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Geltungszeitraum von: 01.08.2016

Geltungszeitraum bis: 21.05.2020

Satzung des Diakonischen Werkes
der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V.

In der Fassung vom 1. August 20161# (GVBl. S. 175)
geändert am 24.11.2017 (GVBl. 2018, S. 306)
geändert am 06.07.2018 (GVBl. 2019 S. 56)

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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses und nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial schwierigen Verhältnissen an. Sie sucht auch die Ursachen dieser Nöte zu beheben. Sie richtet sich in ökumenischer Weite an einzelne Gruppen, an Nahe und Ferne, an Christen und Nichtchristen. Da die Entfremdung von Gott die tiefste Not des Menschen ist und sein Heil und Wohl untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. Dieser Dienst der Diakonie ist Lebens- und We¬sensäußerung der Kirche, so wie auch das Diakonische Werk Bestandteil der Evangelischen Landeskirche in Baden ist, deren Grundordnung es – insbesondere den Vorspruch und die Artikel 1, 12, 16, 56 und 98 – als grundlegend und verbindlich anerkennt.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

( 1 ) „Das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V.“ – im folgenden Diakonisches Werk genannt – ist ein Verband, in dem die Kirchengemeinden und Kirchenbezirke der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie die selbstständigen diakonisch-missionarisch tätigen Einrichtungen und Werke im Bereich der Landeskirche zusammengeschlossen sind.
( 2 ) Das Diakonische Werk und die ihm angeschlossenen Werke und Einrichtungen stehen ungeachtet ihrer Rechtsform unter dem Schutz und der Fürsorge der Landeskirche.
( 3 ) Das Diakonische Werk hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins; es hat seinen Sitz in Karlsruhe.
( 4 ) Das Zeichen des Diakonischen Werkes ist das Kronenkreuz.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Das Diakonische Werk bekennt sich mit der Evangelischen Landeskirche in Baden als Teil der Kirche Jesu Christi. In der Gemeinschaft der gesamten Christenheit bezeugt es das Evangelium allen Menschen dadurch, dass es das Wort Gottes verkündigt und mit der Tat der Liebe dient.
( 2 ) Das Diakonische Werk ruft zum Dienst christlicher Liebe auf und hilft den Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und den freien Trägern diakonisch-missionarischer Arbeit bei der Gestaltung und Durchführung dieses Dienstes. Es führt die Mitglieder zu gegenseitiger Unterstützung und zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben zusammen. Es hält Verbindung zu anderen kirchlichen Werken und Einrichtungen, die in ihrer Arbeit auch diakonisch-missionarische Verantwortung tragen.
( 3 ) Das Diakonische Werk nimmt diakonische Aufgaben der Landeskirche im Auftrag und unter Mitverantwortung der Leitungsorgane der Landeskirche im Zusammenwirken mit diesen wahr (Artikel 56 Absatz 4 Grundordnung, § 38 Absatz 1 Diakoniegesetz in Verbindung mit der Vereinbarung der Evangelischen Landeskirche in Baden und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. vom 25.01./ 18.03.1983 in der jeweils geltenden Fassung).
( 4 ) Das Diakonische Werk nimmt die Interessen seiner Mitglieder wahr insbesondere durch:
  1. fachliche, rechtliche und wirtschaftliche Beratung;
  2. Koordination der diakonisch-missionarischen Arbeit;
  3. Information und Öffentlichkeitsarbeit;
  4. Fort- und Weiterbildung der Mitarbeitenden in den diakonischen Einrichtungen;
  5. Entwicklung zeitgemäßer diakonischer Arbeitsformen.
( 5 ) Das Diakonische Werk übt die Fachaufsicht über diakonische Einrichtungen aus, soweit ihm diese ausdrücklich übertragen wird, unbeschadet der Verantwortlichkeit der zuständigen Organe des Trägers.
( 6 ) Das Diakonische Werk vertritt die ihm angeschlossenen freien Einrichtungen und Werke und im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung die diakonische Arbeit der Landeskirche, ihrer Kirchenbezirke und Kirchengemeinden bei staatlichen und kommunalen Körperschaften und Behörden, in der Öffentlichkeit und bei den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege.
( 7 ) Das Diakonische Werk erfüllt als Träger eigener Einrichtungen gemeinsame oder überörtliche Aufgaben der Mitglieder.
( 8 ) Das Diakonische Werk berät die Landeskirche in Angelegenheiten, die die Diakonie betreffen oder Auswirkungen auf sie haben.
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§ 3
Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, Gemeinnützigkeit

