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Kirchenrechtliche Vereinbarung
zwischen der Evangelischen Landeskirche in Baden
und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

(GVBl. 2020 S. 30)

Kirchenrechtliche Vereinbarung
zwischen
der Evangelischen Landeskirche in Baden,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
dieser vertreten durch die geschäftsleitende Oberkirchenrätin Uta Henke
und
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
dieser vertreten durch den Direktor im Oberkirchenrat Stefan Werner
für den
Diakonieverband
im Schwarzwald-Baar-Kreis
gemäß Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (im Folgenden: Grundordnung) sowie § 27 Absatz 1 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (im Folgenden: Diakoniegesetz):
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§ 1
Name, Zweck und Sitz

( 1 ) Der Evangelische Kirchenbezirk Villingen und die Evangelische Kirchengemeinde Schwenningen (– im Folgenden Mitgliedskörperschaften genannt –) bilden zur Erledigung von diakonischen Aufgaben im Schwarzwald-Baar-Kreis einen Diakonieverband. Für die Evangelische Kirchengemeinde Schwenningen ergeben sich diese diakonischen Aufgaben aus der kirchenrechtlichen Vereinbarung des Evangelischen Kirchenbezirks Tuttlingen mit den Evangelischen Kirchengemeinden Schwenningen und Tuningen. Das Verbandsgebiet kann ausnahmsweise über das Gebiet seiner Mitglieder hinaus durch Vereinbarung erweitert werden.
( 2 ) Der Diakonieverband hat folgende Aufgaben:
  1. die Planung und Koordination diakonischer Vorhaben der Mitgliedskörperschaften im Verbandsgebiet und die Pflege der Verbindung zu den diakonischen Einrichtungen, Werken und Vereinen im Landkreis;
  2. die Durchführung von diakonischen Aufgaben der Mitgliedskörperschaften einschließlich der Übernahme der Trägerschaft des Diakonischen Werks Villingen und der Diakonischen Ortsstelle Schwenningen, die als Dienststellen des Diakonieverbands erhalten bleiben und mindestens die Kirchliche Allgemeine Sozialarbeit bzw. den Diakonischen Grunddienst in ihrem jeweiligen Bereich wahrnehmen;
  3. die Durchführung von Aufgaben, für die eine gemeinsame Verantwortung auf dem Gebiet des Schwarzwald-Baar-Kreises erforderlich ist;
  4. die Unterstützung von örtlichen diakonischen Anliegen der Kirchengemeinden und des Kirchenbezirks, soweit diese Aufgaben nicht vom Diakonieverband selbst wahrgenommen werden. Hierzu gehören auch die Anregung und Begleitung von diakonischen gemeinde- und gemeinwesenbezogenen Foren und die Förderung des Ehrenamts;
  5. die Vertretung der diakonischen Anliegen in Kirche und Öffentlichkeit, in der Liga der freien Wohlfahrtspflege, gegenüber dem Landkreis und gegenüber sonstigen kommunalen, staatlichen und anderen Stellen;
  6. die Gewährleistung der Fortbildung der Mitarbeitenden in den übertragenen Aufgabenbereichen.
Sollen kirchengemeindliche Aufgaben, die über die von der Evangelischen Kirchengemeinde Schwenningen nach Absatz 1 Satz 2 eingebrachten Aufgaben hinausgehen, auf dem Gebiet der Evangelischen Kirchengemeinden Schwenningen und Tuningen durch den Diakonieverband wahrgenommen werden, bedarf dies der Zustimmung der Evangelischen Kirchengemeinden Schwenningen und Tuningen sowie der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates in Stuttgart.
( 3 ) Der Diakonieverband kann bei Bedarf weitere diakonische Aufgaben wahrnehmen.
( 4 ) Der Diakonieverband bietet seine Dienste – unter Berücksichtigung von § 1 Absatz 1 – für den gesamten Schwarzwald-Baar-Kreis an.
( 5 ) Der Diakonieverband führt die Bezeichnung
„Diakonisches Werk
im Schwarzwald-Baar-Kreis“.
( 6 ) Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Villingen-Schwenningen.
( 7 ) Die Geschäftsstelle ist zwingend im Stadtteil Villingen zu errichten. Eine Beratungsstelle ist zwingend im Stadtteil Schwenningen zu errichten. Weitere erforderliche Beratungsstellen und diakonische Dienste im Verbandsgebiet werden durch Beschluss des Aufsichtsrates errichtet.
( 8 ) Der Diakonieverband ist Mitglied im Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und arbeitet eng mit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. zusammen.
( 9 ) Es findet das Recht der Evangelischen Landeskirche in Baden Anwendung. Der Diakonieverband steht unter der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden und unterliegt der Prüfung durch deren Rechnungsprüfungsamt.
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§ 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

( 1 ) Gemäß § 30 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus
  1. 4 durch den Bezirkskirchenrat Villingen entsandten Personen,
  2. 2 Mitgliedern des Kirchengemeinderates Schwenningen, die durch diesen entsandt werden,
  3. einer durch den Kirchenbezirksausschuss Tuttlingen entsandten Person,
  4. der Dekanin oder dem Dekan des Kirchenbezirks Villingen oder der Person im Stellvertretendenamt,
  5. der Geschäftsführenden Pfarrerin oder dem Geschäftsführenden Pfarrer der Kirchengemeinde Schwenningen,
  6. der Bezirksdiakoniepfarrerin oder dem Bezirksdiakoniepfarrer des Kirchenbezirks Villingen,
  7. der Diakoniepfarrerin oder dem Diakoniepfarrer der Kirchengemeinde Schwenningen sowie
  8. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsgebiet.
( 2 ) Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 werden nach den jeweiligen landeskirchlichen Ordnungen entsandt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
( 3 ) Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nummer 8 darf die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht erreichen. Übersteigt die Zahl der bei der Verbandsversammlung anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der selbstständigen Träger von diakonischen Einrichtungen die zulässige Höchstzahl, haben diese in interner Beratung festzulegen, wer stimmberechtigt sein soll. Sofern keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Aufsichtsrat. Weitere Vertreterinnen und Vertreter der genannten Träger können beratend an den Sitzungen teilnehmen.
( 4 ) Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
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§ 3
Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Die Zusammensetzung richtet sich nach § 32 Diakoniegesetz. In dem Aufsichtsrat sind beide Mitgliedskörperschaften vertreten.
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§ 4
Finanzierung

