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Kirchliche Lebensordnungen
»Lebensordnung Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung«

Vom 25. Oktober 2001

(GVBl. 2002 S. 16, 22)

Die Landessynode hat gemäß § 131 Nr. 4 der Grundordnung das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:
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§ 1

Für den Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden werden die angeschlossenen Lebensordnungen
  1. Taufe,
  2. Ehe und kirchliche Trauung,
  3. Bestattung, Sterbe- und Trauerbegleitung
eingeführt.
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§ 2

( 1 ) Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten die kirchlichen Lebensordnungen
  1. »Die Heilige Taufe« vom 29. April 1955 (GVBl. S. 22, zuletzt geändert am 11. November 1983, GVBl. 1984 S. 16), einschließlich der »Taufordnung für die Hand des Pfarrers« und der Verordnung zur Durchführung der kirchlichen Lebensordnung »Die Heilige Taufe« vom 3. Oktober 1978 (GVBl. S. 205),
  2. »Ehe und Trauung« vom 30. April 1971 (GVBl. S. 135) und
  3. »Die kirchliche Bestattung« vom 29. Oktober 1971 (GVBl. S. 160)
außer Kraft.
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Lebensordnung Bestattung,
Sterbe- und Trauerbegleitung

Vom 25. Oktober 2001
geändert am 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 106)
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I. Wahrnehmung der Situation

  1. Die Erfahrung des Sterbens ist Teil des Lebens. Die täglichen Bilder von Tod und Sterben in den Medien gehören zum Alltag. Andererseits vollzieht sich das Sterben von Menschen oft in der Anonymität von Krankenhäusern. Angesichts des Todes entsteht in besonderer Weise das Bedürfnis nach religiöser Orientierung. Die Betroffenen suchen Trost und Begleitung.
  2. Alte und kranke Menschen, die ihren Tod vor Augen haben, hoffen auf ein Sterben in Würde, möglichst in vertrauter Umgebung. Sie fürchten sich vor der Einsamkeit des Sterbens und den Problemen, die mit der fortschreitenden Medizintechnik und ihren ständig verbesserten Möglichkeiten zu lebensverlängernden Maßnahmen verbunden sind. Auch die Auseinandersetzung mit der Frage der Zustimmung zu einer Organtransplantation bedrängt viele.
  3. Insbesondere allein lebende Menschen erfahren in dieser Lebensphase oft tiefe Einsamkeit und Verlassenheit. Aber auch Menschen, die in einer Familie leben, können nicht ohne weiteres damit rechnen, von ihren Angehörigen gepflegt und betreut zu werden, denn die Angehörigen sind vielfach mit der Pflege und Begleitung des sterbenden Menschen überfordert.
  4. In dieser Situation nimmt die Gemeinde eine wichtige Aufgabe wahr. Sie begleitet die Sterbenden und ihre Angehörigen, tröstet sie durch Gottes Wort und durch persönliche Zuwendung, unterstützt sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Betreuung und steht den Angehörigen in ihrer Trauer bei. Auch die Hospizbewegung hat hier eine wichtige Funktion.
  5. In der kirchlichen Bestattung werden Tod und Trauer in das Licht von Verheißung und Trost des Wortes Gottes gestellt, und es wird bezeugt, dass Gottes Macht größer ist als der Tod. Bei kirchlichen Bestattungen hören viele Menschen die christliche Deutung des Todes und erfahren, wie Christen mit Trauer und Sterben umgehen.
  6. Anknüpfend an biblische Vorbilder war die Erdbestattung seit dem 2. Jahrhundert die allgemein übliche Bestattungsform. Heute sind Einäscherungen mit der Beisetzung der Urne auf dem Friedhof weit verbreitet; gelegentlich – und zumeist regional bedingt – wird die Urne auf See beigesetzt. Da diese Bestattungsformen im Allgemeinen nicht gegen den Glauben gerichtet sind, werden in ihrem Zusammenhang Gottesdienste gefeiert.
  7. Heute sieht sich die Gemeinde zunehmend dem Wunsch nach einer so genannten anonymen Bestattung gegenüber, etwa weil keine Angehörigen vorhanden sind oder die Sterbenden ihre Angehörigen nicht mit der Grabpflege belasten wollen.
  8. Zur kirchlichen Bestattung gehört die nachgehende Seelsorge mit Besuchen bei den Hinterbliebenen und dem Gedenken an die Verstorbenen im Gottesdienst.
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II. Biblisch-theologische Orientierung

