.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Satzung
Evangelische Arbeitnehmerschaft EAN im Bereich
der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.
Vom 24. März 1990
(GVBl. S. 174)
####§ 1
Name, Sitz
(
1
)
1 Der Verband führt den Namen Evangelische Arbeitnehmerschaft im Bereich der Evangelischen Landeskirche Baden e.V., im folgenden EAN genannt. 2 Er ist Nachfolger der Evangelischen Arbeitnehmerschaft (EAN) der Evang. Landeskirche in Baden.
(
2
)
Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(
3
)
Die EAN ist eine kirchlich anerkannte Arbeitnehmerorganisation, die die staatliche Anerkennung sucht.
(
4
)
Sie ist Mitglied im Verband Evangelische Arbeitnehmerorganisation e.V. (VEA).
#§ 2
Zweck des Verbandes
(
1
)
1 Die EAN ist eine selbständige Vereinigung evangelischer Arbeitnehmer/innen mit christlichen, sozialen und berufspolitischen Zielen. 2 Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(
2
)
Die EAN will:
- das Evangelium (befreiende Botschaft) in der Arbeitswelt zur Geltung bringen,
- die Arbeitnehmer/innen in der Kirche präsent machen,
- Arbeitnehmer/innen unterstützen, durch gegenseitige Hilfe und gemeinsames Handeln eine christliche Lebenshaltung zu gewinnen,
- Arbeitnehmer/innen durch Bildungsarbeit befähigen, Verantwortung in Arbeitswelt und Gesellschaft zu übernehmen,
- die Entwicklung in Gesellschaft und Arbeitswelt auf dem Hintergrund evangelischer Sozialethik mitgestalten,
- zur Humanisierung der Arbeit beitragen,
- ökumenisches und solidarisches Bewußtsein bilden und zu entsprechendem Handeln ermutigen.
(
3
)
Diese Ziele erreicht die EAN insbesondere:
#- Durch Bildungsarbeit in Orts- und Betriebskernen, Tagungen und Seminaren, Arbeitskreisen, Arbeitnehmerkongressen und sonstigen Veranstaltungen,
- durch Beratung, Schulungen und Stellungnahmen in Arbeits- und Sozialrechtsfragen,
- durch Mitarbeit in Gewerkschaften, in betrieblichen, öffentlichen und kirchlichen Organen und Selbstverwaltungen,
- durch Zusammenarbeit mit dem Verband Evang. Arbeitnehmerorganisationen e.V. (VEA) und dem Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt (KDA) und deren Organen und Publikationen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(
1
)
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(
2
)
Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
3
)
1 Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
#§ 4
Mitgliedschaft
(
1
)
Mitglied kann jeder/jede Arbeitnehmer/in (auch im Ruhestand) mit Wohnsitz im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden werden.
(
2
)
Natürliche oder juristische Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aber die Zwecke des Verbandes in besonderem Maße fördern, können durch Beschluß des Vorstands aufgenommen werden.
(
3
)
1 Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. 2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
#§ 5
Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft geht verloren:
#- durch Tod,
- durch Wegzug aus dem Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden,
- durch Austritt,der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen, er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden,
- durch förmliche Ausschließung aus wichtigem Grunde, die durch Beschluß der Landestagung erfolgen kann.
§ 6
Beiträge
1 Zur Finanzierung seiner Arbeit erhebt der Verband Mitgliedsbeiträge. 2 Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung von der Landestagung beschlossen und den Mitgliedern mitgeteilt.
#§ 7
Orts- und Betriebskerne
(
1
)
1 Die Mitglieder finden sich auf regionaler Ebene in Orts- und Betriebskernen zusammen. 2 Mitglieder einer oder mehrerer Kirchengemeinden bzw. eines Betriebes können sich zusammenschließen. 3 Diese tagen mindestens einmal jährlich. 4 Sie bilden in der Regel einen nicht rechtsfähigen Verein nach einer vorgegebenen Mustersatzung.
(
2
)
Aufgaben der Orts- oder Betriebskerne sind im wesentlichen:
#- Durchführung der Arbeit vor Ort,
- Wahl der Delegierten der Landestagung,
- Beschlußfassung über Anträge.
§ 8
Organe des Verbandes
- Landestagung
- Landesleitung
- Landesvorstand.
