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Rechtsverordnung über den Diakonieverband im
Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau
(RVO Diakonieverband Ortenau)

Vom 5. November 2013 (GVBl. S. 278)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat gemäß Artikel 107 Abs. 2 GO und § 26 Abs. 1 Diakoniegesetz folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Name, Zweck und Sitz

( 1 ) Der mit der Verordnung über die Errichtung des Diakonieverbandes der evangelischen Kirchenbezirke im Ortenaukreis vom 17. Mai 1977 (GVBl. S. 68) gebildete Diakonieverband besteht fort.
( 2 ) Der Diakonieverband besteht mit Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung aus dem Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau und den evangelischen Kirchengemeinden Appenweier, Auenheim, Diersburg, Diersheim, Friesenheim, Haslach, Hausach, Hornberg, Kappelrodeck-Ottenhöfen, Kehl, Kehl-Kork, Kippenheim, Kirnbach, Lahr, Linx, Legelshurst, Leutesheim, Neumühl, Oberkirch, Offenburg, Oppenau, Renchen, Rheinbischofsheim, Schiltach-Schenkenzell, Schmieheim, Wolfach und Zell a. H.
( 3 ) Kirchengemeinden des Evangelischen Kirchenbezirks Ortenau, die nicht bereits Mitglied nach Absatz 2 sind, können durch Beschluss dem Diakonieverband beitreten. Der Beitritt ist dem Aufsichtsrat des Diakonieverbandes und dem Evangelischen Oberkirchenrat anzuzeigen.
( 4 ) Den gemäß Absatz 2 und 3 am Diakonieverband beteiligten Kirchengemeinden entstehen durch die Beteiligung keine Kosten. Hinsichtlich der Begründung der Mitgliedschaft der Kirchengemeinden gilt die Genehmigung nach § 2 a Nr. 15 KVHG als erteilt. Die Mitgliedschaft einer beteiligten Kirchengemeinde endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Aufsichtsrat des Diakonieverbandes unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres.
( 5 ) Der Diakonieverband führt die Bezeichnung
„Diakonisches Werk
im Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau
(Diakonieverband)“.
( 6 ) Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Offenburg.
( 7 ) Der Diakonieverband kann Dienststellen errichten. Diese führen den Namen:
„Diakonisches Werk
im Evangelischen Kirchenbezirk Ortenau
(Diakonieverband),
Dienststelle [jeweilige Ortsbezeichnung] “.
( 8 ) Der Diakonieverband hat die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht (GVBl. 2/1978, S. 16).
( 9 ) Der Diakonieverband gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. an.
( 10 ) Der Diakonieverband nimmt seine Aufgaben gemäß § 26 Abs. 3 Diakoniegesetz i.V.m. § 15 Abs. 2 Diakoniegesetz wahr.
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§ 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

( 1 ) Gemäß § 30 Abs. 3 und 4 Diakoniegesetz und abweichend von § 30 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus
  1. mindestens drei, jedoch höchstens sechs durch den Bezirkskirchenrat Ortenau entsandten Personen, die entweder dem Bezirkskirchenrat Ortenau oder gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 Diakoniegesetz dem Bezirksdiakonieausschuss als Mitglieder angehören,
  2. einer Person im Dekansamt des Evangelischen Kirchenbezirks Ortenau oder deren Stellvertretung,
  3. der Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. dem Bezirksdiakoniepfarrer des Evangelischen Kirchenbezirks Ortenau,
  4. je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsbereich,
  5. bis zu zwei gemäß 32 Abs. 2 Diakoniegesetz zu dem Aufsichtsrat hinzugewählten Personen, sofern die Zuwahl in der Geschäftsordnung des Diakonieverbandes vorgesehen ist,
  6. bis zu 15 durch die Bezirkssynode entsandten Gemeindegliedern am Diakonieverband beteiligter Kirchengemeinden. Diese Gemeindeglieder müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 LWG erfüllen.
( 2 ) Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nr. 4 darf die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nicht erreichen. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 und 6 können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
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§ 3
Auflösung

Die Auflösung des Diakonieverbandes erfolgt durch Rechtsverordnung des Evangelischen Oberkirchenrates im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat Ortenau und den Kirchengemeinderäten der beteiligten Kirchengemeinden sowie mit der Verbandsversammlung gemäß Artikel 107 Abs. 5 GO.
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§ 4
Übergangsvorschriften

Nach den Allgemeinen Kirchenwahlen 2013/2014 werden der Aufsichtsrat und die Verbandsversammlung des Diakonieverbandes neu gebildet. Bis dahin setzen die Mitglieder des Diakonieausschusses, welcher gemäß § 7 Abs. 4 ErpG Ortenau in Verbindung mit § 7 Abs. 3 VereinigungsG Ortenau die Aufgaben der Verbandsversammlung wahrnimmt, und die Mitglieder des Aufsichtsrates ihre Arbeit fort, Artikel 105 Abs. 2 GO.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung des Diakonieverbandes der evangelischen Kirchenbezirke im Ortenaukreis vom 17. Mai 1977 (GVBl. S. 68) außer Kraft.
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