.Rechtsverordnung über die Verfassung
Vom 11. Februar 2004 (GVBl. S. 34),
Geltungszeitraum von: 01.03.2004
Geltungszeitraum bis: 31.07.2021
Rechtsverordnung über die Verfassung
der Evangelischen Hochschule Freiburg
(RVO Verfassung EH)
Vom 11. Februar 2004 (GVBl. S. 34),
zuletzt geändert am 24. Juli 2013 (GVBl. S. 249)
Der Landeskirchenrat erlässt gemäß § 5 EH-G im Benehmen mit dem Senat der Hochschule folgende Verfassung:
1 Die Evangelische Landeskirche in Baden unterhält in Erfüllung ihres vom Evangelium her gegebenen Auftrages und in Anerkennung ihrer gesellschaftlichen Verantwortung die Evangelische Hochschule Freiburg als Ausbildungsstätte für soziale, pädagogische, religionspädagogische und diakonische Berufe in Freiburg. 2 Ihr Auftrag verpflichtet die Kirche, dafür Sorge zu tragen, dass soziale Probleme und die Gestaltung des Sozialen theologisch durchdacht, kirchliche und religiöse Praxis auf ihre soziale Bedeutung hin untersucht und daraus gewonnene Erkenntnisse in die Praxis umgesetzt werden. 3 Hieraus ergeben sich Grundlage und Zielsetzung für die Ausbildung und den Betrieb der Hochschule.
#I. Allgemeines
###§ 1
(
1
)
1 Die Evangelische Hochschule Freiburg (im Folgenden: Hochschule) ist staatlich anerkannt; sie ist eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden (§§ 1 und 3 Satz 1 EH-G).1# 2 Sie hat ihren Sitz in Freiburg i. Br.
#§ 2
(
1
)
1 Die Hochschule vermittelt durch praxisbezogene Lehre eine auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Bildung, die zu selbständiger Tätigkeit in den durch die Studienabschlüsse eröffneten Berufen befähigt. 2 Im Rahmen ihres Bildungsauftrags nimmt sie Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr. 3 Die Hochschule dient auch dem weiterbildenden Studium und beteiligt sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. 4 Sie fördert die Weiterbildung ihres Personals.
(
2
)
Die Hochschule fördert die nationale, internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen.3#
(
3
)
- gestrichen -
(
4
)
1 Die Hochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse behinderter Studierender. 2 Die Hochschule fördert die Vielfalt der Studierenden und wirkt an der Stärkung ihrer Teilhabechancen mit.
(
5
)
Die Hochschule fördert die Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis.
#§ 3
(
1
)
1 Die Hochschule ist der Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängigem Leitprinzip verpflichtet. 2 Sie wirkt darauf hin, in Lehre, Forschung und Weiterbildung die Auswirkung des Geschlechts auf soziale Probleme und die Gestaltung des Sozialen sowie auf kirchliche und religiöse Praxis zu erkennen und aufzugreifen.
(
2
)
Die Hochschule wirkt darauf hin, die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit bzw. Studium, Forschung, Lehre und Weiterbildung mit familiären Aufgaben zu ermöglichen.
(
3
)
Die Hochschule4# wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung von für Wissenschaftlerinnen bestehenden Nachteilen und auf die Förderung von Frauen in Forschung und Lehre hin.
(
4
)
1 Der Senat wählt aus dem Kreis der hauptamtlich an der Hochschule lehrenden Dozentinnen eine Gleichstellungsbeauftragte für die Dauer von zwei Jahren. 2 Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Senat regelt die Stellvertretung.
(
5
)
1 Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen Chancengleichheit und auf die Vermeidung von Nachteilen für wissenschaftlich tätige Frauen und Studentinnen hin. 2 Sie ist berechtigt, an den Sitzungen des Senats, des Fachbereichsrats und Berufungskommissionen mit Antrags- und Rederecht teilzunehmen; sie kann sich hierbei vertreten lassen. 3 Bei Berufungsfragen ist sie in diesen Gremien stimmberechtigt. 4 Die Gleichstellungsbeauftragte ist über jede Angelegenheit, die einen unmittelbaren Bezug zu ihrer Aufgabenstellung aufweist, rechtzeitig zu unterrichten. 5 Sie hat das Recht auf Beteiligung an Stellenausschreibungen und auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen.
