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Rechtsverordnung
über die Zusammensetzung der Bezirkssynode
des Evangelischen Kirchenbezirks Villingen

(GVBl. 2020, S. 94),

Der Landeskirchenrat hat nach § 33 Abs. 2 LWG folgende Rechtsverordnung erlassen:
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§ 1
Grundsatz

Die Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Villingen setzt sich abweichend von § 33 Abs. 1 Leitungs- und Wahlgesetz nach Maßgabe des § 2 dieser Rechtsverordnung zusammen.
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§ 2
Stimmberechtigte Mitglieder

( 1 ) Jeder Ältestenkreis wählt im Verfahren nach dem Leitungs- und Wahlgesetz die folgende Zahl von Synodalen
1.
in Gemeinden bis 1.750 Gemeindegliedern
zwei
2.
in Gemeinden ab 1.751 und 2.750 Gemeindegliedern
drei
3.
in Gemeinden ab 2.751 und 4.000 Gemeindegliedern
vier
4.
in Gemeinden ab 4.001 und 5.250 Gemeindegliedern
fünf
5.
in Gemeinden ab 5.251 und 6.500 Gemeindegliedern
sechs
6.
in Gemeinden ab 6.501 und 7.750 Gemeindegliedern
sieben
7.
in Gemeinden ab 7.751 und 9.000 Gemeindegliedern
acht
8.
in Gemeinden ab 9.001 Gemeindegliedern.
neun
Wählbar sind auch die Gemeindepfarrerinnen oder Gemeindepfarrer, die Verwalterinnen oder Verwalter einer Gemeindepfarrstelle und die nicht theologischen Mitglieder einer Dienstgruppe.
( 2 ) Die bezirklichen Arbeitskreise oder Ausschüsse wählen je eine Synodale oder einen Synodalen. Die im Kirchenbezirk zur Wahl in die Bezirkssynode berechtigten Arbeitskreise und Ausschüsse werden von der Bezirkssynode bestimmt und am Ende einer Wahlperiode für die nächste Wahlperiode festgestellt. Wird die Aufgabe eines Arbeitskreises oder Ausschusses von der Bezirkssynode im Laufe ihrer Amtszeit für beendet erklärt, endet auch die Mitgliedschaft der oder des in die Bezirkssynode gewählten Synodalen.
( 3 ) Der Bezirkskirchenrat beruft am Ende der Amtszeit der Bezirkssynode vor der ersten Sitzung einer neuen Bezirkssynode je eine Synodale oder einen Synodalen aus folgenden Gruppen und Ämtern auf Grund von Vorschlägen der nachfolgend Genannten:
  1. Diakonisches Werk im Schwarzwald-Baar-Kreis,
  2. selbstständige diakonische Einrichtungen,
  3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kindertagesstätten,
  4. Gruppe der Seelsorgerinnen und Seelsorger in besonderen Arbeitsfeldern,
  5. Verwaltungs- und Serviceamt des Evangelischen Verwaltungszweckverbandes Schwarzwald-Bodensee,
  6. im Religionsunterricht Tätige.
( 4 ) Der Bezirkskirchenrat kann weitere Gemeindeglieder als Synodale berufen. Hierbei können die verschiedenen Bereiche gesellschaftlicher Arbeit und Verantwortung berücksichtigt werden. Die Zahl der berufenen Synodalen darf ein Zehntel der Mitglieder der Bezirkssynode nach Absatz 1 bis 3 nicht übersteigen.
( 5 ) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 bis 4 ist von den zuständigen Gremien eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 6 ) Die gewählten und berufenen Synodalen müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (§§ 3a und 4 Leitungs- und Wahlgesetz).
( 7 ) Kraft Amtes gehören der Bezirkssynode als Synodale an:
  1. die gewählten und berufenen Mitglieder der Landessynode, die Gemeindeglieder des Kirchenbezirks sind,
  2. die Dekanin oder der Dekan,
  3. die Dekanstellvertreterin oder der Dekanstellvertreter;
  4. die Schuldekanin oder der Schuldekan,
  5. die Bezirksdiakoniepfarrerin oder der Bezirksdiakoniepfarrer,
( 8 ) Insgesamt darf in der Bezirkssynode die Anzahl der Personen, die im kirchlichen Dienst stehen (§ 2 Abs. 5 LWG), die der anderen Mitglieder nicht erreichen.1#

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1 ↑ Artikel 2
Inkrafttreten
( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2020 mit der Maßgabe in Kraft, dass eine Anwendung erstmals mit der Bildung der Bezirkssynode Villingen nach den Allgemeinen Kirchenwahlen 2019 erfolgt. ( 2 ) Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über die Zusammensetzung der Bezirkssynode des Evange-lischen Kirchenbezirks Villingen vom 12. Dezember 2001 (GVBl. 2002, S. 32), zuletzt geändert am 21. November 2013 (GVBl. 2014, S. 4) außer Kraft.