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Kirchengericht: | Verwaltungsgericht der Evangelischen Landeskirche in Baden |
Entscheidungsform: | Urteil (rechtskräftig) |
Datum: | 28.07.2020 |
Aktenzeichen: | VG 2/2020 |
Rechtsgrundlage: | §§ 77, 78 LWG |
Vorinstanzen: | Keine |
Schlagworte: | Ungültigerklärung einer Wahl, Wahlmanipulation, kirchliche Wahl |
Leitsatz:
Für die gerichtliche Ungültigerklärung einer kirchlichen Wahl nach den §§ 77,78 LWG genügt nicht der Maßstab der „nicht auszuschließenden Möglichkeit“ einer Wahlmanipulation; vielmehr bedarf es hierzu einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, die sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten ergeben muss.
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.