(
6
)
Die Gleichstellungsbeauftragte erstattet dem Senat einen jährlichen Bericht über ihre Arbeit.
#§ 4
(
1
)
Der Senat kann eine Gleichstellungskommission als beratenden Ausschuss im Sinne von § 16 Abs. 4 einrichten.
(
2
)
1 Die Gleichstellungskommission setzt sich aus je einem nichtstudentischen Mitglied je Fachbereich, einem studentischen Mitglied der Hochschule5# und der Gleichstellungsbeauftragten zusammen. 2 Die Gleichstellungsbeauftragte führt den Vorsitz der Kommission.
(
3
)
1 Die Gleichstellungsbeauftragte schlägt die Besetzung der Kommission dem Senat vor. 2 Dieser wählt die Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren. 3 Wiederwahl ist möglich.
(
4
)
Die Gleichstellungskommission berät und unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte bei ihrer Arbeit.
#§ 5
(
1
)
1 Die Hochschule ist dem Ziel der Förderung von qualitativ hochstehender Lehre, Forschung und Weiterbildung verpflichtet. 2 Sie ist in Lehre und Forschung frei; sie erfüllt die ihr nach § 2 obliegenden Aufgaben auf der Grundlage des kirchlichen Auftrages und der einschlägigen staatlichen und kirchlichen Ordnungen, insbesondere des kirchlichen Gesetzes über die Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden.
(
2
)
Der Senat wählt aus dem Kreis der hauptamtlich an der Hochschule lehrenden Dozentinnen und Dozenten einen Forschungsbeauftragten bzw. eine Forschungsbeauftragte und einen Weiterbildungsbeauftragten bzw. eine Weiterbildungsbeauftragte für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(
3
)
1 Die Forschungs- und Weiterbildungsbeauftragten unterstützen im Benehmen mit der Rektorin bzw. dem Rektor die Forschung bzw. die Weiterbildung. 2 Sie werden im Senat und im Fachbereichsrat in Angelegenheiten der Forschung bzw. Weiterbildung beratend hinzugezogen und sind berechtigt in Gremien der Forschung bzw. Weiterbildung beratend teilzunehmen.
(
4
)
Die Beauftragten erstatten dem Senat jährlich einen Bericht über die Arbeit.
(
5
)
1 Der Senat errichtet im Sinne von § 16 Abs. 4 einen Ausschuss für Forschung und Weiterbildung. 2 Aufgabe des Ausschusses ist es, die gemeinsamen Belange von Forschung und Weiterbildung zu koordinieren und die Zusammenarbeit von Forschung und Weiterbildung an der Hochschule6# zu fördern.
#II. Die Mitglieder der Hochschule7#
###§ 6
#§ 7
Zu den Lehrenden gehören
#- die hauptberuflich an der Hochschule tätigen Professorinnen und Professoren,
- die hauptberuflich an der Hochschule tätigen sonstigen Dozentinnen und Dozenten,
- die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren.
§ 8
1 Die Lehrenden erfüllen ihren Auftrag gemäß § 2 Abs. 1 im Rahmen ihres Dienstverhältnisses sowie der Beschlüsse der Organe der Hochschule in eigener wissenschaftlicher und pädagogischer Verantwortung. 2 Sie haben an Prüfungen mitzuwirken.10#
#§ 9
(
1
)
Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,
- eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Promotion nachgewiesen wird,
- besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(
2
)
Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
#§ 10
(
1
)
- gestrichen -
(
2
)
1 Hat der Evangelische Oberkirchenrat begründete Bedenken, eine gem. § 13 EH-G vorgeschlagene Person zu berufen, und können diese auch nach Erörterung in einer aus jeweils drei Vertreterinnen bzw. Vertretern des Evangelischen Oberkirchenrats und der Hochschule paritätisch gebildeten Kommission binnen vier Wochen nach Mitteilung der Bedenken nicht beseitigt werden, so macht der Senat einen neuen Vorschlag. 2 Kommt innerhalb von drei Monaten ein neuer Vorschlag nicht zustande, kann der Evangelische Oberkirchenrat nach Anhörung des Senats eine geeignete Persönlichkeit berufen. 3 Konnte die Frist nach Satz 2 aus zwingenden Gründen nicht eingehalten werden, wird sie vom Evangelischen Oberkirchenrat um höchstens weitere drei Monate verlängert.
