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Geltungszeitraum von: 24.11.2015

Geltungszeitraum bis: 30.04.2021

Erteilung einer allgemeinen Genehmigung für die Ausweitung und Errichtung von Stellen und Planstellen (Aktenzeichen 51/114)

Vom 24. November 2015

(GVBl. 2016 S. 10),

Nach § 12 Abs. 6 AufsG wird den kirchlichen Rechtsträgern (§ 1 KVHG) mit Ausnahme der Landeskirche sowie der kirchlichen Stiftungen, kirchlichen Anstalten und Einrichtungen eine allgemeine Genehmigung für die Errichtung und Ausweitung von Stellen und Planstellen erteilt, sofern die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
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1. Die Finanzierung der Personalmehrkosten ist – bestätigt durch das zuständige Verwaltungs- und Serviceamt bzw. die zuständige Evangelische Kirchenverwaltung – mit Eigenmitteln (aus dem laufenden Haushalt, durch Entnahmen aus hierfür gebildeten zweckgebundenen Rücklagen), durch Zuwendungen bzw. Zuschüsse Dritter (wie z. B. politischer Gemeinden, Fördervereine usw.), durch Erstattungs- bzw. Ersatzleistungen, durch Umlagen und/oder zweckgebundenen Spenden dauerhaft gesichert. Darüber hinaus sind die folgenden Vorgaben einzuhalten:
  1. Planstellen und Stellen dürfen nur eingerichtet werden, soweit sie unter Anwendung angemessener Methoden der Personalbedarfsermittlung sachgerecht und nachvollziehbar begründet sind. Die sachgerechte Begründung der im Stellenplan veranschlagten Stellen und Planstellen ist regelmäßig oder bei gegebenem Anlass (wie z. B. Ausscheiden von Personal) zu überprüfen.
  2. Die vom Evangelischen Oberkirchenrat veröffentlichen Richtsätze für den Beschäftigungsumfang sind zur Ermittlung des höchstzulässigen Deputats zu beachten. Abweichungen hiervon sind nur ausnahmsweise und nur in gesondert begründeten Einzelfällen möglich.
2. Für die Errichtung und Ausweitung von Stellen und Planstellen in Kindertageseinrichtungen muss zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Bedingungen eine zustimmende fachliche Stellungnahme der Fachberatung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. vorliegen. Der Stellungnahme muss eine Stellenberechnung zu Grunde liegen, der das angemessene Stellendeputat zu entnehmen ist.
3. Für die Errichtung und Ausweitung von Stellen und Planstellen gemeindepädagogischer Mitarbeitender muss zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Bedingungen die Zustimmung des Personalreferats des Evangelischen Oberkirchenrates als zuständigem Fachreferat vorliegen, welche die Notwendigkeit der Errichtung und Ausweitung feststellt. In der Stellungnahme müssen das angemessene Stellendeputat und die Entgeltgruppe benannt worden sein.
4. Für die Errichtung und Ausweitung von Stellen und Planstellen in Pfarramtssekretariaten müssen zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Bedingungen entsprechend der Personalbemessung die Kernauf-gaben und erweiterten Aufgaben nach der Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag getrennt ausgewiesen sein. Bei der Personalbemessung der Pfarrsekretariate sind für die Erledigung der Kernaufgaben nach der Stellenbeschreibung gemäß Rundschreiben 5-1/2012 des Evangelischen Oberkirchenrates je Tausend Gemeindeglieder der Pfarrgemeinde sechs Wochen-stunden zu Grunde zu legen, mindestens jedoch fünf Wochenstunden je besetztes oder besetzbares und nicht dauerhaft vakantes Pfarramt. Der Faktor sechs je Tausend Gemeindeglieder ist mit der Zahl der Gemeindeglieder, die der Pfarrgemeinde angehören, zu multiplizieren.
Im Falle der Übertragung von erweiterten Aufgaben nach der Stellenbeschreibung gemäß Rundschreiben 5-1/2012 des Evangelischen Oberkirchenrates richtet sich der bei Pfarrsekretariatsstellen zusätzlich zu Grunde zu legende Stundenumfang nach dem Umfang der übertragenen Aufgaben.
Die Genehmigungspflichten nach § 2a Nr. 2 bis 6 KVHG bleiben hiervon unberührt.
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