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######§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Kirchenrechtliche Vereinbarung zur Bildung des Diakonieverbandes im Enzkreis
Kirchenrechtliche Vereinbarung
zwischen
der Evangelischen Landeskirche in Baden,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
vertreten durch den Landeskirchenrat,
und
der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat,
für den
Diakonieverband
im Enzkreis
im Enzkreis
gemäß Artikel 107 Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (im Folgenden: Grundordnung) und § 27 Absatz 1 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (im Folgenden: Diakoniegesetz):
§ 1
Name, Zweck und Sitz
(
1
)
1 Der Evangelische Kirchenbezirk Mühlacker, der Evangelische Kirchenbezirk Neuenbürg und der Evangelische Kirchenbezirk Pforzheim-Land (im Folgenden: „Kirchenbezirke“) bilden für ihre im Enzkreis liegenden Kirchengemeinden zur Erledigung ihrer diakonischen Aufgaben im Enzkreis einen Diakonieverband1#. Das Verbandsgebiet kann ausnahmsweise über das Gebiet seiner Mitglieder hinaus durch Vereinbarung erweitert werden.
(
2
)
1 Der Diakonieverband hat folgende Aufgaben:
- die Planung und Koordination diakonischer Vorhaben der Kirchenbezirke im Verbandsgebiet und die Pflege der Verbindung zu den diakonischen Einrichtungen, Werken und Vereinen im Landkreis;
- die Durchführung der gesamten diakonischen Aufgaben der Kirchenbezirke Pforzheim-Land und Mühlacker einschließlich der Übernahme der Trägerschaft des Diakonischen Werks Pforzheim-Land und der Diakonischen Bezirksstelle Mühlacker, die als Dienststellen des Diakonieverbands erhalten bleiben und i.d.R. die Kirchliche Allgemeine Sozialarbeit bzw. den diakonischen Grunddienst in ihrem jeweiligen Bereich wahrnehmen;
- die Durchführung von Aufgaben, für die eine gemeinsame Verantwortung auf dem Gebiet des Enzkreises erforderlich ist und an denen sich der Kirchenbezirk Neuenbürg beteiligt. Hierzu gehören auch Geschäftsführungs- und Verwaltungsaufgaben;
- die Unterstützung der örtlichen diakonischen Dienste und deren Entwicklung in den Kirchengemeinden und Kirchenbezirken sowie die Zusammenarbeit der diakonischen Dienste des Diakonieverbandes mit den Kirchengemeinden. Hierzu gehören auch die Anregung und Begleitung von diakonischen gemeinde- und gemeinwesenbezogenen Foren und die Förderung des Ehrenamts;
- die Vertretung der diakonischen Anliegen in Kirche und Öffentlichkeit, in der Liga der freien Wohlfahrtspflege, gegenüber dem Landkreis und gegenüber sonstigen kommunalen, staatlichen und anderen Stellen;
- für die Fortbildung der Mitarbeitenden in den übertragenen Aufgabenbereichen zu sorgen.
2 Von der Aufgabenübertragung sind die Diakonie-/Sozialstationen, die Nachbarschaftshilfen und die Kindertagesstätten ausgenommen.
(
3
)
1 Der Diakonieverband bietet seine Dienste für den gesamten Enzkreis an.
2 Der Kirchenbezirk Neuenbürg oder der kirchliche Diakonieverband für den Landkreis Calw, an dem der Kirchenbezirk Neuenbürg beteiligt ist, ist nicht gehindert, in den im Enzkreis liegenden Kirchengemeinden des Kirchenbezirks Neuenbürg weiterhin alle diakonischen Dienste anzubieten. 3 Ebenso ist der Kirchenbezirk Leonberg oder der kirchliche Diakonieverband für den Landkreis Böblingen, an dem der Kirchenbezirk Leonberg beteiligt ist, nicht gehindert, in den im Enzkreis liegenden Kirchengemeinden des Kirchenbezirks Leonberg weiterhin alle diakonischen Dienste anzubieten. 4 Sie gelten insoweit vom Diakonieverband beauftragt.
