.

Geltungszeitraum von: 01.11.2005

Geltungszeitraum bis: 30.06.2019

Kirchliches Gesetz
über die praktisch-theologische Ausbildung
der Lehrvikarinnen und Lehrvikare zwischen der
I. und II. Theologischen Prüfung (Lehrvikariatsgesetz)

Vom 19. Oktober 2005 (GVBl. S. 175),

geändert am 27. April 2012 (GVBl. S. 158)
geändert am 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167)
zuletzt geändert am 25. Oktober 2017 (GVBl. S. 230)

Die Landessynode hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
#

Abschnitt I
Allgemeines

###

§ 1

( 1 ) Die praktisch-theologische Ausbildung soll die Lehrvikarinnen und Lehrvikare in Verbindung mit dem Studium der praktischen Theologie am Predigerseminar Petersstift (Theologisches Studienseminar Morata-Haus) in Heidelberg in die Praxis des kirchlichen Dienstes einführen und sie befähigen, die Aufgaben des Berufs als Pfarrerin bzw. Pfarrer verantwortlich wahrzunehmen.
( 2 ) Die praktisch-theologische Ausbildung erfolgt im Zusammenwirken von Theologischer Fakultät der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und der Evangelischen Landeskirche in Baden:
  1. durch die Berufspraxis in einer Gemeinde der Landeskirche (Ausbildungsgemeinde),
  2. durch Lehrveranstaltungen von Professorinnen und Professoren der Universität Heidelberg und landeskirchlich beauftragten Dozentinnen und Dozenten des Predigerseminars im Rahmen der Ordnung der Landeskirche für die II. Theologische Prüfung,
  3. durch weitere Lehrveranstaltungen der Landeskirche sowie Lehrveranstaltungen mit einem besonderen Schwerpunkt.
( 3 ) Die Einzelheiten der Ausbildung, insbesondere ihre Inhalte und Ziele, regelt ein Ausbildungsplan. Er wird vom Evangelischen Oberkirchenrat im Einvernehmen mit der Dozentenkonferenz des Predigerseminars und dem Landeskirchenrat sowie im Benehmen mit der Theologischen Fakultät der Universität Heidelberg als Rechtsverordnung erlassen.
#

Abschnitt II
Aufnahme in das Lehrvikariat

###

§ 2

( 1 ) Das Lehrvikariat ist ein kirchlicher Dienst eigener Art. Aus der Aufnahme in das Lehrvikariat erwächst kein Rechtsanspruch auf die spätere Übertragung anderer kirchlicher Ämter oder Dienste.
( 2 ) Kandidatinnen und Kandidaten der Theologie, die in der Liste der badischen Theologiestudierenden der Evangelischen Landeskirche in Baden geführt werden und die I. Theologische Prüfung bestanden haben, können auf Antrag vom Evangelischen Oberkirchenrat in das Lehrvikariat der Landeskirche aufgenommen werden. Die I. Theologische Prüfung darf nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Der Evangelische Oberkirchenrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen gewähren, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht in der Liste der badischen Theologiestudierenden geführt wurde oder die I. Theologische Prüfung länger als vier Jahre zurückliegt. Aus dem Bestehen der I. Theologischen Prüfung erwächst kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Lehrvikariat der Landeskirche.
( 3 ) Vor der Aufnahme in das Lehrvikariat ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorzulegen.1#
( 4 ) Die Aufnahme in das Lehrvikariat setzt weiterhin voraus, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat
  1. Mitglied der Evangelischen Landeskirche in Baden ist und
  2. frei von Krankheiten und Gebrechen ist, die eine künftige Ausübung des Dienstes als Pfarrerin bzw. als Pfarrer wesentlich hindern.
( 5 ) Auf Verlangen sind der Kandidatin bzw. dem Kandidaten die Gründe für die Ablehnung der Aufnahme in das Lehrvikariat mitzuteilen.
( 6 ) Kandidatinnen und Kandidaten aus anderen Landeskirchen können nach Maßgabe freier Plätze und mit Zustimmung der zuständigen Kirchenleitung als Gäste in das Lehrvikariat übernommen werden (Gastvikarinnen und Gastvikare), sofern sie nach der praktisch-theologischen Ausbildung in ihre Landeskirche zurückkehren.
#