( 1 ) Das Diakonische Werk ist Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden.
( 2 ) Das Diakonische Werk ist Mitglied des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e. V.
( 3 ) Das Diakonische Werk verfolgt durch Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 - 68 der Abgabenordnung von 1977.
( 4 ) Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten i. S. des § 55 der Abgabenordnung keine Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes.
( 6 ) Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder sind die im Diakonischen Werk zusammengeschlossenen
  1. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und von diesen gem. Artikel 107 Grundordnung gebildeten Verbände der Evangelischen Landeskirche in Baden nach landeskirchlichem Recht; 2#
  2. selbstständigen Rechtsträger diakonischer Einrichtungen, Dienste, Anstalten und Werke;
  3. Evangelischen Freikirchen, kirchlichen Gemeinschaften, Verbände und sonstigen Personenvereinigungen unbeschadet ihrer Rechtsform.
( 2 ) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Aufsichtsrat auf schriftlichen Antrag.
( 3 ) Einrichtungen nach Absatz 1 Buchst. b) und c) können Mitglied werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
  1. Nach der Satzung, Stiftungsurkunde oder sonstigen Verfassung sowie nach der tatsächlichen Geschäftsführung muss Aufgabe der Einrichtung die Erfüllung diakonisch-missionarischer Dienste auf der Grundlage des Evangeliums sein, und zwar im Rahmen der Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden, anderer Evangelischer Landeskirchen oder Evangelischer Freikirchen oder in ökumenischer Trägerschaft innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland;
  2. die Bedingungen für die Anerkennung als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich im Sinne der Abgabenordnung müssen nach der Satzung oder sonstigen Verfassung und der tatsächlichen Geschäftsführung erfüllt sein.
( 4 ) Die Mitgliedschaft der unter Absatz 1 Buchst. b) und c) genannten Mitglieder wird beendet
  1. durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes; der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres unter Vorlage eines Protokollauszugs über den Beschluss des hierfür nach der Satzung zuständigen Organs erklärt werden;
  2. durch Ausschluss, den der Aufsichtsrat bei Wegfall einer Mitgliedschaftsvoraussetzung nach Absatz 3, bei wiederholtem oder dauerndem Verstoß gegen eine Satzungspflicht nach § 5 oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes nach Anhörung der Mitgliedseinrichtung mit Zweidrittel-Mehrheit beschließen kann.
( 5 ) Die rechtliche und finanzielle Selbstständigkeit der Mitglieder wird durch die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk nicht berührt.
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§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder haben gemäß § 2 Anrecht auf die Dienste des Diakonischen Werkes und das Recht, der Bezeichnung ihrer Einrichtung einen Vermerk hinzuzufügen, aus dem sich ihre Mitgliedschaft ergibt; über die Mitgliedschaft wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung erteilt.
( 2 ) Um dem Diakonischen Werk die Wahrnehmung der in § 2 bezeichneten Aufgaben zu ermöglichen, haben die Mitglieder ihre Satzung oder sonstige Verfassung und deren Änderungen sowie die Jahresberichte vorzulegen, Satzungsänderungen vor der Be-schlussfassung rechtzeitig anzuzeigen, um dem Diakonischen Werk die Möglichkeit zur Beratung zu geben, Auskünfte über die Planung und Durchführung ihrer diakonisch-missionarischen Arbeit zu geben, die Landesgeschäftsstelle zu entscheidenden Sitzungen ihrer Leitungs- oder Aufsichtsorgane einzuladen und ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
