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Rechtsverordnungen

Nr. 45Rechtsverordnung über die Vereinigung
der evangelischen Kirchengemeinden
Goldscheuer und Hohnhurst
zur Evangelischen Kirchengemeinde
Goldscheuer-Hohnhurst
(VereinigungsRVO Goldscheuer-Hohnhurst)

Vom 23. September 2021
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 11, S. 32), die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Goldscheuer und Hohnhurst

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Goldscheuer, deren räumliches Gebiet die Ortsteile Goldscheuer, Marlen und Kittersburg der Stadt Kehl umfasst und
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Hohnhurst, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Hohnhurst der Stadt Kehl umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Goldscheuer-Hohnhurst“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über. Die bisherigen evangelischen Kirchengemeinden Goldscheuer und Hohnhurst gehen in der vereinigten Kirchengemeinde auf.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2022 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2022 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an die vereinigte Kirchengemeinde erfolgt mit Wirkung ab 1. Januar 2022 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Karlsruhe, den 23. September 2021
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Nr. 46Rechtsverordnung über die Vereinigung
der evangelischen Kirchengemeinden
Nonnenweier und Wittenweier
zur Evangelischen Kirchengemeinde
Nonnenweier-Wittenweier
(VereinigungsRVO Nonnenweier-Wittenweier)

Vom 23. September 2021
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Der Landeskirchenrat erlässt nach Artikel 24 Abs. 1 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 28. April 2007 (GVBl. S. 81), zuletzt geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, Nr. 11, S. 32) die folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Vereinigung der evangelischen Kirchengemeinden
Nonnenweier und Wittenweier

( 1 ) Folgende Kirchengemeinden werden zu einer Kirchengemeinde vereinigt:
  1. die Evangelische Kirchengemeinde Nonnenweier, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Nonnenweier der politischen Gemeinde Schwanau umfasst,
  2. die Evangelische Kirchengemeinde Wittenweier, deren räumliches Gebiet den Ortsteil Wittenweier der politischen Gemeinde Schwanau umfasst.
( 2 ) Die vereinigte Kirchengemeinde führt den Namen „Evangelische Kirchengemeinde Nonnenweier-Wittenweier“.
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§ 2
Rechtsnachfolge

( 1 ) Der Grundbesitz, sonstiges Vermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der evangelischen Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) gehen mit der Vereinigung auf die vereinigte Kirchengemeinde über. Die bisherigen evangelischen Kirchengemeinden Nonnenweier und Wittenweier gehen in der vereinigten Kirchengemeinde auf.
( 2 ) Der Evangelische Oberkirchenrat beantragt die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch das Kultusministerium Baden-Württemberg für die vereinigte Kirchengemeinde.
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§ 3
Haushalt, Finanzen

( 1 ) Für das Haushaltsjahr 2022 soll von den Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) ein gemeinsamer Haushaltsplan erstellt und beschlossen werden. Wenn für das Haushaltsjahr 2022 die Haushaltspläne getrennt aufgestellt und beschlossen werden, werden diese ebenfalls getrennt vollzogen, sofern der Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde im Benehmen mit dem zuständigen Verwaltungs- und Serviceamt nichts anderes bestimmt.
( 2 ) Die Berechnung der Finanzzuweisung an die vereinigte Kirchengemeinde erfolgt mit Wirkung ab 1. Januar 2022 in Anwendung der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes.
( 3 ) Die vereinigte Kirchengemeinde erhält einen Einmalbetrag als zweckgebundene Zuweisung für strukturbedingte Ausgaben.
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§ 4
Übergangsregelungen

( 1 ) Die bisherigen Kirchengemeinderäte der Kirchengemeinden (§ 1 Abs. 1) bilden gemeinsam den Kirchengemeinderat der vereinigten Kirchengemeinde bis zum Ablauf der Wahlperiode der allgemeinen Kirchenwahlen 2019/2025.
( 2 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt des Kirchengemeinderates sind nach der Vereinigung neu zu wählen.
( 3 ) Die Personen im Vorsitzenden- und Stellvertretendenamt der Gemeindeversammlung sind ebenfalls neu zu wählen.
( 4 ) Die Amtszeit der Bezirkssynodalen der vereinigten Kirchengemeinde endet mit dem Zusammentritt der neu gewählten Bezirkssynode (§ 42 Abs. 2 i.V.m. § 6 LWG).
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
__________________________________
Karlsruhe, den 23. September 2021
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof

Ordnungen

Nr. 47Wahlordnung zum Kirchlichen Gesetz über Mitarbeitendenvertretungen
in der Evangelischen Landeskirche in Baden
(Wahlordnung zum Mitarbeitendenvertretungsgesetz - WO-MVG-Baden)

