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Satzung
Evangelische Arbeitnehmerschaft EAN im Bereich
der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V.

Vom 24. März 1990

(GVBl. S. 174)

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§ 1
Name, Sitz

( 1 ) Der Verband führt den Namen Evangelische Arbeitnehmerschaft im Bereich der Evangelischen Landeskirche Baden e.V., im folgenden EAN genannt. Er ist Nachfolger der Evangelischen Arbeitnehmerschaft (EAN) der Evang. Landeskirche in Baden.
( 2 ) Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.
( 3 ) Die EAN ist eine kirchlich anerkannte Arbeitnehmerorganisation, die die staatliche Anerkennung sucht.
( 4 ) Sie ist Mitglied im Verband Evangelische Arbeitnehmerorganisation e.V. (VEA).
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§ 2
Zweck des Verbandes

( 1 ) Die EAN ist eine selbständige Vereinigung evangelischer Arbeitnehmer/innen mit christlichen, sozialen und berufspolitischen Zielen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
( 2 ) Die EAN will:
  1. das Evangelium (befreiende Botschaft) in der Arbeitswelt zur Geltung bringen,
  2. die Arbeitnehmer/innen in der Kirche präsent machen,
  3. Arbeitnehmer/innen unterstützen, durch gegenseitige Hilfe und gemeinsames Handeln eine christliche Lebenshaltung zu gewinnen,
  4. Arbeitnehmer/innen durch Bildungsarbeit befähigen, Verantwortung in Arbeitswelt und Gesellschaft zu übernehmen,
  5. die Entwicklung in Gesellschaft und Arbeitswelt auf dem Hintergrund evangelischer Sozialethik mitgestalten,
  6. zur Humanisierung der Arbeit beitragen,
  7. ökumenisches und solidarisches Bewußtsein bilden und zu entsprechendem Handeln ermutigen.
( 3 ) Diese Ziele erreicht die EAN insbesondere:
  1. Durch Bildungsarbeit in Orts- und Betriebskernen, Tagungen und Seminaren, Arbeitskreisen, Arbeitnehmerkongressen und sonstigen Veranstaltungen,
  2. durch Beratung, Schulungen und Stellungnahmen in Arbeits- und Sozialrechtsfragen,
  3. durch Mitarbeit in Gewerkschaften, in betrieblichen, öffentlichen und kirchlichen Organen und Selbstverwaltungen,
  4. durch Zusammenarbeit mit dem Verband Evang. Arbeitnehmerorganisationen e.V. (VEA) und dem Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt (KDA) und deren Organen und Publikationen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglied kann jeder/jede Arbeitnehmer/in (auch im Ruhestand) mit Wohnsitz im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden werden.
( 2 ) Natürliche oder juristische Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, aber die Zwecke des Verbandes in besonderem Maße fördern, können durch Beschluß des Vorstands aufgenommen werden.
( 3 ) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
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§ 5
Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren:
  1. durch Tod,
  2. durch Wegzug aus dem Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden,
  3. durch Austritt,
    der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen, er kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden,
  4. durch förmliche Ausschließung aus wichtigem Grunde, die durch Beschluß der Landestagung erfolgen kann.
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§ 6
Beiträge

Zur Finanzierung seiner Arbeit erhebt der Verband Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung von der Landestagung beschlossen und den Mitgliedern mitgeteilt.
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§ 7
Orts- und Betriebskerne

( 1 ) Die Mitglieder finden sich auf regionaler Ebene in Orts- und Betriebskernen zusammen. Mitglieder einer oder mehrerer Kirchengemeinden bzw. eines Betriebes können sich zusammenschließen. Diese tagen mindestens einmal jährlich. Sie bilden in der Regel einen nicht rechtsfähigen Verein nach einer vorgegebenen Mustersatzung.
( 2 ) Aufgaben der Orts- oder Betriebskerne sind im wesentlichen:
  1. Durchführung der Arbeit vor Ort,
  2. Wahl der Delegierten der Landestagung,
  3. Beschlußfassung über Anträge.
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§ 8
Organe des Verbandes

  1. Landestagung
  2. Landesleitung
  3. Landesvorstand.
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§ 9
Landestagung