( 3 ) Die Mitglieder haben den Nachweis geordneter Wirtschafts- und Rechnungsführung zu erbringen. Dies beinhaltet die Vorlage des Prüfungsberichts des jeweiligen Wirtschaftsjahres spätestens bis Ende des darauffolgenden Wirtschaftsjahres. Die Mitglieder sind in der Regel zur Teilnahme am verbandlichen Risikomanagement verpflichtet. Inhalt und Umfang sowie Ausnahmen des verbandlichen Risikomanagements werden durch den Aufsichtsrat festgelegt. Das Diakonische Werk kann finanzielle Unterstützung nur dann gewähren oder vermitteln, wenn ihm uneingeschränkte Einsicht in die Wirtschafts- und Rechnungsführung des zu unterstützenden Mitgliedes gegeben wird. Das Diakonische Werk Baden ist bezüglich der erhaltenen Unterlagen zu Verschwiegenheit verpflichtet. § 4 Absatz 4 Buchst. b) bleibt unberührt.
( 4 ) Die Mitglieder sind verpflichtet:
  1. die Bestimmungen des Kirchengesetzes über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD) vom 13. November 2013 und des Zustimmungsgesetzes und Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Zustimmungsgesetz und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD – ZAG-ARRG-EKD) vom 11.04.2014 in der jeweils geltenden Fassung3#als Satzungspflicht anzuerkennen. Die abzuschließenden Arbeitsverträge müssen den Vorgaben des Artikel 2 § 4 ZAG-ARRG-EKD oder der §§ 16 oder 18 des ARGG-EKD entsprechen.
  2. Mitarbeitervertretungen nach Maßgabe des kirchlichen Gesetzes über die Mitar-beitervertretungen in der Evangelischen Landeskirche in Baden zu bilden;
  3. das Datenschutzrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils von der Evangelischen Landeskirche in Baden beschlossenen Fassung sowie die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen anzuwenden;
  4. satzungsrechtliche Bestimmungen über die Bekenntniszugehörigkeit der Mitglieder der jeweiligen Leitungsorgane sowie der Mitarbeitenden in Haupt-, Neben- und Ehrenamt zu treffen, die die Erfüllung des Satzungszweckes gewährleisten und dafür Sorge zu tragen, dass Personen auf Grund eines kirchlichen Auftrages als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken;
  5. ihre Rechnungslegung durch die Treuhandstelle des Diakonischen Werkes regelmäßig prüfen zu lassen und alles zu tun, um etwaige Beanstandungen zu beheben. Für die Prüfung sind die vom Aufsichtsrat beschlossenen Richtlinien verbindlich. In Ausnahmefällen kann das Mitglied im Einvernehmen mit der Treuhandstelle eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine vereidigte Buchprüferin bzw. einen vereidigten Buchprüfer mit der Prüfung beauftragen;
  6. die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Mitarbeitenden ihrer Einrichtungen durch Beteiligung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden, Karlsruhe bzw. der Nachfolgeeinrichtung Evangelische Zusatzversorgungskasse (EZVK) Darmstadt, Anstalt des öffentlichen Rechts, sicherzustellen;
  7. den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten;
  8. die vom Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes beschlossenen Sammlungen durchzuführen und ihre Erträge an die Landesgeschäftsstelle abzuführen;
  9. satzungsrechtliche Bestimmungen vorzusehen, die das Tätigwerden für seelsorglich tätige Personen in ihren Einrichtungen gewährleisten.
( 5 ) Die Diakonische Konferenz kann auf Vorlage des Aufsichtsrates die Mitglieder verpflichten, Rahmenbestimmungen nach § 7 der Satzung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung e. V. und kirchliche Gesetze in der von ihr beschlossenen Fassung zu übernehmen.
( 6 ) Der Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes kann in begründeten Einzelfällen ein Mitglied von der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, insbesondere nach Absatz 4 Buchst. b) und f) sowie nach Absatz 5 vorübergehend oder zeitlich unbegrenzt befreien. Die Entscheidungskriterien werden in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat festgelegt.
( 7 ) Die Pflichten der in § 4 Absatz 1 Buchst. a) genannten Mitglieder richten sich nach landeskirchlichem Recht.
( 8 ) Die Bestimmung des Absatzes 4 Buchst. e) findet keine Anwendung auf Mitglieder, die nach Maßgabe ihrer Satzung das kirchliche Vermögens- und Haushaltsrecht übernommen und die Rechnungsprüfung dem Rechnungsprüfungsamt der Landeskirche gem. § 2 Absatz 2 des Kirchlichen Gesetzes über das Rechnungsprüfungsamt übertragen haben.
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§ 6
Freundeskreise