(
3
)
- gestrichen -
(
4
)
Die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule obliegen dem Evangelischen Oberkirchenrat auf Vorschlag des Rektorats.11#
(
5
)
Lehrbeauftragte werden von der Rektorin bzw. vom Rektor auf Vorschlag des Senats bestellt.
#§ 11
(
1
)
Der Senat erlässt eine Zulassungsordnung.
(
2
)
1 Zur Wahrnehmung ihrer Belange bilden die Studierenden der Hochschule die Studierendenschaft. 2 Der Studierendenschaft gehören die Studierenden nicht an, die ihre Nichtzugehörigkeit oder ihren Austritt aus ihr gegenüber dem Allgemeinen Studierendenausschuss schriftlich erklären.
(
3
)
Die Organe der Studierendenschaft sind
- die Vollversammlung,
- der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA).
(
4
)
1 Die Studierenden verwalten ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen des geltenden Rechtes sowie auf der Grundlage dieser Verfassung. 2 Sie wählen nach eigener Satzung den AStA.
(
5
)
1 Das Nähere bestimmt eine von der Vollversammlung zu beschließende Satzung. 2 Die Satzung und jede Änderung sind den Organen der Hochschule (§ 12) unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben. 3 Die Satzung darf nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung stehen.
(
6
)
Die Studierendenschaft erhält nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Durchführung ihrer Aufgaben einen angemessenen Förderungsbeitrag von der Hochschule.12#
#III. Organe der Hochschule13#
###§ 12
#§ 13
#§ 14
#§ 15
(
1
)
Dem Senat gehören als Mitglieder an
- stimmberechtigt:
- die Mitglieder des Rektorats mit der Rektorin als Vorsitzender bzw. dem Rektor als Vorsitzendem,
- die Dekaninnen bzw. Dekane,
- eine Professorin bzw. ein Professor aus jedem Fachbereich,
- eine gewählte Vertretung der wissenschaftlichen Mitarbeitenden,
- eine gewählte Vertretung der sonstigen Mitarbeitenden,
- eine gewählte Vertretung der Studierenden aus jedem Fachbereich;
- die bzw. der Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe von § 3 Abs. 5 Satz 2
und 3, - bei der Wahl der Rektorin bzw. des Rektors (§ 16 Abs. 2 Nr. 1) zusätzlich zu den Personen nach den Buchstaben b und c die übrigen Professorinnen bzw. Professoren und Dozentinnen bzw. Dozenten;
- nicht stimmberechtigt:
- eine gewählte Vertretung der Lehrbeauftragten,
- die bzw. der Forschungsbeauftragte nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Satz 2,
- die bzw. der Weiterbildungsbeauftragte nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Satz 2.
(
2
)
1 Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c beträgt zwei Jahre; die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d und e sowie Nr. 2 Buchstabe a beträgt jeweils ein Jahr. 2 Sie werden nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 8 Abs. 5 EH-G) gewählt.17#
#§ 16
(
1
)
Der Senat entscheidet in Angelegenheiten von Lehre, Studium, Weiterbildung und Forschung, die von grundsätzlicher Bedeutung und nicht zur abschließenden Entscheidung dem Rektorat oder einem seiner Mitglieder,18# den Fachbereichen oder den Hochschuleinrichtungen übertragen sind.