§ 3

( 1 ) Mit der Aufnahme in das Lehrvikariat tritt die Kandidatin bzw. der Kandidat grundsätzlich2# in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zur Landeskirche. Es ist ein Dienstverhältnis auf Widerruf. Soweit nicht im Folgenden und in besonderen Regelungen zu diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des PfDG.EKD sowie des AG-PfDG.EKD eine dem Lehrvikariat als Dienstverhältnis auf Widerruf entsprechende Anwendung.3#
( 2 ) Das Dienstverhältnis wird durch die Ernennung zur Lehrvikarin bzw. zum Lehrvikar durch den Evangelischen Oberkirchenrat begründet. Das Dienstverhältnis beginnt mit dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag.
( 3 ) Bei der Aufnahme in das Dienstverhältnis als Lehrvikarin bzw. Lehrvikar wird die Kandidatin bzw. der Kandidat auf Schrift und Bekenntnis nach dem Vorspruch zur Grundordnung sowie auf die Ordnungen der Landeskirche verpflichtet.
( 4 ) Das Lehrvikariat dauert 244# Monate. Darin eingeschlossen ist die II. Theologische Prüfung, die in der Regel zwischen der 79. und 90. Woche nach Beginn des Lehrvikariats durchgeführt wird. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt der Evangelische Oberkirchenrat.
( 5 ) Soweit die Veranstaltungen des Predigerseminars nach dem Ausbildungsplan der Landeskirche Bestandteil des Lehrvikariats sind, ist die Lehrvikarin bzw. der Lehrvikar zum Besuch dieser Veranstaltungen verpflichtet.
#

Abschnitt III
Rechte und Pflichten der Lehrvikarin bzw. des Lehrvikars

###

§ 4

( 1 ) Lehrvikarinnen und Lehrvikare sind im Rahmen des Ausbildungsplans zur öffentlichen Wortverkündigung, zur Spendung der Sakramente und zur Vornahme von Amtshandlungen unter Leitung und Mitverantwortung der mit ihrer Ausbildung Beauftragten und der für den kirchlichen Dienst nach der Grundordnung zuständigen Leitungsorgane befugt. Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen tragen die Lehrvikarinnen und Lehrvikare in der Regel die Amtstracht der Pfarrerinnen und Pfarrer.
( 2 ) Für die Ausbildung der Lehrvikarinnen und Lehrvikare in den Gemeinden (Ausbildungsgemeinde) werden sie vom Evangelischen Oberkirchenrat nach einem Aufnahmegespräch einer für die Ausbildung geeigneten Pfarrerin (Lehrpfarrerin) bzw. einem geeigneten Pfarrer (Lehrpfarrer) zugewiesen. Die Lehrpfarrerin bzw. der Lehrpfarrer führt sie in die Arbeitsgebiete der Kirche ein und begleitet ihre Einübung in die Dienste einer Pfarrerin bzw. eines Pfarrers.
( 3 ) Die Lehrvikarinnen und Lehrvikare nehmen im Rahmen des Ausbildungsplans an den Sitzungen des Ältestenkreises (Kirchengemeinderats) in der Ausbildungsgemeinde beratend teil.
#

§ 5

( 1 ) Die Lehrvikarinnen und Lehrvikare sind verpflichtet, die kirchlichen Ordnungen einzuhalten, die Anweisungen für den Dienst zu befolgen und sich so zu verhalten, wie es von künftigen Pfarrerinnen und Pfarrern nach dem Pfarrdienstrecht5# erwartet wird.
( 2 ) Die Lehrvikarinnen und Lehrvikare sind zur Wahrung des Beichtgeheimnisses und zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet. Die §§ 30 und 31 des PfDG.EKD6# finden sinngemäß Anwendung.
#

