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Vereinbarung zwischen dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland (im Folgenden: BEFG) und der Evangelischen Landeskirche in Baden
(im Folgenden: Landeskirche) über die Erteilung des Faches Evangelische Religionslehre durch Mitglieder von Gemeinden des BEFG im Gebiet der Landeskirche und
über die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die Gemeinden angehören, die im BEFG zusammengeschlossen sind, am Evangelischen Religionsunterricht in öffentlichen und privaten Schulen im Gebiet der Landeskirche

Vom 2. März/24. März 2020 (GVBl. 142)

Der BEFG und die Landeskirche schließen im Blick auf das Fach Evangelische Religionslehre und unter Bezugnahme auf die Vokationsordnung der Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF) vom 23. April 2002 sowie die Vocationsordnung der Landeskirche vom 12. Mai 2009 (GVBl. S. 78), zuletzt geändert am 20. Januar 2015 (GVBl. S. 69), folgende Vereinbarung:
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§ 1
Erteilung des Faches Evangelische Religionslehre

( 1 ) Die Erteilung des Faches Evangelische Religionslehre im Gebiet der Landeskirche durch Mitglieder von Mitgliedsgemeinden des BEFG setzt die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Vocatio) durch den BEFG und die Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats der Landeskirche voraus.
( 2 ) Staatliche Lehrkräfte, die Mitglied einer Mitgliedsgemeinde des BEFG sind, beantragen die Vocatio beim BEFG.
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§ 2
Erteilung der Vocatio, Zustimmung der Landeskirche, Actus contrarius

( 1 ) Der BEFG erteilt die Vocatio staatlichen Lehrkräften, die
  1. einer Mitgliedsgemeinde des BEFG angehören,
  2. die zweite Staatsprüfung bestanden und die staatliche Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre erworben haben,
  3. am landeskirchlichen Begleitprogramm für Religionslehrkräfte teilgenommen haben und
  4. an einer öffentlichen Schule oder einer privaten Schule eingesetzt sind.
( 2 ) Für die Dauer des Vorbereitungsdienstes/Referendariats wird eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt. Diese kann aus organisatorischen Gründen - nach Kontaktaufnahme mit dem BEFG - durch die Landeskirche erteilt werden.
( 3 ) Staatliche Lehrkräfte, denen der BEFG die Vocatio erteilt hat, erhalten auf ihren Antrag die Zustimmung zur Erteilung des Faches Evangelische Religionslehre durch die Landeskirche. Voraussetzung für die Zustimmung ist, dass die Lehrkraft bei Antragstellung schriftlich erklärt, dass sie
  1. den Religionsunterricht auf Grundlage der Heiligen Schrift erteilt sowie Bekenntnis und Ordnung der Landeskirche achtet,
  2. die jeweils gültigen Lehr- bzw. Bildungspläne beachtet,
  3. Nummer 1 und Nummer 2 im Religionsunterricht insbesondere im Blick auf das Taufverständnis der Landeskirche beachtet und
  4. die inhaltliche Aufsicht der landeskirchlichen Beauftragten über den Religionsunterricht anerkennt.
Die Lehrkraft fügt ihrem Antrag eine Ablichtung der Vocatio-Urkunde bei.
( 4 ) Die Vocatio des BEFG erlischt, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
( 5 ) Die Landeskirche kann ihre Zustimmung zur Erteilung von Religionsunterricht widerrufen, wenn
  1. die Lehrkraft die in Absatz 3 genannten Zusagen nicht einhält oder
  2. die Vocatio des BEFG erlischt (Absatz 4).
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§ 3
Pastorinnen und Pastoren

Die Ordination von Pastorinnen oder Pastoren von Mitgliedsgemeinden des BEFG schließt die Vocatio ein. Anträge auf Zustimmung zur Erteilung von Religionsunterricht richtet der BEFG an die Landeskirche. Die Landeskirche kann die Zustimmung mit der Auflage einer erfolgreichen religionspädagogischen Nachqualifizierung verbinden. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
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§ 4
Informationsfluss

( 1 ) Die Landeskirche unterrichtet den BEFG sowie die zuständigen staatlichen Stellen über
  1. die vorläufige Erlaubnis nach § 2 Abs. 2,
  2. die Zustimmung zur Vocatio oder zur Erteilung von Religionsunterricht ordinierter Pastorinnen oder Pastoren oder den Widerruf der Zustimmung.
( 2 ) Der BEFG unterrichtet die Landeskirche in Fällen des Erlöschens der Vocatio oder des Entzugs der Rechte aus der Ordination.
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§ 5
Staat-Kirche-Beziehung

( 1 ) Die Landeskirche übernimmt gegenüber den staatlichen Stellen alle kirchlichen Aufgaben, die das Fach Evangelische Religionslehre betreffen, in Bezug auf die Lehrkräfte nach § 2 Abs. 1 und § 3, insbesondere Aufgaben nach § 99 Schulgesetz (Aufsicht über den Religionsunterricht).
( 2 ) Der Einsatz der Lehrkräfte richtet sich nach den Vereinbarungen von Landeskirche und Staat.
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§ 6
Teilnahme am Religionsunterricht

( 1 ) Religionsmündige Schülerinnen und Schüler, die einer Mitgliedsgemeinde des BEFG angehören, sind im Blick auf die Teilnahme am Religionsunterricht den Schülerinnen und Schülern gleichgestellt, die Mitglieder der Landeskirche sind (§ 7 Abs. 3 Religionsunterrichtsgesetz der Landeskirche).
( 2 ) Nicht religionsmündige Schülerinnen und Schüler, bei denen mindestens ein Elternteil einer Mitgliedsgemeinde des BEFG angehört, sind den entsprechenden Schülerinnen und Schülern, die Mitglieder der Landeskirche sind, gleichgestellt.
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§ 7
Ausfertigungen

Diese Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.
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§ 8
Inkrafttreten, Bekanntmachung

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2020 in Kraft.
( 2 ) Sie wird im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche bekannt gemacht und dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg durch die Landeskirche bekannt gegeben.
K a r l s r u h e, den 24. März 2020
Evangelische Landeskirche in Baden
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Landesbischof Prof. Dr. Jochen Cornelius-Bundschuh
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland, K. d. ö. R.
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Präsident Pastor Michael Noss
B a d H o m b u r g v o r d e r H ö h e,
den 2. März 2020
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Generalsekretär Pastor Christoph Stiba
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