(
2
)
Der Senat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorschlag einer Person zur Berufung bzw. zur Wiederberufung als Rektorin bzw. als Rektor durch den Evangelischen Oberkirchenrat gem. § 13 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 EH-G; der Vorschlag erfolgt durch Wahl,
- Herstellung des Einvernehmens zu einer Verlängerung der Amtszeit der Rektorin bzw. des Rektors gem. § 13 Abs. 4 Satz 3 EH-G,
- Wahl der Prorektorin bzw. des Prorektors gem. § 17 Abs. 5,
- Vorschlag einer Person zur Berufung als
- Kanzlerin bzw. Kanzler
- Mitglied des Lehrkörpers
- Zustimmung gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Vornahme einer Berufung nach Ziffer 4 ohne Ausschreibung der Stelle,
- Bildung von Berufungskommissionen,
- Entscheidung über die Ausschreibung einer W 3 - Stelle und den diesbezüglichen Stellenbesetzungsvorschlag der Hochschule,
- Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Rektorats,
- Herstellung des Benehmens mit dem Landeskirchenrat beim Erlass der Verfassung der Hochschule gem. § 5 EH-G,
- Beschlussfassung über Fragen des Lehr- und Studienbetriebes, insbesondere die Zuordnung der Studiengänge zu den Fachbereichen,
- Koordinierung der Arbeit der Fachbereiche,
- Regelung innerer Angelegenheiten der Hochschule durch Satzung (§ 10 Abs. 1
EH-G), insbesondere Erlass einer Wahlordnung (§ 8 Abs. 5 EH-G), - Bestellung einer Person zur Honorarprofessorin bzw. zum Honorarprofessor auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors; das Nähere regelt eine Hochschulsatzung,
- Mitwirkung bei der Erstellung des Entwurfs der Budgetplanung und des Stellenplans der Hochschule,
- Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen und Entscheidungen im Bereich von Lehre, Studium und Forschung des Rektorats oder eines seiner Mitglieder, der Dekaninnen bzw. Dekane und von Ausschüssen gem. Absatz 4.
(
3
)
1 Senatssitzungen sollen mindestens einmal im Monat stattfinden. 2 Sie werden von der Rektorin bzw. dem Rektor einberufen und geleitet. 3 Eine außerordentliche Senatssitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Senatsmitglieder oder ein Fachbereichsrat dies schriftlich verlangt. 4 Die Senatssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
(
4
)
1 Der Senat kann beratende und beschließende Ausschüsse bilden. 2 Die Professorinnen und Professoren müssen in den Ausschüssen die Mehrheit haben. 3 Der Senat und die Ausschüsse können sachkundige Mitglieder der Hochschule sowie Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.19#
#§ 17
(
1
)
1 Das kollegiale Rektorat leitet die Hochschule. 2 Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die in dieser Verfassung keine andere Zuständigkeit festgelegt ist.
(
2
)
1 Dem Rektorat gehören an:
- Die Rektorin bzw. der Rektor,
- die Prorektorin bzw. der Prorektor und
- die Kanzlerin bzw. der Kanzler.
(
3
)
Dem Rektorat gehören die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 hauptamtlich, das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 hauptamtlich, das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 2 nebenamtlich an.
(
4
)
1 Die Mitglieder des Rektorats nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 werden in ihr Amt berufen (§ 13 Abs. 3 und 4 EH-G). 2 Das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 3 muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einem wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulabschluss haben.
(
5
)
1 Das Mitglied nach Absatz 2 Nr. 2 wird vom Senat aus den Professorinnen bzw. Professoren der Hochschule auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors in sein Amt gewählt. 2 Die Amtszeit beträgt sechs Jahre und endet stets mit der Amtszeit der Rektorin bzw. des Rektors. 3 Wiederwahl ist möglich. 4 Die Wahl bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Evangelischen Oberkirchenrat. 5 § 10 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.20#
#§ 17a21#
(
1
)
1 Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. 2 In dringenden Fällen, deren Erledigung nicht bis zu einer Senatssitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet das Rektorat anstelle des Senats und unterrichtet ihn über die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung. 3 Hält das Rektorat Beschlüsse des Senats oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, hat es diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. 4 Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. 5 Wird der Beanstandung nicht abgeholfen, so legt das Rektorat den beanstandeten Beschluss der Person im Vorsitzendenamt des Kuratoriums (§ 7 Abs. 3 EH-G) zur Entscheidung vor.