Vom 7. September 2021
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Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß § 11 Satz 2 des Kirchlichen Gesetzes über Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Mitarbeitendenvertretungsgesetz - MVG-Baden) vom 21. Oktober 2020 (GVBl. 2021, Teil I, S.7), unter Beteiligung der Arbeitsrechtlichen Kommission Baden, folgende Rechtsverordnung:
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§ 1
Durchführung der Wahl, Zusammensetzung des Wahlvorstandes

( 1 ) Die Wahl der Mitarbeitendenvertretung wird von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt, es sei denn, die Mitarbeitendenvertretung wird im vereinfachten Wahlverfahren gemäß § 12 gewählt.
( 2 ) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Gleichzeitig soll eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern bestellt werden.
( 3 ) Mitglied oder Ersatzmitglied kann nur sein, wer die Wahlberechtigung zur Mitarbeitendenvertretung nach § 9 MVG-Baden besitzt. Wird ein Mitglied oder Ersatzmitglied zur Wahl aufgestellt, so scheidet es aus dem Wahlvorstand aus; an seine Stelle tritt das Ersatzmitglied, dessen Name alphabetisch zuvorderst steht.
( 4 ) Der Wahlvorstand kann zu seiner Unterstützung die Ersatzmitglieder nach Absatz 2 sowie Wahlberechtigte nach § 9 MVG-Baden als Wahlhelfende bei der Durchführung der Wahlhandlung heranziehen. Kandidierende dürfen keine Wahlhelfenden sein.
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§ 2
Bildung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand wird spätestens drei Monate vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung in einer von der amtierenden Mitarbeitendenvertretung einzuberufenden Mitarbeitendenversammlung nach § 31 MVG-Baden durch Zuruf und offene Abstimmung bestimmt, sofern nicht mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitarbeitenden eine geheime Abstimmung beantragt.
( 2 ) Besteht keine Mitarbeitendenvertretung oder ist die Frist des Absatzes 1 versäumt, so beruft die Dienststellenleitung die Mitarbeitendenversammlung ein. Für die Bestimmung der Leitung der Mitarbeitendenversammlung gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Im Falle der Neuwahl nach § 16 Abs. 1 MVG Baden ist unverzüglich nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MVG-Baden von der Dienststellenleitung oder der Gesamtmitarbeitendenvertretung eine Mitarbeitendenversammlung zur Bildung des Wahlvorstandes einzuberufen. Im Falle der Nachwahl oder Neuwahl nach § 16 Abs. 3 MVG-Baden ist diese von der amtierenden Mitarbeitendenvertretung einzuberufen. Für die Bestimmung der Leitung der Mitarbeitendenver-sammlung gilt Absatz 1 entsprechend.
( 4 ) Sofern das Vorliegen einer Krise oder eines Notfalles nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Notfallgesetz (NotfallG) festgestellt ist, gilt abweichend
  1. zu Absatz 1, dass der Wahlvorstand von der amtierenden Mitarbeitendenvertretung bestellt wird.
  2. zu Absatz 2, dass der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss bestellt wird.
  3. zu Absatz 3 Satz 1, dass der Wahlvorstand von der Dienststellenleitung im Einvernehmen mit dem Gesamtausschuss oder der Gesamtmitarbeitendenvertretung bestellt wird.
  4. zu Absatz 3 Satz 2, dass der Wahlvorstand von der amtierenden Mitarbeitendenvertretung bestellt wird.
( 5 ) Für die Abberufung von Mitgliedern des Wahlvorstandes gilt § 17 MVG-Baden entsprechend.
( 6 ) Die Amtszeit des Wahlvorstands endet mit der Übermittlung der Personen nach § 11 Abs. 2 an den Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
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§ 3
Geschäftsführung des Wahlvorstandes

( 1 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Person im Vorsitzendenamt und eine Person im Schriftführeramt. Hierzu beruft das älteste Mitglied den Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner Wahl ein.
( 2 ) Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen durch Beschluss mit der Mehrheit der Anwesenden unter Berücksichtigung des Artikel 108 Abs. 1 Nr. 2 Grundordnung. Bei Verhinderung eines Wahlvorstandsmitgliedes ist das Ersatzmitglied heranzuziehen, dessen Name alphabetisch zuvorderst steht. § 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 MVG-Baden sind entsprechend anzuwenden. Über alle Sitzungen des Wahlvorstandes und die im Folgenden bestimmten Handlungen sind Niederschriften zu erstellen, die von den Personen im Vorsitzenden- und Schriftführeramt zu unterzeichnen sind.
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§ 4
Listen der wahlberechtigten und der wählbaren Personen

