.Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft
Vereinbarung
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Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft
zwischen Gliedkirchen der
Evangelischen Kirche in Deutschland
Bekanntmachung des Evangelischen Oberkirchenrats vom 15. Mai 1970
(GVBl. S. 45)
Mit Zustimmung der Landessynode – Beschluß vom 2.11.1968 – hat der Landeskirchenrat, vertreten durch Landesbischof Prof. Dr. Heidland und Oberkirchenrat Prof. Dr. Wendt, am 14.2.1969 folgende von der Arnoldshainer Konferenz ausgearbeitete und den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Annahme empfohlene Vereinbarung unterzeichnet:
#Vereinbarung
über Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft
#I.
Wir, die unterzeichneten Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, erklären folgendes:
(1)1Die Gemeinschaft zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die schon in den verschiedenen Grundordnungen und Grundartikeln zum Ausdruck kommt, ist nicht nur in der praktischen Zusammenarbeit enger geworden, sie hat sich auch geistlich und theologisch vertieft. 2Die Lehrgespräche der letzten Jahrzehnte, vom Arnoldshainer Abendmahlsgespräch bis zu den lutherisch-reformierten Schauenburger Gesprächen, haben uns deutlich gemacht, daß überkommene konfessionelle Lehrdifferenzen sich in entscheidenden Punkten gewandelt haben, so daß gewiß von Unterschieden, aber nicht mehr von kirchentrennenden Gegensätzen gesprochen werden kann. 3Dem haben die Gliedkirchen dadurch Rechnung getragen, daß sie Glieder der anderen Kirchen zu ihren Abendmahlsfeiern zulassen. 4Dies ist ein erster Schritt.
(2)1Die von der Pfälzischen Landeskirche, der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und der Bremischen Evangelischen Kirche allen Gliedkirchen angebotene volle Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft kann uns als Ausdruck für die tatsächlich gegebene Gemeinsamkeit weiterführen.
2Zur ihr haben sich in den letzten Jahren schon zahlreiche andere Gliedkirchen bekannt. 3Neuestens haben die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die Evangelische Landeskirche Anhalts und die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen sie aufgenommen.
4Auch die Evangelische Kirche in Kurhessen-Waldeck weiß sich nach ihrer neuen Grundordnung zu ihr verpflichtet.
5Der damit gegebene Anstoß gilt allen Gliedkirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#II.
1In dieser Erwägung haben wir uns entschlossen, in Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Satz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland hiermit die volle Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft miteinander zu vereinbaren. 2Dazu erklären wir:
(1)1In der Erkenntnis, daß eine Trennung am Tisch des Herrn nicht länger verantwortet werden kann, laden wir die Glieder aller Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland zu unseren Abendmahlsfeiern ein und ermutigen unsere Gemeindeglieder, der Einladung zum Tisch des Herrn auch in anderen Gliedkirchen zu folgen. 2Es erscheint folgerichtig, daß Gemeindeglieder, die nach dem von allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland angewendeten Mitgliedschaftrecht bei Wohnungswechsel zu vollberechtigten Gliedern der Kirche des neuen Wohnsitzes werden, dort auch bei vorübergehendem Aufenthalt ebenso wie die Glieder dieser Kirche am Gottesdienst und an der Feier des Abendmahls teilnehmen können.
(2)1Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Pfarrern und anderen ordinierten Predigern an Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in einer anderen Gliedkirche.
2Die Ordination wird zwischen allen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannt und bei Übernahme eines Dieners am Wort aus einer anderen Gliedkirche in keinem Fall wiederholt.
3Damit ist die Gültigkeit der Bevollmächtigung zum Dienste an Wort und Sakrament in jeder Gliedkirche grundsätzlich unbestritten. 4Ein Kolloquium vor der Übernahme eines Dieners am Wort aus einer anderen Gliedkirche dient lediglich der Vorstellung des Betreffenden und der Vergewisserung, daß er bereit ist, die Bekenntnisgrundlage der aufnehmenden Kirche zu achten und die Ordnung des für ihn vorgesehenen Dienstes einzuhalten. 5Unter der Voraussetzung dieser selbstverständlichen Bereitschaft bedarf der gelegentliche Dienst an Wort und Sakrament eines Pfarrers oder eines anderen ordinierten Predigers aus einer anderen Gliedkirche in einer unserer Kirchen entsprechend der in der Gemeinde geltenden Ordnung keiner besonderen Genehmigung kirchenleitender Stellen. 6Wir ermutigen vielmehr die Pfarrer und Gemeinden unserer Kirchen, Amtsbrüder aus anderen Gliedkirchen zu solchem Dienst einzuladen.
#III.
1Diese Vereinbarung ist nicht nur für unsere Beziehungen zueinander verbindlich, sondern stellt zugleich unsere Haltung gegenüber allen anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland fest. 2Wir laden die anderen Gliedkirchen ein, dies durch Beitritt zu der Vereinbarung auch ihrerseits zu bestätigen. 3Es steht jeder Gliedkirche frei, der Vereinbarung nur in dem Umfang beizutreten, in welchem sie ihr zur Zeit zu folgen vermag.