9.
Die christliche Gemeinde glaubt, dass alles Leben aus der Hand Gottes kommt. Wenn sie Abschied von einem verstorbenen Gemeindeglied nimmt und es der Gnade Gottes befiehlt, wird sie im Gottesdienst zur Bestattung dieses einzelne individuelle Leben so bedenken, wie es von Gott geleitet und beendet worden ist. Das Leben des verstorbenen Gemeindeglieds ist nicht Inhalt der Verkündigung, aber dieser Gottesdienst geschieht im Gedenken an den verstorbenen Menschen. Die ihm von Gott verliehene Würde lässt ihn auch im Tod nicht namenlos sein. Die Trauernden und die Gemeinde werden daran erinnert, dass Gott das jetzt beendete Leben gewollt hat. Um der Auferstehung Jesu Christi willen ist Gottes Geschichte mit diesem Menschen nicht zu Ende. Der Gottesdienst zur Bestattung erinnert an die Liebe Gottes, von der uns auch der Tod nicht trennen kann (Röm 8,38 f), und an den in diese Liebe eingeschlossenen verstorbenen Menschen.
10.
Von Anfang an hat die christliche Gemeinde ihre verstorbenen Glieder zur letzten irdischen Ruhe geleitet und sich derjenigen Glieder besonders angenommen, die durch den Tod eines Angehörigen oder nahe stehenden Menschen getroffen waren. Die Gemeindeglieder sollen in einer bedrängenden Situation erfahren, dass sie nicht allein gelassen sind. Die Gemeinde wird hingewiesen auf das Evangelium von Tod und Auferstehung Jesu Christi. In der kirchlichen Handlung anlässlich einer Bestattung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der auferstandene Christus »dem Tode die Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat durch das Evangelium« (2 Tim 1,10). Im Gottesdienst der Gemeinde soll angesichts von Trauer, Ohnmacht und Ratlosigkeit die Hoffnung auf die Auferstehung der Toten bezeugt werden. Zugleich will die Gemeinde damit sagen, dass sie mit den Weinenden weint, wie sie sich mit den Fröhlichen freut (vgl. Röm 12,15).
11.
Christen bekennen, dass Gott sie bei ihrem Namen gerufen hat. Deshalb ist eine kirchliche Bestattung immer mit der Nennung des Namens der Toten verbunden. Damit wird ein Zeichen für die je eigene Würde eines Menschen und für die in Christus fortgeführte Gemeinschaft aller Christen gesetzt. Dies ist in den Gemeinden immer wieder grundsätzlich zu bedenken, um entgegengerichteten Entwicklungen zur Anonymität in der Bestattungspraxis wirksam begegnen zu können.
12.
Das kirchliche Handeln im Zusammenhang mit Tod und Sterben eines Gemeindegliedes darf sich nicht auf die kirchliche Bestattung beschränken. Die Gemeinde wird gerade im Zusammenhang von Sterben und Tod die Seelsorge als ihre Aufgabe neu erkennen müssen, auch z. B. durch das Angebot des Haus- und Krankenabendmahls. Sie wird darum bemüht sein, Formen nachgehender Seelsorge und Trauerbegleitung zu entwickeln. Dazu können insbesondere Besuchsdienste, Einladungen zu besonderen Gottesdiensten oder Gemeindeveranstaltungen und Trauergruppenarbeit gehören. Damit folgt die Gemeinde dem Auftrag des Neuen Testaments, »die Witwen und Waisen in ihrer Trübsal zu besuchen« (Jak 1,27).
13.
23 Durch die Gestaltung und Pflege ihrer Friedhöfe gibt die Gemeinde Zeugnis des Glaubens und der Hoffnung über den Tod hinaus.
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III. Richtlinien und Regelungen

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Artikel 1
Präambel

Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung, bei der die Gemeinde ihre verstorbenen Glieder zur letzten Ruhe geleitet, sie der Gnade Gottes befiehlt und bezeugt, dass Gottes Macht größer ist als der Tod. In der Auseinandersetzung mit Tod und Trauer bedenkt die Gemeinde Leben und Sterben im Lichte des Evangeliums und verkündigt die Auferstehung der Toten. Die Gemeinde begleitet die Sterbenden und trauert mit den Hinterbliebenen. Sie tröstet sie mit Gottes Wort und begleitet sie mit Seelsorge und Fürbitte.
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Artikel 2
Gespräch mit den Angehörigen

Vor der Bestattung führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den Hinterbliebenen ein seelsorgliches Gespräch, bei dem auch Inhalt und Ablauf des Gottesdienstes zur Sprache kommen.
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Artikel 3
Bestattungsgottesdienst, Abkündigung und Fürbitte

( 1 ) Der Bestattungsgottesdienst wird nach der Ordnung der geltenden Agende gehalten.
( 2 ) Im Sonntagsgottesdienst werden die Verstorbenen namentlich genannt. Die Gemeinde befiehlt sie in Gottes Hand und hält Fürbitte für die Trauernden. Es ist eine gute Sitte, sich am letzten Sonntag des Kirchenjahres noch einmal besonders der im vergangenen Jahr Verstorbenen zu erinnern und sich all denen zuzuwenden, die um sie trauern.
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Artikel 4
Voraussetzungen für die kirchliche Bestattung