( 1 ) Über den Kreis der Mitglieder hinaus bestehen Freundeskreise, die das Diakonische Werk unterstützen oder einzelne Arbeitsgebiete, wie ökumenische Diakonie oder Partnerkirchen fördern. Die Mitglieder der Freundeskreise werden über die diakonische Arbeit unterrichtet.
( 2 ) Selbsthilfe-Initiativgruppen, sofern sie aufgrund der von ihnen gewählten Organisationsform keine ordentlichen Mitglieder werden können, haben die Möglichkeit, Informationen, Beratung und Hilfen durch das Diakonische Werk in Anspruch zu nehmen. Die Selbstständigkeit dieser Gruppen bleibt unberührt.
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§ 7
Organe des Diakonischen Werkes

Organe des Diakonischen Werkes sind die Mitgliederversammlung, die Diakonische Konferenz, der Aufsichtsrat und der Vorstand.
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§ 8
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitglieder des Diakonischen Werkes bilden die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. nach einer von der Diakonischen Konferenz beschlossenen Wahlordnung die Delegierten auf die Dauer von sechs Jahren zu wählen;
  2. den Bericht des Aufsichtsrates entgegenzunehmen;
  3. die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen;
  4. nach vorherigem Beschluss des Aufsichtsrates und der Diakonischen Konferenz über die Liquidation des Diakonischen Werkes zu beschließen (§ 23).
( 3 ) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle drei Jahre zusammen; sie wird vom Aufsichtsrat schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen und von dessen Vorsitzender bzw. Vorsitzendem oder deren Stellvertretung geleitet.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Aufsichtsrat, die Diakonische Konferenz oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
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§ 9
Diakonische Konferenz

Der Diakonischen Konferenz gehören als Mitglieder an:
  1. 70 von der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe a) gewählte Delegierte;
  2. 10 Bezirksdiakoniepfarrerinnen und Bezirksdiakoniepfarrer, die aus deren Mitte gewählt werden;
  3. die Landesbischöfin bzw. der Landesbischof;
  4. die Präsidentin bzw. der Präsident der Landessynode;
  5. die Mitglieder des Aufsichtsrates, soweit sie nicht bereits nach Buchstaben a) und b) der Diakonischen Konferenz angehören.
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§ 10
Aufgaben der Diakonischen Konferenz

( 1 ) Die Diakonische Konferenz hat folgende Aufgaben:
  1. sie wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 12 Absatz 2;
  2. sie beschließt die Wahlordnung für die Wahl der Delegierten der Diakonischen Konferenz nach § 8 Absatz 2 Buchstabe a) und für die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach Buchstabe a);
  3. sie genehmigt den Wirtschaftsplan;
  4. sie nimmt den Bericht des Aufsichtsrates (§ 13 Absatz 2 Buchstabe d), den Bericht des Vorstands (§ 17 Absatz 2 Satz 3) und die Jahresrechnung entgegen;
  5. sie entlastet den Aufsichtsrat und den Vorstand;
  6. sie berät und beschließt über die Anträge, die vom Aufsichtsrat oder aus ihrer Mitte eingebracht werden;
  7. sie beschließt Satzungsänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen, unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Absatz 1. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates.
( 2 ) Scheidet eine Delegierte bzw. ein Delegierter der Diakonischen Konferenz während der Wahlperiode aus, bestellt die Diakonische Konferenz auf Vorschlag des Aufsichtsrates aus dem entsprechenden Arbeitsfeld die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger für die restliche Wahlperiode.
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§ 11
Tagungen der Diakonischen Konferenz

