.Behandlung der Kirchenaustritte
Behandlung der Kirchenaustritte
in den Kirchenbüchern betr.
Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 13. Mai 1954
(GVBl. S. 56)
#Die Kirchenbuchführer, Pfarrer, Kirchenbuchamt, sind gehalten:
- die ihnen von der zuständigen staatlichen Behörde gemeldeten Austritte aus einer Landeskirche in die Spalte Bemerkungen beim Taufeintrag des Ausgetretenen neben Ort, Zeit und Art der Mitteilung einzutragen;
- 1 in den Fällen, in denen der Ausgetretene außerhalb ihres Amtsbereiches getauft oder geboren ist, eine entsprechende Mitteilung an das Pfarr- oder Kirchenbuchamt des Tauf- oder Geburtsortes ergehen zu lassen. 2 Das Pfarr- oder Kirchenbuchamt des Tauf- oder Geburtsortes ist gehalten, in der bereits bezeichneten Weise bei dem Taufeintrag des Ausgetretenen einen Vermerk über den Austritt aufzunehmen und – falls der Geburtsort nicht zugleich der Taufort ist – nach Eintragung die Mitteilung an das Pfarr- oder Kirchenbuchamt des Geburts- oder Taufortes weiterzugeben, das gleichermaßen zu verfahren hat.
- Bei Ausstellung einer Bescheinigung aus dem Taufverzeichnis ist stets auch der Vermerk über den Kirchenaustritt aufzunehmen, damit von dem Taufschein kein wahrheitswidriger Gebrauch gemacht werden kann.
- 1 Bei Wiederaufnahme des Ausgetretenen in eine Landeskirche ist dem Kirchenbuchführer, in dessen Kirchenbuch die Taufe verzeichnet war, davon zur Berichtigung seines Kirchenbuches Nachricht zu geben. 2 Der Kirchenbuchführer ist gehalten, die Wiederaufnahme zu vermerken.3 Zur Vereinfachung, insbesondere bei Großstädten, empfiehlt es sich, die Taufgemeinde (Kirche bzw. Pfarramt) zu bezeichnen. 4 Sind bei Großstädten Sammelstellen für Kirchenaustrittsmeldungen eingerichtet, so sind auch diese zu benachrichtigen.