( 1 ) Die kirchliche Bestattung setzt grundsätzlich voraus, dass die oder der Verstorbene der evangelischen Kirche angehörte.
( 2 ) Ungetaufte und tot geborene Kinder sollen auf Bitte der Eltern kirchlich bestattet werden.
( 3 ) Gehörte die oder der Verstorbene einer anderen christlichen Kirche an, so kann die kirchliche Bestattung nur im Ausnahmefall erfolgen. Zuvor soll versucht werden, mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer der anderen Kirche Kontakt aufzunehmen.
( 4 ) Die kirchliche Bestattung von Verstorbenen, die keiner christlichen Kirche angehörten, kann in Ausnahmefällen geschehen, wenn
  1. die evangelischen Angehörigen den Wunsch nach einer kirchlichen Bestattung geäußert haben und andere Formen des Gedenkens und der kirchlichen Begleitung aus seelsorglichen Gründen nicht angemessen sind,
  2. das Verhältnis der Verstorbenen zur Kirche und der Gemeinde so war, dass eine kirchliche Bestattung zu verantworten ist,
  3. möglich ist, während der Trauerfeier aufrichtig gegenüber den Verstorbenen und ihrem Verhältnis zur Kirche zu sein, und wenn
  4. die seelsorgliche Entscheidung vor der Gemeinde verantwortet werden kann.
Bei der Entscheidungsfindung berät sich die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den erreichbaren Mitgliedern des Ältestenkreises und berücksichtigt das im Kirchenbezirk übliche Verfahren.
( 5 ) Die Entscheidung für eine kirchliche Bestattung von Verstorbenen, die keiner christlichen Kirche angehörten, soll eine Form der Bestattung nach sich ziehen, die der Agende folgt. Dabei gibt es keine Einschränkungen in der äußeren Form (Amtstracht, Glocken).
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Artikel 5
Bedenken gegen die Bestattung, Ablehnung und Beschwerde

( 1 ) Hat die Pfarrerin oder der Pfarrer Bedenken gegen eine kirchliche Bestattung, soll das Gespräch mit Mitgliedern des Ältestenkreises gesucht werden. Gegen die Ablehnung der kirchlichen Bestattung können die Betroffenen bei der Dekanin oder dem Dekan Beschwerde einlegen. Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.
( 2 ) Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung der Dekanin bzw. des Dekans überzeugt, die kirchliche Bestattung nicht verantworten zu können, überträgt die Dekanin bzw. der Dekan die Bestattung einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer.
( 3 ) Wird eine kirchliche Bestattung abgelehnt, nimmt sich die Pfarrerin oder der Pfarrer gleichwohl der Angehörigen seelsorglich an.
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Artikel 6
Zuständigkeit

( 1 ) Zuständig für die Bestattung ist die mit der Leitung des Pfarramtes der Gemeinde beauftragte Person (in der Regel die Pfarrerin oder der Pfarrer mit gemeindlichem Auftrag) der Gemeinde, die für die Bestattung angefragt wird. Kann die zuständige Person die Bestattung nicht selbst durchführen, sorgt sie dafür, dass eine andere Person mit dem Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung die Bestattung durchführt und gibt die Zuständigkeit an diese Person ab.1#
( 2 ) Die Person, die die Bestattung durchführt, informiert, soweit erforderlich, unverzüglich das Pfarramt der Gemeinde, dem die oder der Verstorbene angehört hat.2#
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Artikel 7
Beurkundung und Bescheinigung

( 1 ) Das Pfarramt der Gemeinde, in der die Bestattung vollzogen wurde, veranlasst die Eintragung ins Kirchenbuch nach der gültigen Kirchenbuchordnung. Dieses Pfarramt benachrichtigt außerdem das Pfarramt der Wohnsitzpfarrgemeinde, der die oder der Verstorbene angehört hat.3#
( 2 ) Über die Bestattung kann den Angehörigen eine Bescheinigung ausgestellt werden.
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Artikel 8
Begleitung der Sterbenden und Trauernden

( 1 ) Zum kirchlichen Handeln im Zusammenhang mit dem Sterben eines Gemeindemitglieds gehören die Sterbe- und Trauerbegleitung. Mit diesem Dienst wirkt die Gemeinde der Verdrängung des Todes entgegen.
( 2 ) Die Gemeinde begleitet die Angehörigen. Sie hilft mit Zuspruch und befähigt zur Begleitung von Sterbenden. Dabei unterstützt sie alles, was ein würdevolles Sterben ermöglicht.
( 3 ) Zur nachgehenden Seelsorge an den Hinterbliebenen können insbesondere Besuchsdienste, Trauergruppen, Einladungen zu besonderen Gottesdiensten sowie anderen Gemeindeveranstaltungen gehören.

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1 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes zur Anpassung von Lebensordnungen vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 106) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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2 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes zur Anpassung von Lebensordnungen vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 106) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.
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3 ↑ Geändert gemäß Artikel 3 des kirchlichen Gesetzes zur Anpassung von Lebensordnungen vom 27. April 2023 (GVBl., Nr. 54, S. 106) mit Wirkung zum 1. Juli 2023.