§ 67#

( 1 ) Die Lehrvikarinnen und Lehrvikare erhalten in entsprechender Anwendung der für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst geltenden kirchlichen Bestimmungen Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Das Gleiche gilt für Umzugskosten, die bei Beginn und Ende des Dienstverhältnisses oder bei einer dienstlich veranlassten Versetzung anfallen, sowie für den Reisekostenersatz bei Fahrten, die zu Ausbildungszwecken vom Evangelischen Oberkirchenrat angeordnet werden.
( 2 ) Für den Jahresurlaub der Lehrvikarinnen und Lehrvikare finden die für Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst geltenden Bestimmungen der Urlaubsordnung entsprechende Anwendung. Der Urlaub wird nach Maßgabe der Ausbildungsabschnitte gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht.
#

§ 7

Lehrvikarinnen und Lehrvikare wohnen für die Dauer des Lehrvikariats in ihren Ausbildungsgemeinden. Der Evangelische Oberkirchenrat kann in besonderen Fällen eine Ausnahme gewähren, soweit es mit dem Ausbildungsplan zu vereinbaren ist und wenn die Lehrvikarin bzw. der Lehrvikar für die Glieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausbildungsgemeinde jederzeit erreichbar bleibt.
#

§ 8

Beabsichtigt eine Lehrvikarin bzw. ein Lehrvikar, ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung zu übernehmen oder ein Zweitstudium zu beginnen, so ist die Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrats erforderlich.
#

§ 9

( 1 ) Für die Führung der Personalakten und die Akteneinsicht gelten die Bestimmungen des Pfarrdienstrechts8# entsprechend.
( 2 ) Das Gleiche gilt für die Gewährung innerkirchlichen Rechtsschutzes.
#

§ 10 aufgehoben9#

#

Abschnitt IV
Dienstaufsicht

###

§ 11

Lehrvikarinnen und Lehrvikare unterstehen der Dienstaufsicht des Evangelischen Oberkirchenrats. Dieser kann Aufgaben der Dienstaufsicht nach näherer Regelung des Ausbildungsplans auf mit ihrer Ausbildung der Beauftragte, insbesondere auf die Direktorin bzw. den Direktor des Predigerseminars und die Lehrpfarrerin bzw. den Lehrpfarrer, übertragen.
#

§ 12

( 1 ) Bei schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten kann der Evangelische Oberkirchenrat der Lehrvikarin bzw. dem Lehrvikar eine Verwarnung oder einen Verweis erteilen. In schweren Fällen kann der Landeskirchenrat durch Widerruf des Dienstverhältnisses die Lehrvikarin bzw. den Lehrvikar aus dem Lehrvikariat entfernen.
( 2 ) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 sind die Lehrvikarin bzw. der Lehrvikar, der Ältestenkreis und die für ihre bzw. seine Ausbildung Verantwortlichen zu hören.
( 3 ) Der Entscheidung über die Entfernung aus dem Lehrvikariat muss eine förmliche Untersuchung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des kirchlichen Disziplinargesetzes vorausgehen.
#

Abschnitt V
Verlängerung und Beendigung des Dienstverhältnisses

###

§ 13

( 1 ) Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, endet das Dienstverhältnis der Lehrvikarin bzw. des Lehrvikars mit Ablauf des 23. Monats nach dessen Beginn.
( 2 ) Das Dienstverhältnis der Lehrvikarin bzw. des Lehrvikars endet mit Ablauf des Monats, in dem sie bzw. er die II. Theologische Prüfung als Ganze nicht bestanden hat. Der Evangelische Oberkirchenrat kann das Dienstverhältnis um ein halbes Jahr verlängern, wenn die bisher gezeigten Leistungen einen Erfolg der zu wiederholenden Prüfung erwarten lassen.
( 3 ) Hat die Lehrvikarin bzw. der Lehrvikar die II. Theologische Prüfung in einem Fach nicht bestanden, verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum Ablauf des Monats, in dem sie bzw. er sich erstmals in diesem Fach der Prüfung neu unterziehen konnte.
( 4 ) Ferner endet das Dienstverhältnis der Lehrvikarin bzw. des Lehrvikars mit Ablauf des Monats, in dem sie bzw. er. sich der II. Theologischen Prüfung hätte unterziehen müssen (§ 3 Abs. 4), sich jedoch ohne Einverständnis des Evangelischen Oberkirchenrats ohne rechtfertigenden Grund nicht zur Prüfung gemeldet hat.
( 5 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Lehrvikarin bzw. dem Lehrvikar das Dienstverhältnis um bis zu einem Jahr über dessen Beendigung hinaus verlängern, wenn es im landeskirchlichen Interesse liegt, dass die Lehrvikarin bzw. der Lehrvikar zusätzliche Erfahrungen, z.B. in Auslandsgemeinden oder in kirchlichdiakonischen Einrichtungen, gewinnen kann.
( 6 ) Eine nach der Prüfungsordnung zustehende Möglichkeit zur Wiederholung der II. Theologischen Prüfung bleibt auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses bestehen.
#

