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Verordnung
des Finanzministeriums über die
Betriebsstättenbesteuerung nach dem
Kirchensteuergesetz

Vom 23. Dezember 1969

(GBl. 1970 S. 17),
geändert am 23. Dezember 1970
(GBl. 1971 S. 6)

Auf Grund 1 von § 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz – KiStG) vom 18. Dezember 1969 (GesBl. 1970 S. 1) wird verordnet:
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§ 1

Kirchenlohnsteuer (§ 20 KiStG) behält der Arbeitgeber auch vom Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer ein, die in Baden-Württemberg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie nach dem Eintrag auf der Lohnsteuerkarte einer steuererhebenden evangelischen Kirche (ev, fr, lt, rf), römisch-katholischen Diözese (rk) oder altkatholischen Kirche (ak) angehören.
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§ 2

Der Arbeitgeber führt die nach § 1 eingehaltene Kirchenlohnsteuer zusammen mit der sonst von ihm einbehaltenen Kirchenlohnsteuer an das für die Betriebsstätte (§ 43 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 28. Juli 1969 – LStDV 1970 – BGBl. I S. 1033) zuständige Finanzamt ab.
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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.