(
4
)
Der Diakonieverband führt die Bezeichnung
„Diakonisches Werk
der
evangelischen Kirchenbezirke im Enzkreis“.
der
evangelischen Kirchenbezirke im Enzkreis“.
(
5
)
Der Diakonieverband hat seinen Sitz in Pforzheim.
(
6
)
1 Die erforderlichen Beratungsstellen im Verbandsgebiet (Enzkreis) werden durch Beschluss des Aufsichtsrates errichtet. 2 Bereits bestehende Beratungsstellen der Kirchenbezirke, die von dem Diakonieverband übernommen werden, bleiben als Beratungsstellen des Diakonieverbandes erhalten.
(
7
)
Der Kirchenbezirk Mühlacker und der Kirchenbezirk Pforzheim-Land haben jeweils für ihre im Landkreis Karlsruhe gelegenen Kirchengemeinden eine entsprechende Vereinbarung mit dem Diakonieverband der Evangelischen Kirchenbezirke im Landkreis Karlsruhe abgeschlossen.
(
8
)
Für die zu den im Enzkreis gelegenen Kommunen Neuhausen und Tiefenbronn gehörenden Pfarrgemeinden der Evangelischen Kirche in Pforzheim (Stadtkirchenbezirk) ist mit diesem eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.
(
9
)
Für Kirchengemeinden, die einem Kirchenbezirk angehören, der nicht Verbandsmitglied ist, soll eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen werden.
(
10
)
Der Diakonieverband gehört dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. an und arbeitet eng mit dem Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e.V. zusammen.
(
11
)
Es findet das Recht der Evangelischen Landeskirche in Baden Anwendung.
###§ 2
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(
1
)
Gemäß § 30 Diakoniegesetz besteht die Verbandsversammlung aus
- zwei durch den Kirchenbezirksausschuss Mühlacker entsandten Personen,
- einer durch den Kirchenbezirksausschuss Neuenbürg entsandten Person,
- zwei durch den Bezirkskirchenrat Pforzheim-Land entsandten Personen,
- jeweils der Dekanin oder dem Dekan oder die jeweilige Dekanstellvertretung der in § 1 Absatz 1 genannten Kirchenbezirke,
- jeweils den Bezirksdiakoniepfarrerinnen oder den Bezirksdiakoniepfarrern der in § 1 Absatz 1 genannten Kirchenbezirke,
- einer Vertreterin oder einem Vertreter des Stadtkirchenbezirks Pforzheim sowie
- je einer Vertreterin oder einem Vertreter der diakonischen Einrichtungen selbstständiger Träger mit überörtlichen Aufgaben im Verbandsgebiet.
(
2
)
1 Die Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 6 und 7 werden nach den jeweiligen landeskirchlichen Ordnungen entsandt. 2 Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
(
3
)
1 Die Zahl der stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 1 Nummer 7 darf die Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht erreichen. 2 Übersteigt die Zahl der bei der Verbandsversammlung anwesenden Vertreterinnen und Vertreter der selbstständigen Träger von diakonischen Einrichtungen die zulässige Höchstzahl, haben diese in interner Beratung festzulegen, wer stimmberechtigt sein soll. 3 Sofern keine Einigung erzielt wird, entscheidet der Aufsichtsrat. 4 Weitere Vertreterinnen und Vertreter der genannten Träger können beratend an den Sitzungen teilnehmen.
(
4
)
Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 6 und 7 können durch die entsendenden Organe stellvertretende Mitglieder bestimmt werden.
###§ 3
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(
1
)
1 Die Zusammensetzung richtet sich nach § 32 Diakoniegesetz. Die Dekaninnen oder Dekane der in § 1 Absatz 1 genannten Kirchenbezirke sollen Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
(
2
)
1 Soweit die Dekaninnen oder Dekane der in § 1 Absatz 1 genannten Kirchenbezirke nicht Mitglied im Aufsichtsrat sind, werden diese gemäß § 32 Absatz 2 Diakoniegesetz zum Aufsichtsrat hinzugewählt. 2 Eine entsprechende Regelung ist in der Geschäftsordnung des Diakonieverbandes vorzusehen.
