.Rechtsverordnung über die Berechnung des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
Rechtsverordnung über die Berechnung des Beitragszuschusses zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
(Beitragszuschuss-RVO - BZ-KV-RVO)
Vom 14. Juni 2022 (GVBl. Teil I, Nr. 50, S. 118)
geändert 28. Mai 2024 (GVBl., Nr. 74, S. 144)
Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 2b Abs. 2 des Kirchlichen Gesetzes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vom 29. Oktober 1975 (GVBl. 1976, S. 1), zuletzt geändert am 29. April 2022 (GVBl. 2022, Teil I, Nr. 38, S. 95) folgende Rechtsverordnung erlassen:
####§ 1
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1 Der Beitragszuschuss für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beihilfeberechtigte nach § 2b des Beihilfegesetzes wird aufgrund der nachstehenden Absätze errechnet. 2 Die Rechengrößen können neu festgelegt werden, wenn sich die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung oder die Beitragsbemessungsgrenze wesentlich und erheblich ändern.
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Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sind nur zuschussberechtigt, wenn sie in einem aktiven Dienstverhältnis zur Landeskirche standen.
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3
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1 Der Berechnung des Beitragszuschusses liegen die jeweiligen monatlichen Brutto-Dienstbezüge (Steuerbrutto) zugrunde. 2 Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger berechnet sich der Beitragszuschuss aus den jeweiligen monatlichen Brutto-Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften ergeben.
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4
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1 Als Beitragssatz wird auf den ermäßigten Beitragssatz und den Zusatzbeitrag der für den Dienstsitz des Evangelischen Oberkirchenrates zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse (Karlsruhe) abgestellt, der am 1. Januar 2024 Geltung hat. 2 Der Beitragssatz der Pflegeversicherung wird nicht berücksichtigt.1#
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5
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Der Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beträgt höchstens 404 Euro im Monat.2#
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1 Der Antrag auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag wird wirksam zum Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Evangelischen Oberkirchenrat eingegangen ist. 2 Der Zuschuss wird längstens für ein Jahr rückwirkend gezahlt, jedoch nicht über den Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses hinaus.
#§ 2
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
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1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Beitragszuschuss-RVO vom 28. Mai 2024 (GVBl., Nr. 74, S. 144), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
1 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Beitragszuschuss-RVO vom 28. Mai 2024 (GVBl., Nr. 74, S. 144), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
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2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Beitragszuschuss-RVO vom 28. Mai 2024 (GVBl., Nr. 74, S. 144), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.
2 ↑ Geändert gemäß RVO zur Änderung der Beitragszuschuss-RVO vom 28. Mai 2024 (GVBl., Nr. 74, S. 144), mit Wirkung zum 1. Januar 2024.