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Geltungszeitraum von: 01.10.2013

Geltungszeitraum bis: 30.04.2022

Richtlinie zur Umsetzung von Präventions- und Interventionsmaßnahmen bei Kindeswohlgefährdung und Gefährdung von schutzbefohlenen Erwachsenen

Vom 9. Juli 2013 (GVBl. S. 230)
geändert 19. September 2017 (GVBl. S. 231)
zuletzt geändert 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167)

Präambel
Die Evangelische Landeskirche in Baden und ihre Diakonie haben es sich zum Ziel gesetzt, in ihrem Verantwortungsbereich Fälle von Kindeswohlgefährdung und der Gefährdung von schutzbefohlenen Erwachsenen, wo immer es geht, zu verhindern und, wo dies nicht gelingt, angemessen darauf zu reagieren. Dafür sind Präventionsmaßnahmen und Interventionskonzepte entwickelt und eingeführt, mit denen eine Kultur der Grenzachtung umgesetzt und faire Verfahrensabläufe sichergestellt werden.
Die Diakonie setzt die entsprechenden Maßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich selbstständig um.
Unter Kindeswohlgefährdung und Gefährdung schutzbefohlener Erwachsener werden alle Formen der Verletzung sexueller Selbstbestimmung, von Vernachlässigung und Gewalt verstanden, insbesondere Handlungen, die nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, §§ 174 – 184 g StGB) strafbar sind. Außerdem fallen solche Handlungen unter diesen Begriff, die zwar unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit liegen, aber einen Übergriff im seelsorglichen, erzieherischen, betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Menschen darstellen. 1#
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§ 1 - Personalauswahl

( 1 ) Bei der Personalauswahl von beruflich Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen lässt sich die für den Abschluss eines Arbeitsvertrages oder die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zuständige Stelle ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz vorlegen. 2#
( 2 ) Die Pflicht zur Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses besteht in den in Absatz 1 genannten Arbeitsfeldern ab einem mindestens sechsmonatigen Einsatz. Hierzu zählen in der Regel Honorarkräfte, Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen von Ausbildungsverhältnissen, Freiwilligendienstleistende und Mehraufwandsentschädigungskräfte (1-Euro-Jobber).
( 3 ) Das erweiterte Führungszeugnis nach Absatz 1 ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme in das Lehrvikariat der Landeskirche und die Aufnahme der Ausbildung an den Evangelischen Fachschulen.
( 4 ) Bei der Personalauswahl von ehrenamtlichen Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen lässt sich der Träger vor der Beauftragung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 EAG) ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, soweit dies nach Art und Umfang der Beauftragung angezeigt ist. 3#
( 5 ) Bescheinigungen über eine nicht länger als fünf Jahre zurückliegende Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse, die formal der landeskirchlichen Bescheinigung entsprechen, werden anerkannt.4#
( 6 ) Von beruflich Mitarbeitenden in Kirche und Diakonie in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen ist eine Verpflichtungserklärung nach Anlage dieser Richtlinie zur Einhaltung der Standards der Kultur der Grenzachtung einzuholen. Bei neu in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis kommenden beruflich Mitarbeitenden lässt sich die zuständige Stelle des Dienstgebers die Erklärung vorlegen. Bereits Beschäftigte unterzeichnen diese Erklärung im Rahmen entsprechender Fortbildungsangebote gemäß § 2. 5#
( 7 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende unterzeichnen eine entsprechende Verpflichtungserklärung im Rahmen entsprechender Fortbildungsangebote gemäß § 2. Die unterschriebene Erklärung verbleibt bei der ehrenamtlich tätigen Person.
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§ 2 - Maßnahmen der Personalentwicklung

( 1 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende mit einem Mindestalter von 14 Jahren und beruflich Mitarbeitende der Landeskirche und ihrer Diakonie in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen werden in einer Basisschulung zu Fragen des Schutzes des Kindeswohls und des Wohls schutzbefohlener Erwachsener geschult.
( 2 ) Ehrenamtlich Mitarbeitende mit einem Mindestalter von 14 Jahren und beruflich Mitarbeitende der Landeskirche und ihrer Diakonie in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen, die an Freizeitmaßnahmen mit mehr als zwei Übernachtungen mitwirken, erhalten darüber hinaus eine vertiefende Aufbauschulung.
( 3 ) Ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende mit Personalverantwortung für Hauptberufliche in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und schutzbe-fohlenen Erwachsenen erwerben in einer Schulung für Dienststellenleitungen Kenntnisse der Prävention und Intervention.“
( 4 ) Inhalte der Schulungen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden auch in die kirchlich verantworteten Ausbildungsgänge einbezogen.
( 5 ) Schulungen, die formal und inhaltlich den landeskirchlichen Schulungen entsprechen, werden anerkannt.
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§ 3 - Pflichten der Träger