§ 14

( 1 ) Ist eine Lehrvikarin bzw. ein Lehrvikar durch Krankheit, Beurlaubung, Erziehungsurlaub oder aus einem anderen zwingenden Grund insgesamt länger als sechs Wochen ununterbrochen an der Ausbildung verhindert, kann der versäumte Ausbildungsabschnitt verlängert werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist. Dauert die Verhinderung länger als acht Wochen, verlängert sich der versäumte Ausbildungsabschnitt zwingend. Während der Verlängerung des Lehrvikariats wird die Lehrvikarin bzw. der Lehrvikar bis zur Fortsetzung der Ausbildung in einer Gemeinde eingesetzt.
( 2 ) Ist die Lehrvikarin bzw. der Lehrvikar während der Ausbildung durch Krankheit, Beurlaubung, Erziehungsurlaub oder aus einem sonstigen zwingenden Grund insgesamt länger als sechs Monate an der Ausbildung verhindert, kann angeordnet werden, dass die Ausbildung insgesamt wiederholt wird.
( 3 ) Der Evangelische Oberkirchenrat kann die Lehrvikarin bzw. den Lehrvikar in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 in eine andere Lehrgemeinde versetzen, wenn er dies für die Erreichung des Ausbildungsziels für erforderlich hält.
( 4 ) In den Fällen des Absatzes 2 ist eine erneute Aufnahme in das Ausbildungsverhältnis nicht erforderlich (§ 3 Abs. 1), vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 16 Abs. 3.
#

§ 15

Das Dienstverhältnis der Lehrvikarin bzw. des Lehrvikars endet vorzeitig durch
  1. Entlassung (§§ 16—18),
  2. Ausscheiden aus dem Lehrvikariat (§ 19),
  3. Entfernung aus dem Lehrvikariat (§ 12).
#

§ 16

( 1 ) Die Lehrvikarin bzw. der Lehrvikar kann die Entlassung aus dem Lehrvikariat beantragen. Diesem Antrag ist zu entsprechen.
( 2 ) Die Lehrvikarin bzw. der Lehrvikar kann durch den Evangelischen Oberkirchenrat durch Widerruf des Dienstverhältnisses entlassen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die einer künftigen Ausübung des Pfarramtes entgegenstehen. Vor einer Entscheidung sind die Lehrvikarin bzw. der Lehrvikar, der Ältestenkreis und die für die Ausbildung Verantwortlichen zu hören. Die Entlassung ist schriftlich zu begründen und der Lehrvikarin bzw. dem Lehrvikar zuzustellen.
( 3 ) Ist die Lehrvikarin bzw. der Lehrvikar während der Ausbildung durch Krankheit, Beurlaubung, Erziehungsurlaub oder aus einem sonstigen zwingenden Grund länger als drei Jahre an der Ausbildung verhindert (Nichterreichen des Ausbildungsziels), kann der Evangelische Oberkirchenrat sie bzw. ihn durch Widerruf des Dienstverhältnisses entlassen.
#

§ 17

Eine Entlassung der Lehrvikarin bzw. des Lehrvikars nach § 16 Abs. 2, für die eine Beanstandung der Lehre der Lehrvikarin bzw. des Lehrvikars als Grund vorliegt, ist nur möglich, wenn zuvor § 41 des kirchlichen Gesetzes über die Ordnung für Lehrverfahren Anwendung gefunden und das Lehrgespräch ergeben hat, dass Verkündigung und Lehre der Lehrvikarin bzw. des Lehrvikars nach der Grundlegung und nach § 1 des genannten Gesetzes zu beanstanden sind.
#

