.Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive einschließlich der Kirchenbücher
Vom 21. Februar 2012 (GVBl. S. 81)
####§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.03.2012
Geltungszeitraum bis: 30.06.2022
Gebührenordnung für die Benutzung kirchlicher Archive einschließlich der Kirchenbücher
der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Archiv-Gebührenordnung - ArchivGebO)
Vom 21. Februar 2012 (GVBl. S. 81)
Außer Kraft gesetzt § ArchBiGebO vom 9. Augugst 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 57, S. 135)
####Aufgrund von § 97 Abs. 1 und 2 KVHG erlässt der Evangelische Oberkirchenrat folgende Gebührenordnung:
#§ 1
Allgemeines
(
1
)
Das Landeskirchliche Archiv (Archiv) erhebt für die Inanspruchnahme und Benutzung des im kirchlichen Besitz befindlichen Archivguts, einschließlich der Kirchenbücher, Gebühren gemäß § 2. Gleiches gilt für die Erlaubnis der Wiedergabe und Reproduktion von Archivgut unbeschadet der Ansprüche Dritter.
(
2
)
Die bei der Nutzung von Archivgut dem Archiv entstehenden Auslagen sind dem Archiv zu erstatten.
(
3
)
Das Archiv kann für Dienstleistungen in der Archivpflege und Schriftgutverwaltung sowie für die Einlagerung von Archivgut anderer Einrichtungen Gebühren erheben und Auslagen geltend machen.
(
4
)
Die Gebühren und der Anspruch auf Auslagenerstattung werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem jeweils geltenden Gebührenverzeichnis (siehe Anlage). Das Archiv kann Vorauszahlung verlangen.
(
5
)
Die Pfarrämter und Kirchenverwaltungs- bzw. Verwaltungs- und Serviceämter können für ihren Bereich nach dieser Ordnung verfahren.
#§ 2
Gebühren-Pflicht
Gebühren werden erhoben:
- für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln für private und gewerbliche Zwecke,
- für mündliche und schriftliche Auskünfte,
- für die Anfertigung von Regesten, Übersetzungen, Abschriften und Gutachten,
- für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften,
- für den Versand von Archivgut und deren Benutzung in anderen Archiven,
- für die Erlaubnis der Wiedergabe und Reproduktion von Archivgut,
- für die Anfertigung von Reproduktionen in analoger und digitaler Form.
§ 3
Gebühren-Befreiung
(
1
)
Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein amtliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
(
2
)
Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und Einrichtungen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und die Unterlagen bereits an das Archiv abgegeben worden sind.
(
3
)
Gebühren können aus Billigkeitsgründen ermäßigt oder erlassen werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält und wenn die Benutzung der wissenschaftlichen Forschung dient oder ein öffentliches Interesse besteht.
#§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 18. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 73) außer Kraft.
Anlage: Gebührenverzeichnis
Gebührenverzeichnis
des Landeskirchlichen Archivs Karlsruhe
des Landeskirchlichen Archivs Karlsruhe
Anlage zur Gebührenordnung
für die Benutzung kirchlicher Archive
Vom 21. Februar 2012
für die Benutzung kirchlicher Archive
Vom 21. Februar 2012
1. | Für die private Benutzung in den Diensträumen | ||
a) | ½ Tag (bis 3,5 Stunden) | 3,50 € | |
b) | 1 Tag | 6,00 € | |
c) | 1 Woche | 18,00 € | |
d) | 1 Monat | 36,00 € |
2. | Regestierung, Transkription, Gutachten | ||
a) | je angefangene halbe Stunde | 22,00 € | |
b) | bis zu einem Höchstbetrag | ||
(1,5 Stunden) von | 66,00 € |
3. | Genealogische Recherchen durch erteilten Auftrag | ||
a) | je angefangene halbe Stunde | 22,00 € | |
b) | bis zu einem Höchstbetrag | ||
(2,5 Stunden) von | 110,00 € |
4. | Versendung von Archivalien je Einheit | 3,50 € |
5. | Kopien durch das Archivpersonal | ||
a) | privat | 0,70 € | |
b) | wissenschaftlich | 0,30 € |
6. | Gebrauch technischer Hilfsmittel | ||
6.1. Readerprinter-Kopie oder digitale Kopie auf einen externen Datenträger | |||
a) | privat | 0,70 € | |
b) | wissenschaftlich | 0,30 € | |
6.2. durch das Archivpersonal erstellte Papierkopie | |||
a) | privat | 2,00 € | |
b) | wissenschaftlich | 0,70 € | |
6.3. durch das Archivpersonal erstelltes Digitalisat | |||
a) | privat | 3,00 € | |
b) | wissenschaftlich | 1,00 € |
7. | Ausfertigungen und Beglaubigungen je Einheit | 3,50 € |
8. | Wiedergaberecht von Archivgut in Publikationen (einmalige Veröffentlichung) | ||
a) | bei einer Auflage bis 1.000 Stück | 12,00 € | |
b) | bei einer Auflage über 1.000 Stück | 18,00 € |
9. | Reproduktionen | ||
a) | bei einer Auflage bis 1.000 Stück | 24,00 € | |
b) | bei einer Auflage über 1.000 Stück | 36,00 € | |
c) | pro Wiedergabeminute (bei Ton- und Bild- | ||
veröffentlichungen) | 30,00 € |
10. | Onlineveröffentlichung | 150,00 € |
11. | Versandkosten | ||
a) | Anfallende Kosten wie Verpackung, Versicherung, Porto etc. werden in Rechnung gestellt. | ||
b) | Als Ersatz für die Bankspesen bei Überweisung bzw. Scheckeinreichung aus dem Ausland wird eine Pauschale erhoben in Höhe von | 10,00 € |
12. | Anfallende Materialien, bspw. für Handschuhe, gehen zu Lasten der Nutzerin bzw. des Nutzers. |
13. | Fahrtkostenpauschale bei Archivpflegemaßnahmen | |
Bei einem angeforderten Zweitbesuch eines Archiv-mitarbeitenden wird eine Pauschale erhoben in Höhe von | 25,00 € |
14. | Archivunterbringung im Landeskirchlichen Archiv Karlsruhe Für eine dauerhafte oder auch vorübergehende Unterbringung eines Archivs einer anderen Einrichtung (bspw. Archive von Pfarrämtern, Dekanaten, Verwaltungs- und Serviceämtern, diakonischen Einrichtungen etc.) können pro lfdm. Mietgebühren erhoben werden | |
in Höhe von | 12,00 € / pro Jahr | |
Die jährlichen Gebühren können nach Vereinbarung durch eine Zahlung für einen bestimmten Zeitraum oder eine einmalige Zahlung beglichen werden. |