. Ausfertigungen und Beglaubigungen je Einheit
3,50 €
7. Versandkosten
a) anfallende Kosten wie Verpackung, Versicherung, Porto usw.
b) als Ersatz für die Bankspesen bei Überweisung oder Scheckeinreichung aus dem Ausland wird eine Pauschale erhoben in Höhe von
10,00 €
8. anfallende Materialien, bspw. für Handschuhe, gehen zu Lasten der Nutzerin bzw. des Nutzers.
9. Verzeichnung bei Erschließungsarbeiten
je Akte (Verzeichnungseinheit)
2,50 €
10. Archivunterbringung im Landeskirchlichen Archiv Karlsruhe
Für eine dauerhafte oder auch vorübergehende Unterbringung eines
Archivs einer anderen Einrichtung (bspw. Archive von Pfarrämtern,
Dekanaten, Verwaltungs- und Serviceämtern, diakonischen
Einrichtungen etc.) können pro lfdm. Gebühren erhoben werden
in Höhe von
12,00 €/pro Jahr
Die jährlichen Gebühren können nach Vereinbarung durch eine
Zahlung für einen bestimmten Zeitraum oder eine einmalige Zahlung
beglichen werden.
Abschnitt II
Landeskirchliche Bibliothek
11. Mahn- und Überschreitungsgebühren
a) 1. Mahnung je Medium
1,50 €
b) 2. Mahnung je Medium
3,00 €
c) 3. Mahnung je Medium
6,50 €
12. Fernleihbestellung
1,50 €
13. Bei Verlust/Beschädigung
a) Neubestellung von Medien
tatsächliche Kosten
zuzgl. 16 € Bearbeitungsgebühr
b) Reparaturarbeiten
tatsächliche Kosten
zuzgl. 16 € Bearbeitungsgebühr
14. Serviceleistungen
durch das Bibliothekspersonal erstellt, je Reproduktion
0,10 €
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