( 1 ) Die Diakonische Konferenz wird jährlich einmal zu einer ordentlichen Tagung einberufen. Sie ist zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen, wenn der Aufsichtsrat dies für erforderlich hält oder ein Drittel ihrer Mitglieder es beantragt.
( 2 ) Der Aufsichtsrat lädt die Delegierten spätestens vier Wochen vor dem Termin der Tagung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Abweichend hiervon können Sitzungen im Anschluss an die Mitgliederversammlung, bei der die Delegierten der Diakonischen Konferenz neu gewählt werden, ohne besondere Einladung stattfinden, wenn darauf unter Angabe der Tagesordnung in der Einladung zu der Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen wurde.
( 3 ) Anträge an die Diakonische Konferenz sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung der Landesgeschäftsstelle zur Vorlage an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Aufsichtsrates einzureichen; sie werden den Mitgliedern der Diakonischen Konferenz von der Landesgeschäftsstelle schriftlich mitgeteilt. Anträge, die nicht fristgemäß eingehen, dürfen nur dann behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten damit einverstanden ist.
( 4 ) Die Tagung der Diakonischen Konferenz wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder deren Stellvertretung geleitet.
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§ 12
Aufsichtsrat

( 1 ) Der Aufsichtsrat besteht aus:
  1. neun von der Diakonischen Konferenz aus ihrer Mitte gewählten Delegierten;
  2. einer Bezirksdiakoniepfarrerin bzw. einem Bezirksdiakoniepfarrer;
  3. vier Mitgliedern der Landessynode;
  4. zwei Mitgliedern des Evangelischen Oberkirchenrates (Artikel 79 Grundordnung).
( 2 )
  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und b) werden nach Maßgabe der Wahlordnung von der Diakonischen Konferenz auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.
  2. Für jedes Mitglied des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Buchstabe a) und b) ist eine Stellvertretung zu wählen. Die Stellvertretung vertritt das Mitglied bei Verhinderung. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus, so rückt die Stellvertretung für die Dauer der laufenden Amtszeit nach. Scheiden Mitglied und Stellvertretung aus, beruft der Aufsichtsrat für die restliche Wahlperiode ein Mitglied der in § 9 Buchstabe a) benannten Delegierten. Scheidet eine Bezirkspfarrerin bzw. ein Bezirksdiakoniepfarrer aus, beruft der Aufsichtsrat für die restliche Wahlperiode ein Mitglied der in § 9 Buchstabe b) benannten Delegierten.
  3. Die delegierten Mitglieder der Landessynode und des Evangelischen Oberkirchenrates werden von der Landessynode und dem Evang. Oberkirchenrat aus ihrer Mitte benannt.
( 3 ) Der Aufsichtsrat kann sich durch Zuwahl um bis zu drei Personen erweitern.
( 4 ) Mitglieder des Aufsichtsrates nach Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) und Absatz 3 sollen bei ihrer Wahl bzw. Entsendung in den Aufsichtsrat das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Mitgliedern nach Absatz 3 kann der Aufsichtsrat mit Zweidrittel-Mehrheit im Einzelfall eine Ausnahme beschließen.
