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§ 2
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§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
Satzung EAN
Vom 26. Juni 2021 (GVBl., Nr. 36, S. 73)
#Die Mitgliederversammlung des Vereines „Evangelische Arbeitnehmerschaft im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden“ hat in ihrer Sitzung am 26. Juni 2021 die nachfolgende Satzung beschlossen, der Eintrag im Vereinsregister ist erfolgt:
###§ 1
Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Evangelische Arbeitnehmerschaft im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.“, im Nachfolgenden ean genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
(3) Die ean ist eine kirchlich anerkannte Organisation von Arbeitnehmenden im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden.
#§ 2
Zweck des Vereins
(1) 1Die ean ist eine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmenden. 2Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Ziele.
3Die Ziele der Satzung werden insbesondere durch die Förderung der Religion, die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und kirchlicher Zwecke sowie die Förderung des demokratischen Staatswesens, insbesondere im Bereich Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, erreicht.
(2) Die ean will insbesondere
- das Evangelium (befreiende Botschaft) in der Arbeitswelt zur Geltung bringen,
- die Situation der Arbeitnehmenden in der Kirche erfahrbar machen,
- die Arbeitnehmenden durch Bildungsarbeit befähigen, Verantwortung in der Arbeitswelt und Gesellschaft zu übernehmen,
- die Entwicklung in Gesellschaft und Arbeitswelt auf dem Hintergrund evangelischer Sozialethik mitgestalten,
- zur Humanisierung der Arbeitswelt beitragen,
- sich für eine gerechte Verteilung von Arbeit und Einkommen einsetzen,
- in der Familienpolitik einen besseren Lasten- und Leistungsausgleich bewirken,
- ökumenisches und solidarisches Bewusstsein bilden
- und Rassismus und Fremdenfeindlichkeit entgegentreten und zu entsprechendem Handeln ermutigen.
(3) Diese Ziele verwirklicht die ean insbesondere:
- durch Bildungsarbeit,
- durch Beratung, Schulung und Stellungnahmen in Arbeits- und Sozialrechtsfragen,
- durch Mitarbeit in den Organen der Selbstverwaltungen der Sozialversicherung,
- ehrenamtliche Richterinnen und Richter an Arbeits- und Sozialgerichten
- durch Zusammenarbeit mit dem Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt (KDA), der Katholischen Arbeitnehmerbewegung (KAB) und Gewerkschaften,
- durch die Mitgliedschaft im Bundesverband Evangelischer Arbeitnehmerorganisationen e.V. (BVEA),
- die Mitgliedschaft in anderen Organisationen, deren Ziele mit den Zielen der ean kompatibel sind.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der „Abgabenordnung“. 2Der Verein ist selbstlos tätig. 3Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(1) 1Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 2Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person, durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 4
Mitgliedschaft
1Mitglied werden können natürliche Personen, die die Ziele der ean mittragen.
2Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
#§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(1) durch Tod,
(2) durch Austritt. Der Austritt ist der Person im Vorsitzendenamt des Vereins in Textform mitzuteilen. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden,
(3) durch förmliche Ausschließung aus wichtigem Grunde, die durch Beschluss des Vorstandes erfolgen kann.
#§ 6
Beiträge
Zur Finanzierung seiner Arbeit erhebt der Verein Mitgliedsbeiträge.
#§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Jahresabschlusses,
- Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung von Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung,
- Entscheidungen gemäß § 3 der Satzung,
- Beschlussfassung über grundsätzliche Fragen der Arbeit der ean,
- Beschlussfassung über von Mitgliedern gestellte Anträge.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email auf Beschluss des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
(4) 1Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Person in der Leitung der Versammlung und von der protokollführenden Person zu unterschreiben ist. 2Werden innerhalb 4 Wochen nach Zugang des Protokolls keine Einwände erhoben, gilt das Protokoll als angenommen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder 20 % der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.
(6) 1Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereines bedürfen der Zustimmung von 25 % der Mitglieder, wobei hier auch eine schriftliche Abstimmung möglich ist. 3Wird dieses Quorum nicht erreicht, reicht in einer erneut einzuberufenden Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit.
#§ 9
Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus einer Person im Vorsitzendenamt und einer Stellvertreterin und einem Stellvertreter sowie einer Person in der Kassenführung, einer protokollführenden Person und einer theologisch beratenden Person, die vom Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt mit Zustimmung des Vorstands bestimmt wird. 2Die Person in der Geschäftsführung der ean nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
(2) 1Die Wahl der einzelnen Mitglieder des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre. 2Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 3Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, hat der Vorstand das Recht der Nachwahl. 4Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
(3) 1Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands anwesend ist. 2Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.
(4) 1Der Vorstand kann weitere Mitglieder des Vereins hinzuziehen. 2Die Berufung dieser beratenden Mitglieder ist auf das Kalenderjahr befristet. 3Eine Wiederberufung ist möglich.
(5) Aufgaben des Vorstands:
- 1Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte. 2Er kann die Aufgaben der Geschäftsführung auf eine weitere Person übertragen.
- Die Person im ersten Vorsitz oder eine stellvertretende Person aus dem Vorstand vertreten den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
- Die Person für die Schriftführung hat über jede Sitzung des Vorstandes ein Protokoll zu führen, das von ihr und der vorsitzenden Person im Vorstand zu unterzeichnen ist.
- 1Die Person, die zur Kassenverwaltung gewählt wurde, verwaltet das Vermögen des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. 2Sie erstellt einen Jahresabschluss und erstattet im Namen des Vorstandes einen Rechenschaftsbericht. 3Die Kassenführung kann auf Dritte übertragen werden. 4Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5Die Kasse wird durch zwei Kassenprüfer einmal im Jahr geprüft. 6Der Prüfbericht geht der Mitgliederversammlung zu.
- Der Vorstand berät den Anstellungsträger bei der Anstellung der hauptamtlichen Mitarbeitenden des KDA.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 10
Auflösung des Vereins
1Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Landeskirche in Baden, die es für Maßnahmen im Sinne der Satzung zu verwenden hat.
2Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.06.2021 beschlossen.
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