( 1 ) Der Wahlvorstand erstellt für die Wahl je eine Liste der nach § 9 MVG-Baden wahlberechtigten und der nach § 10 MVG-Baden wählbaren Personen. Beide Listen sind mindestens vier Wochen vor der Wahl, durch Auslegung in der Dienststelle zur Einsichtnahme oder in anderer geeigneter Weise, den Wahlberechtigten bekannt zu geben.
( 2 ) Jede mitarbeitende Person sowie die Dienststellenleitung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Listen gegen die Eintragung oder Nichteintragung von Mitarbeitenden Einspruch beim Wahlvorstand schriftlich oder zur Niederschrift einlegen. Der Wahlvorstand entscheidet unverzüglich über den Einspruch und erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid. Die Entscheidung ist abschließend.
( 3 ) Die Dienststellenleitung und andere kirchliche Stellen haben bei der Aufstellung der in Absatz 1 genannten Listen Amtshilfe zu leisten.
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§ 5
Wahltermin und Wahlausschreiben

( 1 ) Der Wahlvorstand setzt den Termin für die Wahl der Mitarbeitendenvertretung fest. Der Termin darf nicht später als drei Monate nach der Bildung des Wahlvorstandes liegen. Der Wahlvorstand erlässt spätestens vier Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben, das in durch Auslegung in der Dienststelle zur Einsichtnahme oder in anderer geeigneter Weise den Wahlberechtigten bekanntgegeben wird. Im Falle einer Bekanntgabe durch Zusendung genügt die Textform.
( 2 ) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
  1. Ort und Tag seines Erlasses,
  2. Ort, Tag und Zeit der Wahl;
  3. Ort und Zeit der Auslegung der in § 4 Abs. 1 genannten Listen zur Einsichtnahme,
  4. den Hinweis, dass Einsprüche gegen die Listen binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe beim Wahlvorstand schriftlich oder zur Niederschrift dort eingelegt werden können;
  5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung,
  6. die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 6,
  7. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Briefwahl nach § 9.
Ein Muster für ein Wahlausschreiben findet sich in der Anlage 1 (Wahlausschreiben nach § 5 WO-MVG-Baden) dieser Wahlordnung.
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§ 6
Wahlvorschläge

( 1 ) Die Wahlberechtigten können binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlaus-schreibens einen Wahlvorschlag beim Wahlvorstand schriftlich einreichen, der von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet und mit deren Anschriften versehen sein muss. Der Wahlvorschlag muss den Namen und Vornamen, die Beschäftigungsstelle sowie die Art der Tätigkeit der vorschlagenden Person enthalten. Im Wahlverfahren für die Mitarbeitendenver-tretung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 MVG-Baden können abweichend von Satz 1 unter Wahrung der Frist die Unterschriften der zweiten und dritten vorschlagenden wahlberechtigten Person auf einem jeweils eigenen Schriftstück geleistet werden, in welchem ausdrücklich auf den zu unterstützenden Wahlvorschlag Bezug genommen werden muss.
( 2 ) Der Wahlvorstand prüft unverzüglich die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen. Er überzeugt sich, dass die Vorgeschlagenen mit ihrer Nominierung einverstanden sind. Beanstandungen sind der ersten der unterzeichnenden Per-sonen des Wahlvorschlages, bei Wahlvorschlägen nach Absatz 1 Satz 2 allen Unterzeichnenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen; sie können innerhalb der Einreichungsfrist behoben werden.
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§ 7
Gesamtvorschlag und Stimmzettel

( 1 ) Der Wahlvorstand stellt alle gültigen Wahlvorschläge gemäß § 6 zu einem Gesamtvorschlag zusammen und führt darin die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge auf. Art und Ort der Tätigkeit der Wahlbewerbenden sind anzugeben.
( 2 ) Der Gesamtvorschlag ist den Wahlberechtigten spätestens zwei Wochen vor der Wahl durch Aushang oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben.
( 3 ) Die Stimmzettel sind dem Gesamtvorschlag nach Absatz 1 entsprechend zu gliedern. Sie müssen in Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung identisch sein und die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung muss darauf angegeben werden.
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§ 8
Durchführung der Wahl