( 1 ) Ihr gehören an:
  1. alle Mitglieder der Landesleitung,
  2. Delegierte der Orts- und Betriebskerne. Jede Gruppe bis 30 Mitglieder entsendet zwei stimmberechtigte Delegierte, für jeweils weitere angefangene 30 Mitglieder einen Delegierten,
  3. jedes EAN-Mitglied, das keiner Gruppe angehört, kann als Gastdelegierter ohne Stimmrecht teilnehmen.
( 2 ) Aufgaben:
  1. Die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte der Landesleitung und die Entlastung derselben.
  2. Beschlußfassung über die Richtlinien der praktischen Arbeit der EAN. Anträge und Stellungnahmen zu sozialen, gesellschaftlichen und kirchlichen Themen.
  3. Wahl der Landesleitung und des Vorstands. Die Wahl erfolgt auf 3 Jahre.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.
( 3 ) Die Landestagung hält ihre Sitzung alle 3 Jahre ab. Sie wird vom Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vorher schriftlich eingeladen.
  1. Eine außerordentliche Landestagung kann außerdem einberufen werden, wenn 2/3 der Mitglieder der Landesleitung oder 20 % der Mitglieder es wünschen.
  2. Anträge zur Tagesordnung der Landestagung können Landesvorstand, Landesleitung, Orts- und Betriebskerne stellen. Sie sollen grundsätzlich 4 Wochen vor der Tagung schriftlich eingereicht werden.
  3. Während der Sitzung gestellte Sachanträge müssen von mindestens 10 Delegierten unterzeichnet sein.
  4. Den Vorsitz führt der/die Vorstandsvorsitzende. Er/sie kann sich dabei vertreten lassen.
  5. Beschlußfähigkeit besteht, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt. Beschlüsse zur Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes bedürfen 3/4 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
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§ 10
Landesleitung

( 1 ) Der Landesleitung gehören an:
  1. zwei Beisitzer aus den Landesteilen Nord-, Mittel- und Südbaden. Sie sollen die Ortsund Betriebskerne vertreten.
  2. die hauptamtlichen Mitarbeiter des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt mit beratender Stimme.
  3. Der Landesvorstand mit beratender Stimme.
( 2 ) Aufgaben der Landesleitung
  1. Sie nimmt die Aufgaben der Landestagung zwischen deren Sitzungen wahr.
  2. Sie bereitet diese Tagung vor und überwacht die Ausführung der Beschlüsse.
  3. Sie organisiert zwischen den Landestagungen jährliche einen Arbeitnehmer-Kongreß und kann Veranstaltungen auf regionaler Ebene durchführen.
  4. Sie berät die praktische Arbeit und entwickelt dazu Initiativen.
  5. Sie berät den Anstellungsträger bei der Anstellung der hauptamtlichen Mitarbeiter des KDA.
  6. Sie wählt die Delegierten für den Verband Evangelischer Arbeitnehmerorganisationen e.V. (VEA).
  7. Die Landesleitung tagt in der Regel mindestens zweimal jährlich. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstandsvorsitzenden mindestens 1 Woche vorher schriftlich eingeladen.
  8. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Sitzung.
  9. Für die Beschlußfassung gilt § 9 letzter Absatz entsprechend.
  10. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, hat die Landesleitung das Recht der Nachwahl.
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§ 11
Landesvorstand

( 1 ) Der Landesvorstand besteht aus:
  1. der/dem Vorsitzenden
  2. einer Stellvertreterin und einem Stellvertreter
  3. dem/der Kassierer/in
  4. dem/der Schriftführerin
  5. dem/der theol. Berater/in, der/die vom kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt (KDA) im Einvernehmen mit der Landesleitung bestimmt wird.
  6. Der/die Vorsitzende dürfen nicht haupt- oder nebenamtliche Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden sein.
( 2 ) Aufgaben des Vorstands:
  1. Der Vorstand ist mit der Leitung des Verbandes beauftragt und führt die Geschäfte. Er kann die Geschäftsführung auf eine/in Geschäftsführer/in übertragen.
  2. Der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in vertreten den Verband jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der/die Schriftführer/in hat über jede Verhandlung des Vorstands und der weiteren Organe ein Protokoll zu führen, das von dem Schriftführer und dem Verbandsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  4. Der/die Kassierer/in verwaltet das Vermögen des Verbandes und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie erstellt einen Jahresabschluß und erstattet im Namen des Vorstands den Rechenschaftsbericht. Die Kassenführung kann auf Dritte übertragen werden.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Die Gesamtrechnung wird durch das Rechnungsprüfungsamt der Evang. Landeskirche in Baden geprüft.
  7. Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Verbandes abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 12
Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Baden, die es für Maßnahmen im Sinne der Satzung zu verwenden hat.