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Geltungszeitraum von: 18.02.2016

Geltungszeitraum bis: 30.04.2021

Erteilung einer allgemeinen Genehmigung für arbeitsvertraglich vereinbarte über- und außertarifliche Leistungen (Aktenzeichen 51/114)

Vom 18. Februar 2016 (GVBl. S. 80)


Nach § 12 Abs. 6 des Kirchlichen Gesetzes über die Rechts- und Fachaufsicht in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Aufsichtsgesetz - AufsG) wird den unter § 1 Abs. 1 und 2 AufsG fallenden kirchlichen Rechtsträgern eine allgemeine Genehmigung für den Abschluss von Arbeitsverträgen (auch Änderungsarbeitsverträgen) mit vereinbarten über- und außertariflichen Leistungen (§ 2a Nr. 2 KVHG) mit Ausnahme von
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  1. über- und außertariflichen Eingruppierungen und
  2. über- und außertariflichen monatlich wiederkehrenden Zulagen, mit Ausnahme von kinderbezogenen Besitzstandszulagen,
ab 1. März 2016 erteilt.
Voraussetzung für die allgemeine Genehmigung ist, dass
  1. ein Beschluss der für die Maßnahme zuständigen Stelle vorliegt,
  2. die Finanzierung der Personalmehrkosten der über- und außertariflichen Leistungen - bestätigt durch das zuständige Verwaltungs- und Serviceamt bzw. die zuständige Evangelische Kirchenverwaltung - mit Eigenmitteln (aus dem laufenden Haushalt, durch Entnahmen aus hierfür gebildeten zweckgebundenen Rücklagen), durch Zuwen-dungen bzw. Zuschüsse Dritter (wie z. B. politischer Gemeinden, Fördervereine usw.), durch Erstattungs- bzw. Ersatzleistungen, durch Umlagen und/oder zweckgebundene Spenden dauerhaft gesichert ist,
  3. in Fällen, in denen die Personalkosten von Kindertagesstätten durch Betriebskostenvertrag mit den politischen Gemeinden bezuschusst werden, die Zustimmung der politischen Gemeinde vorliegt, die aus der Maßnahme entstehenden Personalmehrkosten bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigen zu können und
  4. in Fällen, in denen das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. im Rahmen der Fachaufsicht bei der Einstellung zu beteiligen ist, dessen zustimmende fachliche Stellungnahme vorliegt.
Die Genehmigungspflichten nach § 2a Nr. 1 und 3 bis 6 KVHG bleiben hiervon unberührt.
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