( 1 ) Die Wahl findet in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlvorstandes statt. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes gelten die Sätze 2 und 3 des Absatzes 3 entsprechend. Die Mitglieder führen die Liste der Wahlberechtigten und vermerken darin die Stimmabgabe. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind; sie sind bis zum Ende der Wahl verschlossen zu halten.
( 2 ) Das Wahlrecht wird durch Abgabe des Stimmzettels ausgeübt, der in die verschlossene Wahlurne eingeworfen wird. Vor der Ausgabe des Stimmzettels ist festzustellen, ob die wählende Person wahlberechtigt ist.
( 3 ) In Bedarfsfällen können Stimmbezirke eingerichtet werden. In diesem Fall kann der Wahlvorstand seine Ersatzmitglieder zur Durchführung der Wahl heranziehen. In jedem Stimmbezirk müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein Mitglied und ein Ersatzmitglied anwesend sein. Für die nötigen Arbeiten im Wahlraum kann der Wahlvorstand Wahlhelfende hinzuziehen.
( 4 ) Auf dem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Mitglieder in die Mitarbeitendenvertretung zu wählen sind. Es darf für die Vorgeschlagenen nur jeweils eine Stimme abgegeben werden.
( 5 ) Die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel ist zu gewährleisten. Wahlberechtigte können sich zur Stimmabgabe einer Person ihres Vertrauens bedienen, wenn sie infolge einer Behinderung hierbei beeinträchtigt sind. Wahlbewerbende Personen, Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlhelfende dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
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§ 9
Stimmabgabe durch Briefwahl

( 1 ) Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht auch im Wege der Briefwahl ausüben. Die Mitarbeitendenvertretung nach § 5 Abs. 3 Satz 3 MVG-Baden ist durch Briefwahl zu wählen. Das Antragserfordernis nach Absatz 2 Satz 1 entfällt.
( 2 ) Für die Briefwahl hat der Wahlvorstand auf schriftlichen Antrag
  1. den Stimmzettel,
  2. einen neutralen Stimmzettelumschlag,
  3. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und den Vermerk »Schriftliche Stimmabgabe« trägt und
  4. den Wahlschein gemäß Anlage 7 (Wahlschein) dieser Wahlordnung sowie einen auf die Wahl abgestimmten „Wegweiser für die Briefwahl“ entsprechend dem Muster der Anlage 4 (Wegweiser für die Briefwahl) dieser Wahlordnung
auszuhändigen oder zu übersenden.
Dies trägt der Wahlvorstand in die Wählerliste gemäß § 4 ein.
Der Antrag muss dem Wahlvorstand eine Woche vor der Wahl vorliegen. Wer den Antrag für einen anderen Wahlberechtigten stellt, muss durch eine schriftliche Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine Ablehnung ist der antragstellenden Person unverzüglich mitzuteilen.
( 3 ) Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Ende der Wahlhandlung (direkte Stimmabgabe) beim Wahlvorstand eingegangen sind.
( 4 ) Der Wahlvorstand sammelt die eingehenden Wahlbriefe und bewahrt sie bis zum Schluss der Wahlhandlung (direkte Stimmabgabe) gesondert auf. Nach Abschluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand alle bis dahin vorliegenden Wahlbriefumschläge und entnimmt ihnen zunächst jeweils die Wahlscheine und Stimmzettelumschläge. Er vermerkt anhand jedes Wahlscheines die Stimmabgabe in der Liste der Wahlberechtigten. Den ungeöffneten Stimmzettelumschlag wirft er unverzüglich in die verschlossene Wahlurne. Nach Einwurf des letzten Stimmzettels ist die Wahl beendet.
( 5 ) Ein Wahlbrief ist ungültig, wenn er erst nach Beendigung der Wahlhandlung (direkte Stimmabgabe) eingegangen ist. Ebenso ist er ungültig, wenn kein oder ein unvollständig ausgefüllter Wahlschein beigefügt wurde. Ein ungültiger Wahlbrief ist samt seinem Inhalt auszusondern und zu den Wahlunterlagen zu nehmen.
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§ 10
Feststellung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Beendigung der Wahl stellt der Wahlvorstand unverzüglich fest, wie viele Stimmen auf die einzelnen Vorgeschlagenen entfallen sind und ermittelt ihre Reihenfolge nach der Stimmenzahl. Das Ergebnis ist in einem Protokoll festzuhalten, das vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Die Auszählung der Stimmen ist für die Wahlberechtigten öffentlich.
( 2 ) Sind nach § 8 Abs. 3 mehrere Stimmbezirke eingerichtet, so stellt der Wahlvorstand erst nach Beendigung der Wahl in allen Stimmbezirken das Gesamtergebnis fest. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
( 3 ) Als Mitarbeitervertretende sind die Vorgeschlagenen gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 4 ) Ersatzmitglieder sind die Vorgeschlagenen, auf welche die in der Reihenfolge nächst niedrigere Zahl der Stimmen entfällt oder die bei der Feststellung der gewählten Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung durch Los ausgeschieden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 5 ) Ungültig sind Stimmzettel,
  1. die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben worden sind,
  2. auf denen mehr Namen als nach § 8 Abs. 4 zulässig angekreuzt worden sind oder aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
  3. die einen Zusatz enthalten.
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§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich der Dienststellenleitung und den Wahlberechtigten in geeigneter Weise bekannt und benachrichtigt die Gewählten schriftlich. Die Wahl gilt als angenommen, sofern diese nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand gegenüber schriftlich abgelehnt wird. Wird die Wahl abgelehnt, tritt an die Stelle der gewählten Person die vorgeschlagene Person mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl.
( 2 ) Die Person im Vorsitzendenamt des Wahlvorstands übermittelt dem Gesamtausschuss Baden unverzüglich nach der konstituierenden Sitzung die ausgefüllte Anlage 8 (Mitteilung an den Gesamtausschuss § 11 Abs. 2 WO-MVG-Baden) der Wahlordnung.
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§ 12
Vereinfachte Wahl

