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Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden für den Bachelorstudiengang Posaunenwartin oder Posaunenwart (Kirchenmusik mit Schwerpunkt Blechblasinstrument)

Vom 10. März 2020 (GVBl. S. 143)

Der Evangelische Oberkirchenrat hat nach § 6 Nr. 3 Kirchliches Gesetz über die Hochschule für Kirchenmusik der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 24. April 2010 (GVBl. S. 113) folgende Rechtsverordnung erlassen:
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Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

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§ 1
Dauer und Struktur des Studiums

( 1 ) Der Bachelorstudiengang Posaunenwartin oder Posaunenwart (Kirchenmusik mit Schwerpunkt Blechblasinstrument) - im Folgenden: Studiengang - qualifiziert für den beruflichen kirchenmusikalischen Dienst (§§ 2 und 4 Kirchenmusikgesetz) als erster berufsqualifizierender Abschluss. Er ist dem bisherigen Diplomstudiengang B Posaunenwart (§ 12 Abs. 2) gleichrangig.
( 2 ) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester.
( 3 ) Der Studiengang ist in Module gegliedert. Jedes Modul wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. Das Nähere regelt Abschnitt 2 - Besonderer Teil.
( 4 ) Alle Modulprüfungen werden nach dem Notenschlüssel gemäß § 7 benotet.
( 5 ) Für jedes erfolgreich abgeschlossene Modul werden Leistungspunkte entsprechend der Modulübersicht in Abschnitt 2 - Besonderer Teil - vergeben.
( 6 ) Die Qualifikationsziele, die Lehrinhalte und -formen, die Zulassungsvoraussetzung zum Modul, die Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten, der Arbeitsaufwand der Studierenden, die Dauer des Moduls, das bzw. die Studiensemester, in denen die Modulleistungen zu erbringen sind, die Häufigkeit des Lehrangebots sowie die Art des Moduls (Pflicht- oder Wahlmodul) werden in Abschnitt 2 - Besonderer Teil bestimmt.
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§ 2
Semestereinteilung

( 1 ) Das Wintersemester beginnt jeweils am 1. Oktober eines Kalenderjahres und endet am 31. März des Folgejahres.
( 2 ) Das Sommersemester beginnt jeweils am 1. April eines Kalenderjahres und endet am 30. September desselben Kalenderjahres.
( 3 ) Die Lehrveranstaltungen des Wintersemesters finden in der Regel in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar des Folgejahres, diejenigen des Sommersemesters in der Regel vom 1. April bis 15. Juli statt. Die Zeit vom 23. Dezember bis 6. Januar des Folgejahres und der Dienstag nach Ostern bleiben jeweils unterrichtsfrei.
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§ 3
Rückmeldung für das folgende Semester, Rückgabefristen

( 1 ) Die Rückmeldung für das Wintersemester muss jeweils bis zum vorausgehenden 1. Juli und für das Sommersemester jeweils bis zum vorausgehenden 1. Februar erfolgt sein. Dabei sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.
( 2 ) Entliehene Bücher, Notenblätter und andere Medien sind bis zum Ende der Lehrveranstaltungen eines jeden Semesters zurückzugeben, sofern die Ausleihfrist nicht verlängert wird.
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§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

( 1 ) Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen anderer Ausbildungsstätten können anerkannt werden, soweit sie den Modulanforderungen in Abschnitt B - Besonderer Teil entsprechen.
( 2 ) Über die Anerkennung im Einzelfall entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
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§ 5
Zulassung zur Abschlussprüfung

( 1 ) Anträge auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind jeweils bis zum Beginn des letzten Studiensemesters (Stichtage: 1. Oktober bzw. 1. April) zu stellen. Folgende Unterlagen sind dazu einzureichen:
  1. Formloser Antrag auf Zulassung zur Prüfung,
  2. Studienbuch mit An- und Abtestaten und erzielten Leistungspunkten (§ 10),
  3. Repertoirenachweise in den Fächern Blechblasinstrument und Bläserchorleitung (Gegenzeichnung der Fachlehrkraft) gemäß den Modulbeschreibungen (§ 10) der betreffenden Fächer,
  4. Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss der Module 1a, 2a, 3a, 5a und 6a (§ 10) sowie der Testate in folgenden Fächern:
    1. Partiturspiel
    2. Generalbass
    3. Pop- und Jazzpiano
    4. Kinderchorleitung,
  5. Quittung über eingezahlte Prüfungsgebühren (Kopie).
( 2 ) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
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§ 6
Durchführung der Prüfung

( 1 ) Bei den Modulprüfungen der Aufbaumodule (§ 10) in den Fächern Blechblasinstrument, Bläserchorleitung und Gesang besteht die Prüfungskommission aus mindestens drei Lehrkräften. Bei den Modulprüfungen der Basismodule (§ 10) sowie bei allen anderen Prüfungsfächern besteht die Prüfungskommission aus mindestens zwei Lehrkräften.
( 2 ) Über die Zusammensetzung einschließlich des Vorsitzes der Prüfungskommissionen entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
( 3 ) Prüfungsberechtigt sind alle an der Hochschule eigenverantwortlich tätigen Lehrkräfte.
( 4 ) Die Prüfungen in den Fächern Blechblasinstrument, Bläserchorleitung, Gesang, Liturgisches Singen und Sprechen sowie Musizierpraxis in der Gemeinde sind öffentlich.
( 5 ) Die Prüfungen in den übrigen Fächern sind im Einvernehmen mit der jeweiligen Prüfungskommission und den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten hochschulöffentlich.
( 6 ) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden und des Evangelischen Oberkirchenrats ist ohne Stimmrecht zu allen Prüfungen zugelassen. Artikel 110 Abs. 4 Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden (Verschwiegenheit) gilt entsprechend.
( 7 ) Die Prüfungstermine werden von der Rektorin oder vom Rektor festgelegt und bekannt gemacht. § 2 Abs. 10 der Verfassung der Hochschule gilt entsprechend.
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§ 7
Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenschlüssel

( 1 ) Die erbrachten Prüfungsleistungen werden im Zeugnis ausgewiesen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen bzw. Prüfern festgelegt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1
=
sehr gut
(eine hervorragende Leistung)
2
=
gut
(eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt)
3
=
befriedigend
(eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht)
4
=
ausreichend
(eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt)
5
=
nicht ausreichend
(eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, die Prüfung ist nicht bestanden).
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können einzelne Noten um 0,3 auf Zwischenwerte angehoben oder abgesenkt werden; die Noten „0,7/„4,3“/„4,7“ und „5,3“ sind dabei ausgeschlossen.
( 2 ) Für die Bachelorprüfung wird eine Gesamtnote gebildet. Sie errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsfächer unter Berücksichtigung der Mehrfachbewertungen gemäß § 11. Hierbei wird auf die nächstliegende Notenstufe gemäß Absatz 1 gerundet.
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§ 8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Wiederholung von Prüfungen

( 1 ) Ein Prüfungsteil wird mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zu dem Prüfungstermin aus Gründen, die selbst zu vertreten sind, nicht erscheint oder aus solchen Gründen nach der Zulassung zur Prüfung von der Prüfung zurücktritt. Das Gleiche gilt für den Versuch der Täuschung oder bei Benutzung unerlaubter Hilfsmittel.
( 2 ) Die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt müssen der Rektorin oder dem Rektor der Hochschule unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist am Prüfungstag ein ärztliches Attest über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Senat. Werden die Gründe anerkannt, gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.
( 3 ) Eine in einem Fach nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Erteilung weiteren Unterrichts in dem betreffenden Fach kann nur auf Antrag von der Rektorin bzw. vom Rektor genehmigt werden.
( 4 ) Eine zweite Wiederholung ist mit Zustimmung des Senats in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
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§ 9
Bestehen der Bachelorprüfung, Zeugnis

( 1 ) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn 240 Leistungspunkte erreicht sind.
( 2 ) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis („Bachelor Posaunenwartin oder Posaunenwart - Kirchenmusik mit Schwerpunkt Blechblasinstrument“) ausgestellt, welches die Zeugnisfächer (§ 11) und die Prüfungsleistungen nennt. Es wird von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet. Dem Zeugnis ist das Siegel der Hochschule beizudrücken.
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Abschnitt 2
Besonderer Teil

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§ 10
Modulübersicht, Modulbeschreibungen, Abkürzungen

( 1 ) Die Anforderungen der Ausbildung und Prüfung im Studiengang ergeben sich im Einzelnen aus den anliegenden Tabellen A (Modulübersicht) und B (Modulbeschreibungen).
( 2 ) In ihnen sind „Leistungspunkte“ durch „LP“ abgekürzt, „Semesterwochenstunden“ durch „SWS“, „Sommersemester“ durch „SS“, „Wintersemester“ durch „WS“ und „Hochschule für Kirchenmusik“ durch „HfK“
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§ 11
Zeugnisfächer

( 1 ) Modul 1 - Instrumentaler Bereich
1.
Blechblasinstrument
(dreifache Bewertung)
2.
Klavier
(zweifache Bewertung)
( 2 ) Modul 2 - Kantoraler Bereich
1.
Chor- und Orchesterleitung
(vierfache Bewertung)
2.
Badischer Kammerchor
(Testat)
3.
Kinderchorleitung
(Testat)
4.
Bläserchorleitung
(dreifache Bewertung)
5.
Theorie der Bläserchorleitung
(einfache Bewertung)
6.
Gesang
(zweifache Bewertung)
7.
Partiturspiel
(einfache Bewertung)
( 3 ) Modul 3 - Musiktheorie und tonsatzpraktische Fächer
1.
Musiktheorie
(zweifache Bewertung)
2.
Hörerziehung
(zweifache Bewertung)
3.
Generalbass
(einfache Bewertung)
( 4 ) Modul 4 - Popularmusik
1.
Grundlagen der Popularmusik
(Testat)
2.
Pop- und Jazzpiano
(einfache Bewertung)
3.
Gospel- und Jazzchorleitung
(Testat)
( 5 ) Modul 5 - Theologie und Gemeindepädagogik
1.
Theologische Grundlagen
(einfache Bewertung)
2.
Liturgik
(zweifache Bewertung)
3.
Liturgisches Singen und Sprechen
(einfache Bewertung)
4.
Hymnologie
(einfache Bewertung)
5.
Seminargottesdienst
(Testat)
6.
Kirchenmusikalisches Praktikum
(Testat)
( 6 ) Modul 6 - Musikwissenschaft
1.
Musikgeschichte
(einfache Bewertung)
2.
Instrumentenkunde
(einfache Bewertung)
3.
Bachelorarbeit
(einfache Bewertung)
( 7 ) Modul 7 - Wahlpflichtbereich
Als Zeugnisfächer werden nur die in Modul 7 - Wahlpflichtbereich ausgewiesenen und von der oder dem Studierenden tatsächlich absolvierten Fächer aufgeführt.1#
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1 ↑ Inkrafttreten, Außerkrafttreten ( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft. ( 2 ) Gleichzeitig tritt Abschnitt VI der Studien- und Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Evangelische Kirchenmusik (B) [Ausbildung zur hauptberuflichen Posaunenwartin bzw. zum hauptberuflichen Posaunenwart] - RVO StPO - A, B - vom 26. März 2002 (GVBl. S. 116; Nr. 6 a, S. 9) außer Kraft.