(
2
)
Das Rektorat bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor und führt dessen Beschlüsse aus, soweit es dafür zuständig ist.
(
3
)
Das Rektorat erlässt die Gebührenregelung (§ 12 Satz 2 EH-G).
(
4
)
Die Rektorin bzw. der Rektor hat insbesondere die Aufgabe,
- die Hochschule nach außen zu vertreten,
- den Vorsitz im Rektorat und im Senat auszuüben,
- die Ordnung in der Hochschule zu wahren und das Hausrecht auszuüben, wobei die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen werden kann, insbesondere der Kanzlerin bzw. dem Kanzler, den Leitungen von Hochschuleinrichtungen für die jeweilige Einrichtung sowie Mitgliedern des Lehrkörpers für ihre Lehrveranstaltungen,
- über die jeweils zuständige Dekanin bzw. über den jeweils zuständigen Dekan darauf hinzuwirken, dass die Professorinnen bzw. Professoren sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; die Rektorin bzw. der Rektor ist hierzu weisungsberechtigt, kann dieses Recht aber der Prorektorin bzw. dem Prorektor übertragen.
(
5
)
Die Prorektorin bzw. der Prorektor ist für einen eigenen Bereich, der zwischen ihr bzw. ihm und der Rektorin bzw. dem Rektor festgelegt wird, verantwortlich, zum Beispiel für Lehr- oder Forschungsangelegenheiten.
(
6
)
1 Die Kanzlerin bzw. der Kanzler ist für die Hochschulverwaltung, insbesondere für die Finanzen der Hochschule und die Mitarbeitenden der Hochschulverwaltung, in Ausführung des Budget- und des Stellenplans verantwortlich. 2 Sie bzw. er regelt die innere Organisation der Hochschulverwaltung und ist gegenüber deren Mitarbeitenden weisungsberechtigt.
(
7
)
Die Mitglieder des Rektorats sind berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien der Hochschule, denen sie nicht von Amts wegen angehören, beratend teilzunehmen.
(
8
)
1 Das Rektorat gibt sich auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors zur näheren Ausgestaltung der Aufgaben nach den Absätzen 4 bis 6 einen Geschäftsverteilungsplan. 2 Dieser bestimmt, welches Mitglied des Rektorats welche Aufgaben der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigt. 3 Er bestimmt ferner, über welche Angelegenheiten das Rektorat nur gemeinsam entscheidet. 4 Vorgaben kraft Gesetzes oder kraft dieser Verfassung bleiben unberührt. 5 Der Geschäftsverteilungsplan wird dem Senat und dem Kuratorium bekannt gegeben.
(9) Die Sitzungen des Rektorats sind nicht öffentlich.
#§ 18
(
1
)
1 Die Rektorin bzw. der Rektor und die Prorektorin bzw. der Prorektor vertreten sich gegenseitig. 2 Die Vertretung durch die Prorektorin bzw. den Prorektor erfasst auch den Vorsitz der Rektorin bzw. des Rektors in den Organen der Hochschule.
#§ 19
1 Die Kanzlerin bzw. der Kanzler kann einen Beschluss des Rektorats, den sie bzw. er für haushaltsrechtlich unzulässig oder aus wirtschaftlichen Gründen für nicht vertretbar hält, mit aufschiebender Wirkung beanstanden. 2 In diesem Fall legt die Rektorin bzw. der Rektor den beanstandeten Beschluss der Person im Vorsitzendenamt des Kuratoriums zur Entscheidung vor.23#
#IV. Der Fachbereich
###§ 20
(
1
)
1 Der Fachbereich ist der Teil der Hochschule,24# der sich mit der unmittelbaren Durchführung des Studiums (§ 2) befasst. 2 Ihm gehören alle Lehrenden und die Studierenden des gleichen Fachbereiches an sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Fachbereich oder einer dem Fachbereich zugeordneten Hochschuleinrichtung tätig sind.