§ 18

Über die Entlassung wird vom Evangelischen Oberkirchenrat eine Urkunde ausgestellt, in der der Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses angegeben ist.
#

§ 19

Lehrvikarinnen und Lehrvikare scheiden aus dem Lehrvikariat aus, wenn sie die Evangelische Kirche durch Kirchenaustritt oder durch Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinschaft verlassen.
#

§ 20

Mit der Beendigung des Lehrvikariats erlöschen alle mit dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte und Anwartschaften der Lehrvikarin bzw. des Lehrvikars.
#

Abschnitt VI
Schlussbestimmungen, Übergangsregelung10#

###

§ 21

( 1 ) Dieses Gesetz tritt am 1. November 2005 in Kraft. Das kirchliche Gesetz über die praktisch-theologische Ausbildung des Lehrvikars zwischen der ersten und zweiten theologischen Prüfung (Kandidatengesetz) vom 4. Juli 1986 (GVBl. S. 105), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 23. April 2005 (GVBl. S. 65), tritt außer Kraft.
( 2 ) Bei den Durchführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 1 des Kandidatengesetzes (DB-KandidatenG) wird das Wort „Kandidatengesetzes“ durch das Wort „Lehrvikariatsgesetzes“ ersetzt, „(DB-KandidatenG)“ wird durch „(DB-LehrvikariatsG)“ ersetzt.
( 3 ) Die Durchführungsbestimmungen über den besonderen Schwerpunkt im Lehrvikariat (DB-BSL) werden aufgehoben.
( 4 ) Die Regelung der Verlängerung des Lehrvikariats auf 24 Monate (§ 3 Abs. 4) findet erstmals Anwendung für die Personen, die zum 1.September 2012 das Lehrvikariat beginnen.11#

#
1 ↑ Gem. Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Art. 21 § 1 Abs. 2 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts vom 16.04.11 (GVBl. Nr. 6/2011 S. 91, 99) mit Wirkung vom 1. August 2011 (siehe GVBl. Nr. 9/2011 S. 161).
#
2 ↑ Gem. GVBl. Nr. 12/2009 S. 173 mit Wirkung vom 1. Oktober 2009.
#
3 ↑ Gem. Art. 4 Nr. 2 i.V.m. Art. 21 § 1 Abs. 2 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts vom 16.04.11 (GVBl. Nr. 6/2011 S. 91, 99) mit Wirkung vom 1. August 2011 (siehe GVBl. Nr. 9/2011 S. 161).
#
4 ↑ Gem. GVBl. Nr. 8/2012 S. 158 mit Wirkung vom 1. Sept. 2012.
#
5 ↑ Gem. Art. 4 Nr. 3 i.V.m. Art. 21 § 1 Abs. 2 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts vom 16.04.11 (GVBl. Nr. 6/2011 S. 91, 99) mit Wirkung vom 1. August 2011 (siehe GVBl. Nr. 9/2011 S. 161).
#
6 ↑ Siehe vorstehende Fußnote.
#
7 ↑ Gemäß Artikel 2 i.V.m. Artikel 9 Absatz 3 des Kirchlichen Gesetzes zur Zustimmung zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie zur Änderung weiterer Gesetze, vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 167), mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (ABl. EKD 12/ 2015 S. 318).
#
8 ↑ Gem. Art. 4 Nr. 7 i.V.m. Art. 21 § 1 Abs. 2 Kirchl. Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Pfarrdienstrechts vom 16.04.11 (GVBl. Nr. 6/2011 S. 91, 99) mit Wirkung vom 1. August 2011 (siehe GVBl. Nr. 9/2011 S. 161).
#
9 ↑ Aufgehoben mit Wirkung zum 1. Januar 2018 (GVBl. 12/2017 S. 230)
#
10 ↑ Gem. GVBl. Nr. 8/2012 S. 158 mit Wirkung vom 1. Sept. 2012.
#
11 ↑ Gem. GVBl. Nr. 8/2012 S. 158 mit Wirkung vom 1. Sept. 2012.