Bei ehrenamtlich Mitarbeitenden dokumentieren die Träger (§ 2 Abs. 1 Ehrenamtsgesetz) die Maßnahmen der Personalauswahl und -entwicklung gemäß §§ 1 und 2 und halten diese zur Überprüfung vor.7#
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§ 4 - Interventionsmaßnahmen

( 1 ) Jede Dienststelle und Einrichtung legt in einem eigenen gestuften Handlungsplan in Anlehnung an den Handlungsplan der Evangelischen Landeskirche in Baden bei der Vermutung einer Grenzverletzung, eines Übergriffs oder einer strafrechtlichen Handlung Beschwerdewege und Verantwortlichkeiten fest.
( 2 ) Jede Dienststelle und Einrichtung führt Interventionsmaßnahmen selbst und eigenverantwortlich durch.
( 3 ) Jede Intervention wird auf den entsprechenden Musterformularen der EKD dokumentiert und der Fachstelle „Prävention und Intervention“ zur Auswertung und Weitergabe an die EKD gesendet.8#
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§ 5 - Ansprechstelle

Landeskirche und Diakone unterhalten eine neutrale Ansprechstelle für Betroffene, Angehörige und Zeugen von sexualisierter Gewalt und bei Kindeswohlgefährdung bzw. Gefährdung von schutzbefohlenen Erwachsenen (Vertrauenstelefon). Die Ansprechstelle steht allen zur vertraulichen Beratung und Information zur Verfügung. Sie wird nicht selbst ermittelnd oder klärend tätig. Sie ist nicht zur Weitergabe von Informationen an kirchliche oder staatliche Dienststellen berechtigt. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn eine konkrete Gefährdung weiterer Personen, vor allem von Minderjährigen oder Schutzbefohlenen oder eine Suizidgefahr zu befürchten sind. Die neutrale Ansprechstelle wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht. 9#
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§ 6 - Fachstelle Prävention und Intervention

Die Landeskirche unterhält eine Fachstelle zur Prävention und Intervention bei sexueller Gewalt, Kindeswohlgefährdung und Gefährdung schutzbefohlener Erwachsener. Diese berät und unterstützt bei Präventions- und Interventionsmaßnahmen, führt Schulungsveranstaltungen zu Themen der Prävention und Intervention durch, erarbeitet Arbeitshilfen und entwickelt Schutzkonzepte weiter.10#
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§ 7 - Geltung

Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. 11#
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Anlage

Verpflichtungserklärung zum Schutz von Kindern, Jugendlichen und schutzbefohlenen Erwachsenen für eine Kultur der Grenzachtung.12#
(Den Text der Verpflichtungserklärung finden Sie unter www.alleachtung.net / Material / Verpflichtungserklärung zum downloaden)

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1 ↑ Geändert gemäß Richtlinie zur Änderung der Richtlinie Kindeswohlgefährdung vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167) mit Wirkung zum 1. März 2018.
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2 ↑ Geändert gemäß Richtlinie zur Änderung der Richtlinie Kindeswohlgefährdung vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167) mit Wirkung zum 1. März 2018.
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3 ↑ Eingefügt gemäß Richtlinie zur Änderung der Richtlinie Kindeswohlgefährdung vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167) mit Wirkung zum 1. März 2018.
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4 ↑ Eingefügt gemäß Richtlinie zur Änderung der Richtlinie Kindeswohlgefährdung vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167) mit Wirkung zum 1. März 2018.
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5 ↑ Geändert gemäß Richtlinie zur Änderung der Richtlinie Kindeswohlgefährdung vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167) mit Wirkung zum 1. März 2018.
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6 ↑ Geändert gemäß Richtlinie zur Änderung der Richtlinie Kindeswohlgefährdung vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167) mit Wirkung zum 1. März 2018.
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7 ↑ Eingefügt gemäß Richtlinie zur Änderung der Richtlinie Kindeswohlgefährdung vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167) mit Wirkung zum 1. März 2018.
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8 ↑ Geändert gemäß Richtlinie zur Änderung der Richtlinie Kindeswohlgefährdung vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167) mit Wirkung zum 1. März 2018.
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9 ↑ Geändert gemäß Richtlinie zur Änderung der Richtlinie Kindeswohlgefährdung vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167) mit Wirkung zum 1. März 2018.
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10 ↑ Eingefügt gemäß Richtlinie zur Änderung der Richtlinie Kindeswohlgefährdung vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167) mit Wirkung zum 1. März 2018.
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11 ↑ Ehemaliger Satz 2 mit Wirkung zum 1. Oktober 2017 entfallen (GVBl. S. 231)
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12 ↑ Angefügt gemäß Richtlinie zur Änderung der Richtlinie Kindeswohlgefährdung vom 6. Februar 2018 (GVBl. S. 167) mit Wirkung zum 1. März 2018.