(
2
)
Die Organe des Fachbereichs sind
#- der Fachbereichsvorstand (die Dekanin bzw. der Dekan und die Prodekanin bzw. der Prodekan),
- der Fachbereichsrat.
§ 21
1 Der Fachbereichsvorstand ist für alle Angelegenheiten des Fachbereichs zuständig. 2 Der Fachbereichsvorstand unterrichtet den Fachbereichsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. 3 Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
#- die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen des Fachbereichs,
- den Vorschlag zur Funktionsbeschreibung von Professorinnenstellen bzw. Professorenstellen,
§ 22
(
1
)
1 Die Dekanin bzw. der Dekan vertritt den Fachbereich. 2 Sie bzw. er leitet den Fachbereichsvorstand und hat den Vorsitz im Fachbereichsrat, bereitet die Sitzungen vor und vollzieht die Beschlüsse.
(
2
)
1 Die Dekanin bzw. der Dekan trägt die Verantwortung für die Durchführung des Studiums in ihrem bzw. seinem Fachbereich. 2 Sie bzw. er ist verpflichtet, mit Lehre und Forschung des Fachbereiches engen Kontakt zu halten. 3 Die Dekanin bzw. der Dekan koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb. 4 Sie bzw. er wirkt unbeschadet der Aufgaben der Rektorin bzw. des Rektors darauf hin, dass die Lehrenden ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr bzw. ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.
(
3
)
Die Dekanin bzw. der Dekan hat die Rektorin bzw. den Rektor und den Senat über alle Beschlüsse und Maßnahmen des Fachbereiches laufend zu informieren.
(
4
)
Die Dekanin bzw. der Dekan stellt die Verbindung zwischen den Organen der Hochschule26# und den Lehrenden sowie den Studierenden des Fachbereiches her.
#§ 23
(
1
)
1 Die Dekanin bzw. der Dekan wird auf Vorschlag der Rektorin bzw. des Rektors aus dem Kreis der hauptberuflichen Professorinnen und Professoren des Fachbereichs vom Fachbereichsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2 Wiederwahl ist möglich.
(
2
)
1 Der Fachbereichsrat wählt für die Dekanin bzw. den Dekan eine Stellvertretung aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Lehrenden (Prodekanin bzw. Prodekan) und für jeden Studiengang einen Studiengangsleiter bzw. eine Studiengangsleiterin aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Lehrenden. 2 Deren Amtszeit endet stets mit der Amtszeit der Dekanin bzw. des Dekans.
(
3
)
1 Der Prodekanin bzw. dem Prodekan können bestimmte Geschäftsbereiche übertragen werden, in denen die Dekanin bzw. der Dekan ständig vertreten werden. 2 Die Prodekanin bzw. der Prodekan ist im Rahmen des Geschäftsbereiches berechtigt, an den Sitzungen aller Gremien teilzunehmen und Prüfungen zu besuchen. 3 Sie bzw. er kann die Dekanin bzw. den Dekan im Senat mit Stimmrecht vertreten.
(
4
)
1 Die Studiengangsleiterin bzw. der Studiengangsleiter nimmt im Rahmen der Gesamtverantwortung des Fachbereichs die mit Lehre und Studium zusammenhängenden Aufgaben des zugewiesenen Studienganges wahr. 2 Sie bzw. er hat insbesondere auf ein ordnungsgemäßes und vollständiges Lehrangebot hinzuwirken, das mit den Studienplänen und mit den Studien- und Prüfungsordnungen übereinstimmt. 3 Sie bzw. er bereitet die Beschlussfassung über die Studienpläne, die Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Lehrberichte vor, koordiniert die Studienfachberatung und sorgt für Abhilfe bei Beschwerden im Studien- und Prüfungsbetrieb.