( 5 ) Der Aufsichtsrat wählt spätestens drei Monate nach jeder Neuwahl der in Absatz 1 genannten Mitglieder aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretungen. Bis zur Neuwahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertretung bleiben die bisher Gewählten im Amt.
( 6 ) Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) können von der Diakonischen Konferenz mit Zweidrittel-Mehrheit aus wichtigem Grund z. B. bei einem Verstoß gegen die satzungsmäßigen Grundsätze oder bei Vorliegen eines Interessenkonfliktes abberufen werden. Für die Nachberufung gilt Absatz 2 Buchstabe b) entsprechend.
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§ 13
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat sorgt dafür, dass die Arbeit gemäß der Präambel und nach der Satzung, insbesondere nach § 2 Absatz 1, und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Diakonischen Konferenz durchgeführt wird. Er beruft die Mitgliederversammlung und die Diakonische Konferenz ein und legt die Tagesordnung fest.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht der Diakonischen Konferenz oder dem Vorstand vorbehalten sind. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben:
  1. über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen;
  2. über grundsätzliche Empfehlungen an die Mitglieder zu beschließen;
  3. über die Übernahme neuer Arbeitszweige oder der Rechtsträgerschaft von Anstalten oder Einrichtungen gemäß § 2 Absatz 7 zu beschließen;
  4. der Diakonischen Konferenz Bericht zu erstatten;
  5. die Jahresrechnung und den Wirtschaftsplan festzustellen und der Diakonischen Konferenz vorzulegen;
  6. den Stellenplan der Landesgeschäftsstelle auf Vorschlag des Vorstandes festzusetzen sowie über die Anstellung von Mitgliedern des Vorstandes zu beschließen;
  7. ein Entgeltverzeichnis zu beschließen;
  8. das Ergebnis der Sammlungen für das Diakonische Werk festzustellen und deren Verteilung zu beschließen;
  9. den Vorstand zu beraten und zu beaufsichtigen;
  10. die Beratung von Satzungsänderungen und Änderungen der Wahlordnung nach § 10 Buchstabe b) und g) und deren Vorlage an die Diakonische Konferenz;
  11. über die Anlage zur Wahlordnung zu beschließen;
  12. über die Erhebung eines Beitrags zur Erstattung der Kosten für die Freistellung von Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission Baden zu beschließen.
  13. über die Erhebung und Höhe eines Beitrags zur Beteiligung an den Solidarfonds ‚Heimkinderfonds‘ und ‚Stiftung Anerkennung und Hilfe‘ zu beschließen.4#
( 3 ) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 14
Sitzungen des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat tritt auf Einladung seiner Vorsitzenden bzw. seines Vorsitzenden jährlich mindestens dreimal zu einer Sitzung zusammen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist einzuberufen, wenn drei seiner Mitglieder es beantragen.
( 3 ) Stimmen zwei der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 12 Absatz 1 Buchstabe c) und d) bei Beschlüssen über Aufgaben gemäß § 38 Absatz 1 des Kirchlichen Gesetzes über die diakonische Arbeit in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Diakoniegesetz)5# nicht zu, ist die Entscheidung des Landeskirchenrates einzuholen.
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§ 15
Form der Beschlussfassung