( 1 ) In Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten wird die Mitarbeitendenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren gewählt, es sei denn, ein Beschluss gemäß Absatz 3 wird gefasst. Die Wahl erfolgt in einer Versammlung der Wahlberechtigten; für die Einberufung gilt § 2 entsprechend. Die Einberufung muss durch Aushang oder Bekanntgabe in anderer geeigneter Weise erfolgen und die Namen der Wahlberechtigten und der Wählbaren enthalten sowie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung. Es ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge schon vor der Versammlung vorbereitet und dann in ihr eingebracht werden können.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht in Dienststellen, in denen nach einem Schichtplan gearbeitet wird.
( 3 ) Absatz 1 gilt nicht bei Vorliegen einer Krise oder eines Notfalles nach § 1 Abs. 2 Satz 1 NotfallG.
( 4 ) Die Versammlung wählt durch Zuruf aus ihrer Mitte eine Person für die Versammlungsleitung, welche die Aufgaben des Wahlvorstandes übernimmt. Diese erläutert die Voraussetzungen und die Form des vereinfachten Wahlverfahrens. Danach fordert die Versammlungsleitung die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. Über die Wahlvorschläge wird in geheimer Wahl abgestimmt. Für die Wahl gelten die allgemeinen Grundsätze über die Durchführung von Wahlen entsprechend § 8. Eine Briefwahl findet nicht statt. Für die Stimmauszählung hat die Versammlungsleitung eine Person der Mitarbeitenden aus der Versammlung hinzuziehen, welche selbst nicht zur Wahl stehen darf. § 1 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses gelten die §§ 10 und 11 entsprechend.
( 5 ) In Dienststellen mit mehr als 15 Wahlberechtigten kann die Versammlung beschließen, dass das vereinfachte Wahlverfahren nicht stattfindet. In diesen Fällen wählt die Versammlung einen Wahlvorstand, der die Wahl in nicht vereinfachter Weise vorbereitet und durchführt.
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§ 13
Wahlunterlagen

Sämtliche Wahlunterlagen sind von der Mitarbeitendenvertretung fünf Jahre lang aufzubewahren.
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§ 14
Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden

( 1 ) Sofern eine Wahl der Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden nach § 49 MVG-Baden zeitlich in einen Zusammenhang mit dem allgemeinen Wahltermin der Mitarbeitendenvertretung fällt, erfolgt die Wahl unter Leitung des allgemeinen Wahlvorstandes in einem gesonderten Wahlgang.
( 2 ) Wahlvorschläge zur Wählerliste können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen. § 6 Abs. 1 gilt bezüglich der Erforderlichkeit der Unterschriften dreier Wahlberechtigten nicht.
( 3 ) Von den Wahlberechtigten können jeweils so viele Stimmen abgegeben werden, wie Personen in die Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden zu wählen sind.
( 4 ) Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitendenvertretung entsprechend.
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§ 15
Wahl der Vertrauensperson und deren Stellvertretungen der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung

( 1 ) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung oder die gemäß § 151 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.
( 2 ) Wählbar sind alle Mitarbeitenden, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen zur Wählbarkeit nach § 10 MVG-Baden erfüllen.
( 3 ) Wahlvorschläge können von Mitarbeitenden abgegeben werden, die berechtigt sind, die Vertrauensperson und deren Stellvertretungen der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung zu wählen. § 6 Abs. 1 gilt bezüglich der Erforderlichkeit der Unterschriften dreier Wahlberechtigten nicht.
( 4 ) Die Wahl der Vertrauensperson und deren Stellvertretungen wird im Briefwahlverfahren durchgeführt, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf. Anstelle des Aushangs oder der sonstigen Bekanntgabe werden aus Gründen des Datenschutzes die Wahllisten den wahlberechtigten Mitarbeitenden vom Wahlvorstand regelmäßig schriftlich übermittelt.
( 5 ) Die Anzahl der zu wählenden Personen als Stellvertretung werden in einer Versammlung der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung beschlossen. Findet diese Versammlung nicht statt, legt der Wahlvorstand die Anzahl der Stellvertretungen fest. Damit haben die wahlberechtigten Mitarbeitenden nach Absatz 1 insgesamt die Anzahl von Stimmen für diese Wahl, welche sich aus der Summe der Vertrauensperson und der beschlossenen Anzahl der Stellvertretungen ergibt.
( 6 ) Zur Vertrauensperson der Mitarbeitenden mit Schwerbehinderung ist die Person gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten hat. Zu den Personen der Stellvertretung sind die Personen mit den nächstniedrigen Stimmenanzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im Übrigen gelten für die Wahl der Vertrauensperson und deren Stellvertretungen der schwerbehinderten Mitarbeitenden die Vorschriften über die Wahl der Mitarbeitendenvertretung entsprechend.
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§ 16
Wahl des Gesamtausschusses