(
5
)
Die Dekanin bzw. der Dekan kann der Prodekanin bzw. dem Prodekan und den Studiengangsleiterinnen bzw. Studiengangsleitern im Einvernehmen mit dem Rektor bzw. der Rektorin allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.
#§ 24
(
1
)
Die Fachbereiche bilden einen Fachbereichsrat.
(
2
)
1 Der Fachbereichsrat ist zuständig in allen Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Dekanin bzw. der Dekan, der Fachbereichsvorstand oder die Leitung der den Fachbereichen zugeordneten Hochschuleinrichtungen zuständig sind. 2 Der Zustimmung des Fachbereichsrats bedürfen insbesondere:
- die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen des Fachbereichs,
- die Struktur- und Entwicklungspläne des Fachbereichs.
(
3
)
1 Dem Fachbereichsrat gehören an
- die Dekanin bzw. der Dekan als Vorsitzende bzw. Vorsitzender und die Prodekanin bzw. der Prodekan (Fachbereichsvorstand),
- eine Lehrbeauftragte bzw. ein Lehrbeauftragter,
- drei sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter,
- sechs Studierende.
2 Gehören einem Fachbereichsrat weniger als zehn Professorinnen bzw. Professoren an, so bedürfen die Beschlüsse über Forschung und Lehre der Zustimmung der Professorinnen und Professoren. 3 Die Amtszeit der Mitglieder nach Nr. 1–4 beträgt zwei Jahre, die der Mitglieder nach Nr. 5 ein Jahr. 4 Sie werden von den Angehörigen ihrer Gruppe nach Maßgabe der Wahlordnung gewählt.
(
4
)
In folgenden Angelegenheiten treten alle dem Fachbereich angehörenden Professorinnen bzw. Professoren stimmberechtigt hinzu:
- bei der Wahl der Dekanin bzw. des Dekans und der Prodekanin bzw. des Prodekans,
- bei der Beschlussfassung über Berufungsvorschläge,
- bei der Beschlussfassung über Studien- und Prüfungsordnungen und Studienpläne,
- bei der Beschlussfassung über das Lehrangebot,
- bei der Beschlussfassung über Evaluationsergebnisse und über den Lehrbericht.
(
5
)
1 Die Zuordnung der Lehrenden zu den einzelnen Fachbereichen erfolgt nach ihren Dienstaufgaben. 2 Sie können Mitglied mehrerer Fachbereiche sein, haben jedoch nur in dem Fachbereich Stimmrecht, dem sie zugeordnet sind.
#V. Der Beirat
###§ 25
Bei der Hochschule28# kann als unabhängiges Gremium fachkundiger Persönlichkeiten ein Beirat gebildet werden, der die Verbindung zwischen Hochschule, kirchlichem, öffentlichem, wissenschaftlichem und beruflichem Leben wahrnehmen soll.
#§ 26
(
1
)
1 Der Beirat hat die Aufgabe, die Hochschule in ihrer Arbeit zu unterstützen und die Zusammenarbeit der Fachhochschule mit der Praxis zu fördern. 2 Dem Beirat sollen Sachverständige aus der beruflichen Praxis, Vertreterinnen und Vertreter anderer Hochschulen sowie eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Stadt Freiburg angehören.
(
2
)
Der Evangelische Oberkirchenrat und die Rektorin bzw. der Rektor unterrichten den Beirat regelmäßig über die für die Arbeit bedeutsamen Vorgänge in der Hochschule.
(
4
)
Die Amtszeit des Beirates beträgt vier Jahre.
(
5
)
1 Der Beirat wählt seine Vorsitzende bzw. seinen Vorsitzenden und tritt in der Regel einmal im Semester zusammen. 2 Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#VI. Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats
###§ 27
(
1
)
Die Hochschule nimmt durch ihre Organe Selbstverwaltung im Rahmen des EH-G und dieser Verfassung wahr.