( 1 ) Die Beschlüsse der Organe werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen Mitglieder gefasst; zur Beschlussfassung des Aufsichtsrates und der Diakonischen Konferenz ist jedoch die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 2 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Diakonischen Konferenz und des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einer Schriftführerin bzw. einem Schriftführer unterzeichnet wird.
( 3 ) Die Beschlussfassung des Vorstandes sowie die Protokollierung der Sitzungen des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes (siehe hierzu § 17 Absatz 3).
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§ 16
Bekenntniszugehörigkeit

( 1 ) In die Organe des Diakonischen Werkes können nur berufen werden,
  1. Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland, die in Verbindung mit dem Recht der Landeskirche zu kirchlichen Ämtern wählbar sind;
  2. ordinierte Amtsträger der Mitglieder nach § 4.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen, sofern das vorgeschlagene Mitglied den Auftrag und die Zielsetzung der Landeskirche anzuerkennen bereit ist.
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§ 17
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand leitet die Landesgeschäftsstelle; dabei ist er an die Satzung sowie an die Beschlüsse der Organe des Diakonischen Werkes gebunden. Er ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden. Die Wahrnehmung der Aufsicht innerhalb des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Er unterrichtet den Aufsichtsrat und die Diakonische Konferenz regelmäßig über die Arbeit des Diakonischen Werkes. Die Unterrichtung der Leitungsorgane der Landeskirche erfolgt durch die Vorstandsvorsitzende bzw. den Vorstandsvorsitzenden.
( 2 ) Die Vorstandsvorsitzende bzw. der Vorstandsvorsitzende soll eine Pfarrerin bzw. ein Pfarrer sein. Die Berufung erfolgt nach der landeskirchlichen Ordnung durch den Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat.
( 3 ) Der Vorstand besteht aus der Vorstandsvorsitzenden bzw. dem Vorstandsvorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Aufsichtsrat gewählt. Eines der weiteren Mitglieder des Vorstandes wird vom Aufsichtsrat zur Stellvertretung der Vorstandsvorsitzenden bzw. des Vorstandsvorsitzenden bestellt. Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes regelt eine von dem Aufsichtsrat auf Vorlage des Vorstandes zu erlassende Geschäftsordnung.
( 4 ) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Vorstandes bedarf der Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates; sind hierzu Pfarrerinnen bzw. Pfarrer oder Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchenbeamte vorgesehen, werden sie auf Vorschlag des Aufsichtsrates nach der landeskirchlichen Ordnung berufen oder in ein Dienstverhältnis zur Landeskirche übernommen.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus. Die Festlegung und Änderungen der Anstellungsbedingungen obliegt einen, von dem Aufsichtsrat zu Beginn seiner Amtszeit zu wählenden Grundsatz- und Personalausschuss. Dem Ausschuss müssen die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder einer ihrer bzw. seiner Stellvertretungen und mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates nach § 12 Abs. 1 Buchst. c) und d) der Satzung angehören. Die Letztzuständigkeit für die Festlegung der Anstellungsbedingungen liegt beim Aufsichtsrat. Das Verfahren und die Rahmenbedingen legt der Aufsichtsrat jeweils im Einzelfall vorher gesondert fest. Die Vergütung darf das nach der Abgabenordnung zulässige Maß sowie die in Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes Baden üblichen Vergütungen nicht überschreiten. Soweit es sich um Pfarrerinnen bzw. Pfarrer oder Kirchenbeamtinnen bzw. Kirchenbeamte handelt, richtet sich die Besoldung nach den landeskirchlichen Ordnungen. Der Grundsatz- und Personalausschuss kann ausnahmsweise eine Entscheidung im Umlaufverfahren treffen, sofern alle Mitglieder des Ausschusses mit diesem Verfahren einverstanden sind und ein einstimmiges Ergebnis zustande kommt.
( 6 ) Die Mitglieder des Vorstands unterliegen einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Sie dürfen als solche weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile verschaffen. Kein Mitglied des Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen und Geschäftschancen, die dem Diakonischen Werk Baden zustehen, für sich nutzen. Nebenbeschäftigungen dürfen nur nach Rücksprache mit dem Grundsatz- und Personalausschuss übernommen werden.
( 7 ) Der Vorstand vertritt das Diakonische Werk gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Aufsichtsrat kann auf Vorschlag der Vorstandsvorsitzenden bzw. des Vorstandsvorsitzenden für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestimmen.
( 8 ) Auf die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes findet das Dienst- und Vergütungsrecht sowie das Mitarbeitervertretungsrecht der Evangelischen Landeskirche in Baden Anwendung. Die Mitarbeitenden müssen Kirchenmitglieder im Sinne des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. Der Aufsichtsrat kann Ausnahmen nur zulassen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einer Kirche angehört, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in der Bundesrepublik ist. Die Mitglieder des Vorstands sowie leitende hauptamtliche Mitarbeitende müssen Kirchenmitglieder im Sinne von Satz 2 sein.
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§ 18
Finanzierung

Das Diakonische Werk erhält die zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Geldmittel aus
  1. Mitgliedsbeiträgen und Beiträge der Freundeskreise;
  2. Zuschüssen der Landeskirche;
  3. Zuwendungen öffentlicher Stellen;
  4. Erträgen des eigenen Vermögens;
  5. Sammlungen, Spenden und Nachlässen;
  6. Leistungsentgelten.
Einnahmen aus Sammlungen, Spenden und zweckgebundenen Nachlässen sind unmittelbar für die diakonische Arbeit einzusetzen; sie dürfen nicht zur Deckung von Verwaltungskosten der Landesgeschäftsstelle verwendet werden.
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§ 19
Haushalts- und Rechnungswesen

