Rechtsstand: 01.01.2021

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Artikel 59a

In Krisen und Notfällen können durch Gesetz mit verfassungsändernder Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen und Regelungen getroffen werden, um die Arbeit der Landeskirche, ihrer Gliederungen sowie der kirchlichen Rechtsträger aufrecht zu erhalten. Das Gesetz kann Abweichungen von einzelnen Bestimmungen der Grundordnung vorsehen.
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Der Artikel wurde eingefügt durch Kirchliches Gesetz zur Änderung der Grundordnung sowie weiterer Vorschriften 2020 vom 21. Oktober 20201# mit Wirkung zum 1. Januar 2021. Es trägt der Erfahrung Rechnung, dass Notsituationen eintreten können, in denen zur Sicherung der Handlungsfähigkeit der Landeskirche und ihrer Untergliederungen besondere Maßnahmen getroffen werden müssen, die unter Umständen auch von den sonst gültigen Regelungen der Grundordnung abweichen können. Hintergrund sind die staatlichen Beschränkungen zur Bekämpfung der Corona Epidemie im Jahre 2020. Der Landeskirchenrat hat auf diesem Anlaß auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 2 Nr. 3 GO und Art. 62 Abs. 1 GO zunächst ein vorläufiges Erprobungsgesetz beschlossen.2# Der neue Artikel enthält die Ermächtigungsgrundlage, solche Maßnahmen per Gesetz mit verfassungsändernder Mehrheit zu beschließen und ohne die Beschränkungen eines Erprobungsgesetzes zu verstetigen. Es handelt sich damit um eine Ausnahmebestimmung zum Verbot der Verfassungsdurchbrechung nach Art. 59 Abs. 3 GO.3#

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2 ↑ Kirchliches Erprobungsgesetz zur Bewältigung von gesamtgesellschaftlichen Krisen und Notfällen in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Notfallgesetz - NotfallG) vom 23. April 2020 (GVBl. S. 190), geändert am 21. Oktober 2020 (GVBl. S. 334).
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3 ↑ Siehe dort Rdnr. 6 bis 9.