###§ 4
Finanzierung
(
1
)
Der Diakonieverband erhält Finanzmittel insbesondere aus
- den Anteilen an landeskirchlichen Sammlungen, soweit diese für diakonische Aufgaben im Kirchenbezirk eingenommen wurden,
- den Kollekten oder Sammlungen der Kirchenbezirke, Spenden und Beiträgen, soweit diese für diakonische Aufgaben im Kirchenbezirk eingenommen wurden,
- den Zuschüssen dritter Stellen, insbesondere kommunalen und staatlichen Mitteln,
- den Einnahmen bzw. Erträge aus Finanzanlagen,
- den Einnahmen bzw. Erträge für erbrachte Leistungen.
(
2
)
Für die vom Kirchenbezirk Mühlacker einge-brachten Dienste bezahlt dieser zur Finanzierung des Diakonieverbandes einen Betrag in Höhe von 5,23 vom Hundertsatz am jeweiligen Umlagebetrag an den Kirchenbezirk Mühlacker der an ihm beteiligten Kirchengemeinden am Kirchensteueraufkommen.
(
3
)
1 Der Kirchenbezirk Pforzheim-Land bringt die bisher diesem zustehende Betriebszuweisung für Diakonische Werke in Kirchenbezirken nach § 19 FAG-Baden ein. 2 Ab dem Jahr 2018 wird dann der Diakonieverband der Zuweisungsempfänger. 3 Weiterhin leistet der Kirchenbezirk Pforzheim-Land wie bisher einen Finanzierungsanteil für die von ihm übertragenen Dienste, solange der Diakonieverband keine Umlage erhebt.
(
4
)
Soweit ein Arbeitsbereich auf ausdrücklichen Wunsch eines Kirchenbezirks oder mehrerer Kirchenbezirke errichtet oder beibehalten wird und dieser ganz oder zum Teil auf den Bereich eines Kirchenbezirks oder mehrerer Kirchenbezirke beschränkt ist oder nur in einem Teilbereich eines Kirchenbezirks angeboten wird, tragen dieser oder diese die Kosten der Arbeit in ihrem Bereich, bei mehreren Beteiligten nach der bei ihnen betroffenen Kirchengemeindegliederzahl.
(
5
)
1 Für Kosten des Diakonieverbandes, die nicht anderweitig gedeckt sind, können Verbandsumlagen erhoben werden. 2 Hierfür beschließt die Verbandsversammlung entsprechende Schlüssel. 3 Vorstehende Beschlüsse bedürfen des Einvernehmens mit den Kirchenbezirken.
###§ 5
Auflösung, Kündigung
(
1
)
Die Aufhebung des Diakonieverbandes erfolgt durch kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien im Benehmen mit den beteiligten Kirchenbezirken sowie mit der Verbandsversammlung gemäß Artikel 107 Absatz 5 Grundordnung und § 27 Absatz 1 Diakoniegesetz analog.
(
2
)
1 Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Haushaltszeitraumes schriftlich gekündigt werden. Mit Wirksamwerden der Kündigung ist der Diakonieverband aufgelöst, sofern keine Nachfolgeregelung getroffen wurde.
(
3
)
Die Kirchenbezirke bekommen das von ihnen eingebrachte und zum Zeitpunkt der Auflösung des Diakonieverbandes noch vorhandene Vermögen entsprechend dem Verhältnis des zum Zeitpunkt der Bildung des Diakonieverbandes eingebrachten Vermögens zurückübertragen.
(
4
)
Bei Auflösung des Diakonieverbandes und bei Kündigung gemäß Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Regelung über die Finanzierung der sich eventuell ergebenden Folgekosten unter Beachtung des Schlüssels nach § 4 Absatz 5.
###§ 6
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
###§ 7
Übergangsvorschriften
(
1
)
Der Diakonieverband strebt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an.
(
2
)
1 Über die Übertragung von Dienststellen oder Teilen hiervon, Delegierung von Aufgaben oder Übernahme von Personal schließen die beteiligten Kirchenbezirke entsprechende Verträge. 2 Insbesondere muss die entsprechende Zusatzversorgung der übergehenden Mitarbeitenden des Kirchenbezirks Mühlacker, die derzeit bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg versichert sind, gewährleistet sein.