§ 9
Landestagung
(
1
)
1 Ihr gehören an:
- alle Mitglieder der Landesleitung,
- Delegierte der Orts- und Betriebskerne. 2 Jede Gruppe bis 30 Mitglieder entsendet zwei stimmberechtigte Delegierte, für jeweils weitere angefangene 30 Mitglieder einen Delegierten,
- jedes EAN-Mitglied, das keiner Gruppe angehört, kann als Gastdelegierter ohne Stimmrecht teilnehmen.
(
2
)
Aufgaben:
- Die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte der Landesleitung und die Entlastung derselben.
- 1 Beschlußfassung über die Richtlinien der praktischen Arbeit der EAN. 2 Anträge und Stellungnahmen zu sozialen, gesellschaftlichen und kirchlichen Themen.
- 1 Wahl der Landesleitung und des Vorstands. 2 Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.
(
3
)
1 Die Landestagung hält ihre Sitzung alle 3 Jahre ab. 2 Sie wird vom Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vorher schriftlich eingeladen.
- Eine außerordentliche Landestagung kann außerdem einberufen werden, wenn 2/3 der Mitglieder der Landesleitung oder 20 % der Mitglieder es wünschen.
- 1 Anträge zur Tagesordnung der Landestagung können Landesvorstand, Landesleitung, Orts- und Betriebskerne stellen. 2 Sie sollen grundsätzlich 4 Wochen vor der Tagung schriftlich eingereicht werden.
- Während der Sitzung gestellte Sachanträge müssen von mindestens 10 Delegierten unterzeichnet sein.
- 1 Den Vorsitz führt der/die Vorstandsvorsitzende. 2 Er/sie kann sich dabei vertreten lassen.
- Beschlußfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind.
1 Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. 2 Beschlüsse zur Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes bedürfen 3/4 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
#§ 10
Landesleitung
(
1
)
Der Landesleitung gehören an:
- zwei Beisitzer aus den Landesteilen Nord-, Mittel- und Südbaden. 2 Sie sollen die Ortsund Betriebskerne vertreten.
- die hauptamtlichen Mitarbeiter des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt mit beratender Stimme.
- Der Landesvorstand mit beratender Stimme.
(
2
)
Aufgaben der Landesleitung
#- Sie nimmt die Aufgaben der Landestagung zwischen deren Sitzungen wahr.
- Sie bereitet diese Tagung vor und überwacht die Ausführung der Beschlüsse.
- Sie organisiert zwischen den Landestagungen jährliche einen Arbeitnehmer-Kongreß und kann Veranstaltungen auf regionaler Ebene durchführen.
- Sie berät die praktische Arbeit und entwickelt dazu Initiativen.
- Sie berät den Anstellungsträger bei der Anstellung der hauptamtlichen Mitarbeiter des KDA.
- Sie wählt die Delegierten für den Verband Evangelischer Arbeitnehmerorganisationen e.V. (VEA).
- 1 Die Landesleitung tagt in der Regel mindestens zweimal jährlich. 2 Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstandsvorsitzenden mindestens 1 Woche vorher schriftlich eingeladen.
- Der Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzung.
- Für die Beschlußfassung gilt § 9 letzter Absatz entsprechend.
- Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, hat die Landesleitung das Recht der Nachwahl.
§ 11
Landesvorstand
(
1
)
Der Landesvorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- einer Stellvertreterin und einem Stellvertreter
- dem/der Kassierer/in
- dem/der Schriftführerin
- dem/der theol. Berater/in, der/die vom kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt (KDA) im Einvernehmen mit der Landesleitung bestimmt wird.
- Der/die Vorsitzende dürfen nicht haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden sein.
(
2
)
Aufgaben des Vorstands:
#- 1 Der Vorstand ist mit der Leitung des Verbandes beauftragt und führt die Geschäfte. 2 Er kann die Geschäftsführung auf eine/in Geschäftsführer/in übertragen.
- Der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in vertreten den Verband jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
- Der/die Schriftführer/in hat über jede Verhandlung des Vorstands und der weiteren Organe ein Protokoll zu führen, das von dem Schriftführer und dem Verbandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- 1 Der/die Kassierer/in verwaltet das Vermögen des Verbandes und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. 2 Er/sie erstellt einen Jahresabschluß und erstattet im Namen des Vorstands den Rechenschaftsbericht. 3 Die Kassenführung kann auf Dritte übertragen werden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Gesamtrechnung wird durch das Rechnungsprüfungsamt der Evang. Landeskirche in Baden geprüft.
- Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Verbandes abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 12
Auflösung des Vereins
Im Fall der Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Baden, die es für Maßnahmen im Sinne der Satzung zu verwenden hat.