.Vereinbarung
Vereinbarung
zwischen der Evangelischen Landeskirche
in Baden und der Evangelisch-lutherischen
Brüdergemeinschaft Lahr e.V.
Vom 30. Juni 1994
(GVBl. S. 119)
#Die Evangelische Landeskirche in Baden
– vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat –
und die
Evangelisch-lutherische Brüdergemeinschaft
Lahr e.V.
– vertreten durch den Bruderrat –
– vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat –
und die
Evangelisch-lutherische Brüdergemeinschaft
Lahr e.V.
– vertreten durch den Bruderrat –
schließen in der gemeinsamen Sorge um die Bewahrung und Ausbreitung des christlichen Glaubens unter den Mitgliedern der Brüdergemeinschaft die folgende Vereinbarung:
- 1 Die Evangelisch-lutherische Brüdergemeinschaft Lahr e.V. wird entsprechend ihrem in der Satzung festgelegten Selbstverständnis von der Evangelischen Landeskirche in Baden wie eine »Landeskirchliche Gemeinschaft« behandelt. 2 Die Brüdergemeinschaft gestaltet ihre Arbeit in eigener Verantwortung in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit der Landeskirche. 3 Diese Zusammenarbeit orientiert sich an der Vereinbarung, die die Evangelische Landeskirche in Baden am 31. Oktober 1991 und am 31. Oktober 1993 mit den in ihrem Bereich tätigen Landeskirchlichen Gemeinschaftsverbänden getroffen hat.
- 1 Die Mitglieder der Evangelisch-lutherischen Brüdergemeinschaft Lahr e.V. bleiben Glieder der jeweiligen landeskirchlichen Ortsgemeinde. 2 Sollen Amtshandlungen auf Wunsch der Betroffenen vom Prediger der Brüdergemeinschaft vorgenommen werden, ist eine Abmeldung vom zuständigen Pfarramt erforderlich. 3 Der Entlaßschein wird etwa zwei bis drei Wochen vorher vom Prediger für die Betroffenen beim Dekan des Kirchenbezirks Lahr erbeten. 4 Der Dekan wird alle weiteren Fragen mit dem zuständigen Pfarramt klären. 5 Das gilt auch für Pfarrämter, die zu den dem Kirchenbezirk Lahr benachbarten Kirchenbezirken gehören.6 Die vollzogene Amtshandlung wird vom Prediger der Brüdergemeinschaft an den Dekan des Kirchenbezirks Lahr mitgeteilt und im Kirchenbuch der zuständigen Ortsgemeinde eingetragen. 7 Das Pfarramt stellt die erforderlichen Dokumente aus.
- 1 Bei Konfirmationen wird die Brüdergemeinschaft einem Gemeindepfarrer Gelegenheit geben, die Kinder der Brüdergemeinschaft im Konfirmandenunterricht über die Evangelische Landeskirche in Baden zu informieren. 2 Die Brüdergemeinschaft ist eingeladen, in Absprache mit den zuständigen Gemeindepfarrern in deren Konfirmandenunterricht über das Leben in der Brüdergemeinschaft zu sprechen.
- 1 Die Landeskirche erhebt keine Bedenken dagegen, daß den Kindern die Taufe und den Eheleuten die Trauung durch ein von der Brüdergemeinschaft ausgegebenes Schmuckblatt bestätigt wird. 2 Solche Schmuckblätter stellt die Landeskirche auf Wunsch zur Verfügung. 3 Diese Schmuckblätter können auch mit einem runden Stempel der Evangelisch-lutherischen Brüdergemeinschaft Lahr e.V. versehen werden, der aber nicht als amtliches Siegel zu verstehen ist. 4 Amtliche Bestätigungen können nur vom zuständigen Pfarramt ausgegeben werden.
- Es besteht Einigkeit darüber, daß weder von der landeskirchlichen Ortsgemeinde noch von der Brüdergemeinschaft die Freiwilligkeit des Einzelnen beeinträchtigt wird, sich am Leben beider zu beteiligen und Amtshandlungen nach seiner Wahl vornehmen zu lassen.
- Mit der Anerkennung als »Landeskirchliche Gemeinschaft« wird die Brüdergemeinschaft in die bestehenden Versicherungsverträge der Landeskirche einbezogen.
Lahr, den 30. Juni 1994
Für die Evang. Landeskirche in Baden Dr. Jörg Winter, Oberkirchenrat Klaus Baschang, Oberkirchenrat | Für die Evangelisch-Lutherische Brüdergemeinschaft Lahr e.V. Johannes Gudi, Prediger Gottlieb Möhlinger Eduard Wahler |