(
3
)
1 Die Amtsperiode der nach dem Diakoniegesetz und dieser kirchenrechtlichen Vereinbarung erstmals gebildeten Verbandsorgane endet mit dem Abschluss der nächsten allgemeinen Kirchenwahlen. 2 Die Mitglieder der Verbandsorgane bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
###§ 8
Ausfertigungen der Vereinbarung
Die Vertragsparteien erhalten jeweils eine Ausfertigung dieser Vereinbarung.
#K a r l s r u h e , den 30. Mai 2017
Der Oberkirchenrat
der Evangelischen Landeskirche in Baden
der Evangelischen Landeskirche in Baden
Frau Barbara Bauer
Oberkirchenrätin
Oberkirchenrätin
S t u t t g a r t , den 28. Juni 2017
Der Oberkirchenrat
der Evangelischen Landeskirche In Württemberg
der Evangelischen Landeskirche In Württemberg
Herr Erwin Hartmann
Oberkirchenrat
Oberkirchenrat
#
1 ↑ Dies sind zum Zeitpunkt der Vereinbarung:1. Die Kirchengemeinden Diefenbach, Enzberg, Freudenstein, Großglattbach, Illingen, Iptingen, Kleinvillars, Knittlingen, Lienzingen, Lomersheim, Maulbronn, Mühlacker Andreaskirchengemeinde, Mühlacker Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde, Mühlacker Pauluskirchengemeinde, Mühlhausen, Oelbronn, Oetisheim, Pinache, Schmie, Schuetzingen, Serres, Sternenfels, Wiernsheim, Wurmberg, Zaisersweiher des Kirchenbezirks Mühlacker der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
2. die Kkirchengemeinden Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Dennach, Engelsbrand, Feldrennach, Gräfenhausen, Grunbach, Neuenbürg, Niebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann, Waldrennach des Kirchenbezirks Neuenbürg der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
3. die Kirchengemeinden Bauschlott, Dürrn, Kelter-Dietlingen, Eisingen, Ellmendigen-Dietenhausen-Weiler, Göbrichen, Ispringen, Kieselbronn, Königsbach, Langenalb (ohne die Orte Burbach, Pfaffenrot, Schielberg und Frauenalb), Niefern, Nöttingen. Öschelbronn, Singen (bei Pforzheim), Stein und Wilferdingen des Kirchenbezirks Pforzheim-Land der Evangelischen Landeskirche in Baden.
1 ↑ Dies sind zum Zeitpunkt der Vereinbarung:1. Die Kirchengemeinden Diefenbach, Enzberg, Freudenstein, Großglattbach, Illingen, Iptingen, Kleinvillars, Knittlingen, Lienzingen, Lomersheim, Maulbronn, Mühlacker Andreaskirchengemeinde, Mühlacker Paul-Gerhardt-Kirchengemeinde, Mühlacker Pauluskirchengemeinde, Mühlhausen, Oelbronn, Oetisheim, Pinache, Schmie, Schuetzingen, Serres, Sternenfels, Wiernsheim, Wurmberg, Zaisersweiher des Kirchenbezirks Mühlacker der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
2. die Kkirchengemeinden Arnbach, Birkenfeld, Conweiler, Dennach, Engelsbrand, Feldrennach, Gräfenhausen, Grunbach, Neuenbürg, Niebelsbach, Ottenhausen, Salmbach, Schwann, Waldrennach des Kirchenbezirks Neuenbürg der Evangelischen Landeskirche in Württemberg,
3. die Kirchengemeinden Bauschlott, Dürrn, Kelter-Dietlingen, Eisingen, Ellmendigen-Dietenhausen-Weiler, Göbrichen, Ispringen, Kieselbronn, Königsbach, Langenalb (ohne die Orte Burbach, Pfaffenrot, Schielberg und Frauenalb), Niefern, Nöttingen. Öschelbronn, Singen (bei Pforzheim), Stein und Wilferdingen des Kirchenbezirks Pforzheim-Land der Evangelischen Landeskirche in Baden.