( 1 ) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
( 2 ) Der Aufsichtsrat stellt auf Vorlage des Vorstandes jährlich vor Beginn des Rechnungsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der der Diakonischen Konferenz zur Genehmigung vorzulegen ist.
( 3 ) Die Jahresrechnung ist unverzüglich nach Ablauf des Rechnungsjahres vom Vorstand aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Sie wird durch einen von der Diakonischen Konferenz berufene Prüferin bzw. berufenen Prüfer geprüft. Der Prüfungsbericht wird dem Aufsichtsrat und dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode vorgelegt.
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§ 20
Treuhandstelle

( 1 ) Zur Prüfung der Rechnungen gemäß § 5 Absatz 4 Buchstabe e) ist die Treuhandstelle als Verbandsprüfungsstelle eingerichtet. Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, ihre Rechnungslegung durch die Treuhandstelle prüfen zu lassen. In Ausnahmefällen kann das Mitglied im Einvernehmen mit der Treuhandstelle eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine vereidigte Buchprüferin bzw. einen vereidigten Buchprüfer mit der Prüfung beauftragen.
( 2 ) Die Unabhängigkeit der Arbeit der Treuhandstelle ist zu gewährleisten.
( 3 ) Der Aufsichtsrat erlässt allgemeine Richtlinien und Prüfungsrichtlinien für die Treuhandstelle.
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§ 21
Beirat

( 1 ) Die fachliche Beratung der Treuhandstelle übernimmt ein Beirat. Zusammensetzung und Aufgaben des Beirates werden in den allgemeinen Richtlinien nach § 20 Absatz 3 geregelt.
( 2 ) Der Beirat ist verpflichtet, dem Aufsichtsrat über seine Arbeit regelmäßig Bericht zu erstatten.
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§ 22
Verpflichtung zur Verschwiegenheit

( 1 ) Die Mitarbeitenden der Treuhandstelle und des Beirates sind über das Ergebnis der Rechnungsprüfung sowie über alle Angelegenheiten, die ihnen bei Durchführung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Hiervon ausgenommen sind Mitteilungen an die Vorstandsvorsitzende bzw. den Vorstandsvorsitzenden über die Versagung oder eingeschränkte Erteilung des Testates sowie über Verstöße gegen die Mitgliedspflichten nach § 5 Absatz 4, die gelegentlich einer Prüfung der Treuhandstelle bekannt werden.
( 2 ) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über das Prüfungsergebnis an den jeweiligen Träger der Einrichtung bleibt unberührt.
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§ 23
Liquidation und Anfallklausel

( 1 ) Der Beschluss über die Auflösung des Diakonischen Werkes bedarf einer übereinstimmenden Beschlussfassung von Aufsichtsrat, Diakonischer Konferenz und Mitgliederversammlung jeweils mit Zweidrittel-Mehrheit der Erschienenen – unbeschadet der Bestimmungen des § 15 Absatzes 1 – sowie der Genehmigung des Landeskirchenrates.
( 2 ) Bei einer Auflösung bzw. Aufhebung des Diakonischen Werkes oder bei Wegfall seiner Zweckbestimmung fällt sein Vemögen an die Evangelischen Landeskirche in Baden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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1 ↑ Eintragung im Vereinsregister
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2 ↑ Entsprechend einem Beschluss des Evangelischen Oberkirchenrates und des Vorstandes (jetzt Aufsichtsrat) vom 20./24.07.1984 sind Mitglieder nach Artikel 56 Absatz 3 der Grundordnung auch die von Kirchengemeinden gem. Artikel 107 Grundordnung gebildeten Verbände, unabhängig von ihrer Rechtsform.
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3 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Diakonischen Konferenz vom 24.11.2017; wirksam mit Eintragung in das Vereinsregister am 9. August 2018 (GVBl. 2018, S. 306)
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4 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Diakonischen Konferenz vom 06.07.2018; wirksam mit Eintragung in das Vereinsregister am 31. Oktober 2018 (GVBl. 2019, S. 56)
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5 ↑ Geändert gemäß Beschluss der Diakonischen Konferenz vom 24.11.2017; wirksam mit Eintragung in das Vereinsregister am 9. August 2018 (GVBl. 2018, S. 306)