(
2
)
1 Die Hochschule steht unter Aufsicht des Evangelischen Oberkirchenrates (§ 7 EH-G). 2 Er kann im Rahmen seiner Aufsicht Weisungen erteilen
#- in Personalangelegenheiten der an der Hochschule tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- für die Bewirtschaftung der im Haushaltsplan veranschlagten Mittel und für die Verwendung der durch diese Mittel erworbenen Vermögensgegenstände,
- auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Gebührenwesens,
- für die Verwaltung der den Zwecken der Hochschule dienenden Grundstücke, Anstalten und Einrichtungen,
VII. Besondere Bestimmungen
###§ 28
(
1
)
Die Evangelische Landeskirche in Baden verfolgt mit der Einrichtung und dem Betrieb der Hochschule ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(
2
)
Die Evangelische Landeskirche in Baden erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Rechtsträgerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Hochschule.
(
3
)
Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Hochschule31# fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
#§ 29
Die Hochschule ist ermächtigt, den für Hochschulen32# und für die einzelnen Fachbereiche auf Bundes- und Landesebene bestehenden Konferenzen und Arbeitsgemeinschaften beizutreten.
#VIII. Beschlussfassung
###§ 30
(
1
)
Für die Beschlussfassung und für Wahlen in den Organen und Gremien der Hochschule gilt Artikel 108 GO entsprechend.
(
2
)
Für die Pflicht zur Verschwiegenheit der Mitglieder der Organe und Gremien der Hochschule gilt Artikel 111 GO entsprechend.
(
3
)
Hinsichtlich der auf Zeit gewählten Mitglieder der Organe und Gremien der Hochschule gilt Artikel 105 GO entsprechend.
#IX. In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
###§ 31
#§ 32
(
1
)
Diese Verfassung tritt am 1. März 2004 in Kraft.
(
2
)
Zugleich tritt die Verfassung der Evangelischen Fachhochschule Freiburg – Fachhochschule für Sozialwesen, Religionspädagogik und Gemeindediakonie in Freiburg – staatlich genehmigte Fachhochschule der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 20. Juni 1996 (GVBl. 1997 S. 21), geändert am 18. Juni 200335#, außer Kraft.
#
1 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a (GVBl. Nr. 13/2013 S. 250) mit Wirkung vom 1. August 2013.
1 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a (GVBl. Nr. 13/2013 S. 250) mit Wirkung vom 1. August 2013.
#
2 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 22 (GVBl. Nr. 13/2013) S. 250 und 252 mit Wirkung vom 1. August 2013.
2 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 22 (GVBl. Nr. 13/2013) S. 250 und 252 mit Wirkung vom 1. August 2013.
#
3 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 4 und 22 (GVBl. Nr. 13/2013 S. 250 und 252) mit Wirkung vom 1. August 2013.
3 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 4 und 22 (GVBl. Nr. 13/2013 S. 250 und 252) mit Wirkung vom 1. August 2013.
#
10 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 6 und 22 (GVBl. Nr. 13/2013 S. 250 und 252) mit Wirkung vom 1. August 2013.
10 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 6 und 22 (GVBl. Nr. 13/2013 S. 250 und 252) mit Wirkung vom 1. August 2013.
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11 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 7 und 22 (GVBl. Nr. 13/2013 S. 250 und 252) mit Wirkung vom 1. August 2013.
11 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 7 und 22 (GVBl. Nr. 13/2013 S. 250 und 252) mit Wirkung vom 1. August 2013.
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19 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 12 und 22 (GVBl. Nr. 13/2013 S. 251 und 252) mit Wirkung vom 1. August 2013.
19 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 12 und 22 (GVBl. Nr. 13/2013 S. 251 und 252) mit Wirkung vom 1. August 2013.
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27 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 18 und 22 (GVBl. Nr. 13/2013 S. 252) mit Wirkung vom 1. August 2013.
27 ↑ Gemäß ÄndRVO Artikel 1 Nr. 18 und 22 (GVBl. Nr. 13/2013 S. 252) mit Wirkung vom 1. August 2013.