( 1 ) Der Diakonieverband erhält Finanzmittel insbesondere aus
  1. den Anteilen an landeskirchlichen Sammlungen, soweit diese für diakonische Aufgaben der kirchlichen Körperschaften, die durch den Diakonieverband wahrgenommen werden, eingenommen wurden,
  2. den Kollekten oder Sammlungen der kirchlichen Körperschaften, Spenden und Beiträgen, soweit diese für diakonische Aufgaben des Diakonieverbandes eingenommen wurden,
  3. den Zuschüssen dritter Stellen, insbesondere kommunalen und staatlichen Mitteln,
  4. den Einnahmen und Erträgen aus Finanzanlagen,
  5. den Einnahmen und Erträgen aufgrund erbrachter Leistungen.
( 2 ) Die dem Kirchenbezirk Villingen bislang zustehende Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken fließt nach § 20 FAG-Baden dem Diakonieverband als Zuweisungsempfänger zu. Der Kirchenbezirk Villingen bringt darüber hinaus einen jährlichen Beitrag in Höhe von 12,5 Prozent der Summe der Umlagen, die die Kirchengemeinden gemäß Beschluss der Bezirkssynode an den Kirchenbezirk Villingen abführen, zur Finanzierung des Diakonieverbandes ein.
Die Evangelische Kirchengemeinde Schwenningen bringt die ihr vom Evangelischen Kirchenbezirk Tuttlingen für die diakonische Bezirksarbeit im Schwarzwald-Baar-Kreis zur Verfügung gestellten Mittel vollständig in den Verband ein. Darüber hinaus bringt die Kirchengemeinde Schwenningen einen jährlichen Betrag in Höhe von 44.800 € in den Diakonieverband ein.
( 3 ) Kosten des Diakonieverbandes, die nicht anderweitig gedeckt sind, werden zu 4/5 durch den Evangelischen Kirchenbezirk Villingen und zu 1/5 durch die Evangelische Kirchengemeinde Schwenningen getragen.
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§ 5
Auflösung, Kündigung

( 1 ) Die Aufhebung des Diakonieverbandes erfolgt durch kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien im Benehmen mit den Mitgliedskörperschaften sowie mit der Verbandsversammlung gemäß Artikel 107 Absatz 5 Grundordnung und § 27 Absatz 1 Diakoniegesetz analog.
( 2 ) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltszeitraumes schriftlich gekündigt werden. Mit Wirksamwerden der Kündigung ist der Diakonieverband aufgelöst, sofern keine Nachfolgeregelung getroffen wurde.
( 3 ) Den Mitgliedskörperschaften wird das von ihnen eingebrachte und zum Zeitpunkt der Auflösung des Diakonieverbandes noch vorhandene Vermögen entsprechend dem Verhältnis des zum Zeitpunkt der Bildung des Diakonieverbandes eingebrachten Vermögens zurückübertragen.
( 4 ) Bei Aufhebung des Diakonieverbandes und bei Kündigung gemäß Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Regelung über die Finanzierung der sich eventuell ergebenden Folgekosten unter Beachtung des Schlüssels nach § 4 Absatz 3.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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§ 7
Übergangsvorschriften

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat in Karlsruhe beantragt bei der zuständigen staatlichen Stelle, dem Verband die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen (Artikel 107 Abs. 1 S. 3 der Grundordnung).1#
( 2 ) Über die Übertragung von Dienststellen oder Teilen hiervon, Delegierung von Aufgaben oder Übernahme von Personal schließen die beteiligten kirchlichen Körperschaften entsprechende Verträge. Insbesondere muss die Zusatzversorgung der übergehenden Mitarbeitenden der Kirchengemeinde Schwenningen, die derzeit bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg versichert sind, gewährleistet sein. Die Zusatzversorgung der übergehenden Mitarbeitenden des Kirchenbezirks Villingen wird durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) gewährleistet.
( 3 ) Die Amtsperiode der nach dem Diakoniegesetz und dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung erstmals gebildeten Verbandsorgane endet mit dem Abschluss der nächsten allgemeinen Kirchenwahlen. Die Mitglieder der Verbandsorgane bleiben bis zur Neukonstituierung der Organe im Amt.
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§ 8
Ausfertigungen der Vereinbarung

Die Vertragsparteien erhalten jeweils eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
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Karlsruhe, den 18.11.2019
Der Oberkirchenrat
der Evangelischen Landeskirche in Baden
Uta Henke
Geschäftsleitende Oberkirchenrätin
Stuttgart, den 10.12.2019
Der Oberkirchenrat
der Evangelischen Landeskirche In Württemberg
Direktor Stefan Werner

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1 ↑ Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 22.01.2020 (Az.: RA-7141.14/31) dem Diakonieverband im Schwarzwald-Baar-Kreis mit Sitz in Villingen-Schwenningen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Integration mit Wirkung vom 1. Januar 2020 die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen (GVBl. 2020, S. 110)