( 1 ) (Wahlzeitraum)
In dem Jahr, in dem die regelmäßigen Mitarbeitendenvertretungswahlen stattfinden (Wahljahr), ist der Gesamtausschuss in der Zeit zwischen dem 15. September und 31. Oktober gemäß § 54 Abs. 5 MVG-Baden im Rahmen einer Delegiertenversammlung zu wählen.
( 2 ) (Einladung und Aufforderung zur Entsendung)
Zwischen dem 2. und 15. Juli des Wahljahres versendet die Person im Vorsitzendenamt des Gesamtausschusses die Einladung zur Wahl im Rahmen der Delegiertenversammlung. Es werden der Ort und die Zeit der Wahlhandlung angegeben. Gleichzeitig sind diese aufzufordern, die Delegierten entsprechend Absatz 4 Satz 3 termingerecht zu melden. Weiterhin ist über die Möglichkeit von Wahlvorschlägen gemäß Absatz 5 zu informieren. Die Daten der Wahlleitung entsprechend Absatz 3 Satz 5 sind bekanntzugeben.
( 3 ) (Wahlleitung)
Für die Vorbereitung und Begleitung von Wahlen bestimmt der Gesamtausschuss eine Person und eine stellvertretende Person für die Wahlleitung zum 1. Juni des Wahljahres. Diese Person darf weder dem Gesamtausschuss angehören noch für ihn kandidieren. Sie ist in ihrer Arbeit unabhängig von Weisungen. Ihre Amtszeit endet mit dem 31. Mai des Jahres, in dem die nächsten regelmäßigen Mitarbeitendenvertretungswahlen stattfinden. Name und dienstliche Kontaktdaten sind entsprechend zu veröffentlichen. Sie wird unterstützt von der Geschäftsstelle des Gesamtausschusses.
( 4 ) (Wahlberechtigung)
Wahlberechtigt sind die entsandten Delegierten. Berechtigt zur Entsendung sind die amtierenden Mitarbeitendenvertretungen. Die Zahl der möglichen zu entsendenden Delegierten je Mitarbeitendenvertretung ergibt sich aus § 54 Abs. 2 MVG-Baden. Die Wahlleitung hält die entsprechende Anzahl von Wahlberechtigungen vor. Die Wahlberechtigungen müssen zur Wahl mitgeführt werden und vor der Stimmabgabe vorgelegt werden.
( 5 ) (Wählbarkeit)
Wählbar zum Gesamtausschuss sind gemäß § 54a Abs. 2 Satz 2 MVG-Baden Mitarbeitende, die Mitglied in einer Mitarbeitendenvertretung einer kirchlichen Dienststelle oder diakonischen Einrichtung sind. Sie müssen nicht als delegierte Person entsandt sein, es ist jedoch Absatz 6 Buchstabe b) zu beachten.
( 6 ) (Wahlvorschläge und Stimmzettel)
  1. Ein schriftlicher Wahlvorschlag muss die Unterschriften und Anschriften von drei Mitarbeitendenvertretenden enthalten. Die Vorschlagenden können aus unterschiedlichen Mitarbeitendenvertretungen stammen; sie müssen nicht als Delegierte entsandt sein. Neben den Angaben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und dem Einverständnis zur Nominierung muss die vorgeschlagene Person die Zuordnung der Dienststelle zur verfassten Kirche oder Diakonie bestätigen. Der schriftliche Vorschlag muss im Original eine Woche vor dem festgesetzten Wahltag bei der Wahlleitung eingegangen sein. Er ist von der Wahlleitung auf seine Vollständigkeit zu prüfen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 sinngemäß.
  2. Ein mündlicher Wahlvorschlag kann nach Aufforderung durch die Wahlleitung durch Zuruf einer delegierten Person aus der Delegiertenversammlung zu Protokoll erfolgen. Bei der mündlich vorgeschlagenen Person muss es sich um eine anwesende Person oder ein anwesendes amtierendes Mitglied des Gesamtausschusses handeln. Die vorgeschlagene Person muss unmittelbar das Einverständnis zur Nominierung erklären und die Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 angeben.
  3. Die Wahlleitung erstellt den Gesamtvorschlag und gibt ihn bekannt. Dieser ist inhaltlich getrennt nach verfasster Kirche und Diakonie zu erstellen und jeweils alphabetisch aufsteigend sortiert nach Namen sowie mit den weiteren Angaben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu versehen.
  4. In gleicher Weise werden die jeweiligen Stimmzettel farblich unterschiedlich für verfasste Kirche und Diakonie hergestellt.
( 7 ) (Wahl des Wahlvorstands)
Nach Schließung der Vorschlagsrunde ruft die Wahlleitung zur Wahl des Wahlvorstandes auf. Dieser besteht aus drei wahlberechtigten anwesenden Delegierten, deren Mitglieder nicht Kandidierende für den Gesamtausschuss sein dürfen. Die Vorschläge erfolgen auf Zuruf und Zustimmung der vorgeschlagenen Person oder eigener Meldung. Sofern sich mehr als drei Kandidierende finden, wird einzeln gewählt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Die Wahl erfolgt offen, sofern nicht mehr als ein Drittel der Wahlberechtigten eine geheime Wahl beantragt. Nach erfolgter Wahl bestimmt der Wahlvorstand eine vorsitzende Person sowie eine protokollführende Person.
( 8 ) (Kandidierendenvorstellung)
Im Anschluss erfolgt die Kurzvorstellungsrunde der kandidierenden Personen zur Wahl in den Gesamtausschuss. Diese erfolgt in alphabetischer aufsteigender Reihenfolge des Namens getrennt nach verfasster Kirche und Diakonie. Jede kandidierende Person erhält die gleiche Redezeit zur Verfügung gestellt. Die Vorstellung wird von der Person im Vorsitzendenamt des Wahlvorstandes geleitet.
( 9 ) (Wahlhandlung)
Jede wahlberechtigte Person hat sechs Stimmen für Kandidierende der verfassten Kirche und sechs Stimmen für Kandidierende der Diakonie, unabhängig von der eigenen Zugehörigkeit. Für jede kandidierende Person darf nur eine Stimme abgegeben werden. Eine Häufung ist nicht zulässig. Die farblich unterschiedlichen Stimmzettel sind in die jeweils gekennzeichneten Wahlurnen einzuwerfen. Wahlumschläge werden nicht verwendet. Eine Briefwahl ist nicht möglich. Im Übrigen gilt § 8 sinngemäß.
( 10 ) (Feststellung des Wahlergebnisses)
Die Feststellung des Wahlergebnisses nach dem Ende der Wahl richtet sich entsprechend nach § 10, wobei die Ergebnisse einmal nach verfasster Kirche und einmal nach Diakonie zu erfassen sind. Die jeweils sechs Kandidierenden mit den höchsten Stimmenzahlen sind für ihre Bereiche gewählt.
( 11 ) (Bekanntgabe des Wahlergebnisses und Wahlunterlagen)
  1. Nach der Feststellung des Wahlergebnisses gibt der Wahlvorstand das Wahlergebnis mündlich vor der wieder einberufenen Wahlversammlung bekannt. Deren Beschlussfähigkeit ist nicht notwendig. Die Person im Vorsitzendenamt fragt sodann die anwesenden Gewählten zu Protokoll, ob sie die Wahl annehmen oder nicht. Sodann ist das Protokoll zu schließen und mit allen anderen Wahlunterlagen an die Wahlleitung zu übergeben.
  2. Gewählte, die nicht persönlich anwesend sind, werden von der Wahlleitung unverzüglich angeschrieben und ihnen mitgeteilt, dass die Wahl als angenommen gilt, sofern sie diese nicht binnen einer Woche nach Zugang der Benachrichtigung schriftlich ablehnen. Hierüber erfolgt eine Ergänzung des Protokolls durch die Wahlleitung.
  3. Im Falle einer Ablehnung rückt die Person der jeweiligen Liste mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl nach.
  4. Nachdem alle Gewählten ihre Wahl angenommen haben, teilt die Wahlleitung der Landesbischöfin oder dem Landesbischof, der Präsidentin oder dem Präsidenten der Landessynode, der Geschäftsleitung des Evangelischen Oberkirchenrats und dem Vorstand des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. das Ergebnis der Wahl schriftlich mit.
  5. Die Wahlleitung übergibt sodann sämtliche Wahlunterlagen an die Geschäftsstelle des Gesamtausschusses, welche diese fünf Jahre aufzubewahren hat.
( 12 ) (Konstituierende Sitzung)
Sofern alle Gewählten ihre Wahl angenommen haben, kann der Wahlvorstand auf Wunsch aller Gewählten unverzüglich zu einer konstituierenden Sitzung des Gesamtausschusses einberufen und diese bis zur Wahl einer Person im Vorsitzendenamt leiten. Ansonsten übernimmt dies die Wahlleitung. Die Sitzung soll dann spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Wahl stattfinden.
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§ 16a
Wahl der in die Arbeitsrechtliche Kommission zu entsendenden Personen

