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Rechtsverordnungen

Nr. 33Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Regelung des Erholungsurlaubs, der Dienstbefreiung aus persönlichen oder anderen Anlässen, der Freistellung im Rahmen der Sabbaturlaubsregelung sowie der Erreichbarkeit und Vertretung für Pfarrerinnen und Pfarrer

Vom 18. März 2021
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Der Landeskirchenrat erlässt nach § 31 Abs. 1 Nr. 9 und 11 des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 16. April 2011 (GVBl. S. 91), zuletzt geändert am 24. Oktober 2019 (GVBl. 2020, S. 12) folgende Rechtsverordnung:
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Artikel 1
Änderung der
Rechtsverordnung zur Regelung des Erholungsurlaubs, der Dienstbefreiung aus persönlichen oder anderen Anlässen, der Freistellung im Rahmen der Sabbaturlaubsregelung sowie der Erreichbarkeit und Vertretung für Pfarrerinnen und Pfarrer

Die Rechtsverordnung zur Regelung des Erholungsurlaubs, der Dienstbefreiung aus persönlichen oder anderen Anlässen, der Freistellung im Rahmen der Sabbaturlaubsregelung sowie der Erreichbarkeit und Vertretung für Pfarrerinnen und Pfarrer (Urlaubsordnung - UrlRVO) vom 13. März 2014 (GVBl. S. 130) wird wie folgt geändert:
  1. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Der Antrag auf Urlaub ist zeitnah zu bescheiden.“
  2. § 13 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    „Sabbaturlaub kann für eine Person zweimal bewilligt werden.“
  3. § 15 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Der Sabbaturlaub ist in der Regel zum 1. Februar oder 1. September eines Jahres anzutreten."
    b)
    Der bisherige Absatz 7 wird zu Absatz 8.
    c)
    Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:
    „(7) Pfarrerinnen und Pfarrer, die im hauptberuflichen Religionsunterricht tätig sind und den Sabbaturlaub nach den Absätzen 5 oder 6 antreten wollen, müssen den Antrag mindestens 1 Jahr vor Beginn des Sabbaturlaubs stellen.“
    d)
    Absatz 9 wird angefügt:
    „(9) Wird während der Ansparphase eine Beurlaubung bewilligt, so wird die Ansparphase mit Beginn der Beurlaubung unterbrochen und nach deren Ende planmäßig fortgesetzt.“
  4. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a)
    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die dienstfreien Tage nach § 52 PfDG.EKD sind der Dekanin bzw. dem Dekan nur dann anzuzeigen, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer an diesem Tag nicht erreichbar ist. In diesem Fall ist die Regelung der Vertretung der Dekanin bzw. dem Dekan mitzuteilen.“
    b)
    Absatz 2 a wird eingefügt:
    „(2a) Die dienstfreien Sonntage können mit dem vorhergehenden Samstag zu einem freien Wochenende verbunden werden (dienstfreies Wochenende). Soweit nicht eine Vertretung organisiert wird, bleibt die Pflicht zur Erreichbarkeit nach § 52 PfDG.EKD bestehen."
    c)
    Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Dienstfreie Sonntage nach § 15 Abs. 1 AG-PfDG.EKD sowie dienstfreie Wochenenden nach Absatz 2a können mit den dienstfreien Tagen nach § 52 PfDG.EKD verbunden werden. Sie sollen nicht mit den Zeiten des Erholungsurlaubs verbunden werden.“
  5. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
    „(4) Nichtevangelische Feiertage (Maifeiertag, Fronleichnam, Tag der Deutschen Einheit sowie Allerheiligen) werden, soweit sie nicht auf einen Sonntag fallen, als zusätzliche dienstfreie Tage nach Absatz 1 behandelt.“
  6. § 22 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
    „(5) Wird der Dienst in einer Dienstgruppe versehen, so wird die Vertretung in der Regel durch die andere in der Dienstgruppe tätige Person übernommen.“
  7. § 25 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Für die Gottesdienstvertretung an dienstfreien Sonntagen (§ 15 Abs. 1 AG-PfDG.EKD) sowie die Vertretung an den nach § 21 Abs. 2a zugeordneten Samstagen kann der Kirchenbezirk vorsehen, dass die Vertretungen für den Kirchenbezirk zentral organisiert werden. In diesem Fall sind die Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, die freien Sonntage oder dienstfreien Wochenenden dem Dekanat rechtzeitig zu melden. Andernfalls sollen die Dekaninnen und Dekane die Pfarrerinnen und Pfarrer bei Bedarf bei der Organisation einer Vertretung unterstützen. Weiterhin kann der Bezirkskirchenrat für die Vertretung an den dienstfreien Tagen (§ 21) eine generelle Regelung vorsehen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
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Karlsruhe, den 18. März 2021
Der Landeskirchenrat
Prof. Dr. Jochen
Cornelius-Bundschuh
Landesbischof
Herausgeber: Evangelischer Oberkirchenrat, Blumenstraße 1–7, 76133 Karlsruhe
Postfach 2269, 76010 Karlsruhe, Telefon 0721 9175 0
Erscheint (in der Regel) einmal im Monat. Satz und Druck: Mediengestaltung und Hausdruckerei des Evangelischen Oberkirchenrats in Karlsruhe.