( 1 ) Der Gesamtausschuss wählt und entsendet nach §§ 55 Abs. 1 Buchstabe d) MVG-Baden und 7 AG-ARGG-EKD Personen in die Arbeitsrechtliche Kommission.
( 2 ) Der Gesamtausschuss verfasst spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ein Wahlausschreiben in Textform und gibt es allen Mitarbeitendenvertretungen in geeigneter Weise bekannt.
( 3 ) Das Wahlausschreiben enthält Angaben
  1. zu den Aufgaben der Arbeitsrechtlichen Kommission,
  2. zur Anzahl und den persönlichen Voraussetzungen der passiv wahlberechtigten Personen,
  3. zu deren Rechte und Pflichten im Falle einer Wahl,
  4. zum Zeitpunkt der Wahl und zur Art und Weise der persönlichen Vorstellung der kandidierenden Personen gegenüber dem Gesamtausschuss,
  5. zur Verpflichtung der Mitarbeitendenvertretungen, allen Mitarbeitenden in ihren Dienststellen das Wahlausschreiben unverzüglich nach Erhalt in geeigneter Weise bekannt zu geben.
( 4 ) Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gesamtausschusses auf sich vereint.
( 5 ) Im Falle einer Beendigung einer Entsendung vor Ablauf der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission finden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
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§ 16b
Weitere Regelungen/Sonderfälle

( 1 ) Besteht vor einer anstehenden Wahl zum Gesamtausschuss kein beschlussfähiger Gesamtausschuss und ist keine Wahlleitung nach § 16 Abs. 3 im Amt, so bestellt die Geschäftsleitung des Evangelischen Oberkirchenrates eine Wahlleitung. Abweichend von § 16 Abs. 2 lädt die Wahlleitung zur Delegiertenversammlung ein.
( 2 ) Sofern das Vorliegen einer Krise oder eines Notfalles nach § 1 Abs. 2 Satz 1 NotfallG festgestellt ist, gilt abweichend zu § 16 Abs. 7, dass der Wahlvorstand vom amtierenden Gesamtausschuss bestellt wird.
( 3 ) Falls die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 gleichzeitig zutreffen, bestellt die Wahlleitung den Wahlvorstand.
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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Wahlordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung zum Kirchlichen Gesetz über die Anwendung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 17. Juni 1997 (GVBl. S. 101), geändert am 05. Oktober 2004 (GVBl. S. 188) außer Kraft.
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Karlsruhe, den 7. September 2021
Der Evangelische Oberkirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof
Anlagen:
• Anlage 1 (Wahlausschreiben nach § 5 WO-MVG-Baden)
• Anlage 2 (Formular Wahlvorschlag)
• Anlage 3 (Antrag Briefwahl)
• Anlage 4 (Wegweiser für die Briefwahl)
• Anlage 5 (Einladungsschreiben vereinfachtes Wahlverfahren)
• Anlage 6 (Wahlkalender)
• Anlage 7 (Wahlschein)
• Anlage 8 (Mitteilung an den Gesamtausschuss § 11 Abs. 2 WO-MVG-Baden)
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Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.