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Ordnung
des Amtes für den Kirchlichen Dienst
in der Arbeitswelt (kda)

Vom 5. März 1991

(GVBl. S. 43)

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Präambel

Der Kirchliche Dienst in der Arbeitswelt (kda) ist eine wesentliche Lebensäußerung der Kirche und hat Anteil an ihrem Auftrag, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Der kda nimmt diesen Auftrag in besonderer Weise in der Arbeitswelt wahr. Er hilft mit, daß Erfahrungen und Einsichten aus der Arbeitswelt in die Kirche vermittelt und in ihrer Arbeit beachtet werden. Sein Dienst gestaltet sich in allen Dimensionen kirchlichen Handelns. Wie aller spezielle kirchliche Dienst bedarf er der Unterstützung und Gemeinschaft der ganzen Kirche.
Gemäß § 127 Abs. 2 Ziff. 10 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden wird folgende Ordnung des Kirchlichen Dienstes in der Arbeitswelt erlassen:
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I. Aufgaben

  1. Die Aufgabenstellung des kda weist ihn in besonderer Weise an Menschen und Gruppen, die innerhalb der Arbeitswelt benachteiligt und mit Problemen belastet sind.
  2. Zu seinen Aufgaben gehört vor allem:
    1. Betriebsbezogene Arbeit mit Arbeitnehmer/innen und Zusammenarbeit mit ihren Interessenvertretungen sowie mit Betriebsleitungen.
    2. Bildungsarbeit und Kooperation mit Verbänden der Arbeitnehmer/innen, insbesondere den Gewerkschaften des DGB, sowie mit Berufsverbänden, Wirtschaftsverbänden und Kammern.
    3. Zusammenarbeit mit den Gruppen der Evangelischen Arbeitnehmerschaft und dem Verband EAN Baden e.V. und Mitarbeit in deren Organen nach Maßgabe ihrer Satzung.
    4. Kooperation mit Ortsgemeinden, Kirchenbezirken und Werken und Diensten der Landeskirche auf den verschiedenen Ebenen in den Aufgabenbereichen des kda.
    5. Unterstützung von Arbeitslosentreffs und ähnlichen Initiativen.
    6. Öffentlichkeitsarbeit und gesellschaftsdiakonisches Engagement in den Bereichen der Wirtschafts- und Sozialpolitik.
  3. Aufgrund seiner Aufgabenstellung ist der kda in besonderer Weise auf ökumenische Ausrichtung und Zusammenarbeit angewiesen.
  4. Der Evangelische Oberkirchenrat kann mit dem kda im Rahmen von dessen Zuständigkeit weitere Aufgaben vereinbaren.
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II. Mitarbeiter/innen

  1. Mitarbeiter/innen des kda sind in der Regel Industriepfarrer/innen, Sozialsekretär/innen und Verwaltungskräfte. Mit Aufgaben des kda können auch Mitarbeiter/innen beauftragt werden, die bei anderen Ämtern und Dienststellen der Landeskirche, zum Beispiel als Jugendbildungsreferent/innen angestellt sind.
  2. Die Berufung der inhaltlich tätigen Mitarbeiter/innen erfolgt durch die Kirchenleitung im Benehmen mit den zuständigen Organen.
  3. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter/innen regeln sich nach einer Dienstanweisung, die der Evangelische Oberkirchenrat auf Vorschlag des kda erläßt. In ihr wird auch die regionale Zuständigkeit geregelt.
  4. Sind in Kirchenbezirken nebenamtlich Beauftragte für den kda unter dessen Mitwirkung berufen, so nehmen sie diese Aufgabe in enger Kooperation mit dem jeweils regional zuständigen Industriepfarramt wahr. Sie erhalten eine Dienstanweisung, die der Evangelische Oberkirchenrat auf Vorschlag des kda und im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat erläßt.
  5. Die inhaltlich tätigen Mitarbeiter/innen treffen sich in der Regel vierteljährlich zu Dienstkonferenzen, zu denen der Leiter des Amtes für den kda einberuft. Aufgabe der Dienstkonferenzen ist insbesondere:
    1. Informationsaustausch,
    2. Beratung und Entscheidung über grundsätzliche Fragen der Konzeption und ihrer Verwirklichung im Rahmen der in dieser Ordnung festgelegten Aufgaben,
    3. Absprachen über Arbeitsprogramme und Schwerpunktsetzungen, Kooperationen, Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildung,
    4. Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsplanentwurfs,
    5. Mitwirkung bei Entscheidungen über Sachausgaben im Rahmen des Haushaltsplans,
    6. Mitwirkung bei der Ausschreibung und Besetzung von Stellen für inhaltlich tätige Mitarbeiter/innen.
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III. Organisation

  1. Das Amt für den kda ist ein gesamtkirchlicher Dienst im Sinne des § 74 GO und wird organisatorisch als eine Abteilung des Referats »Verkündigung, Gemeinde und Gesellschaft« des Evangelischen Oberkirchenrats geführt. Es gehört zur Ständigen Arbeitsgemeinschaft gesamtkirchlicher Dienste nach § 75 GO.
  2. Das Amt für den kda ist Mitglied des kda in der Evangelischen Kirche in Deutschland und arbeitet in dessen Gliederungen mit.
  3. Das Amt gliedert sich in die Bereiche Nord-, Mittel- und Südbaden. Diese führen die Bezeichnung »Evangelisches Industrie- und Sozialpfarramt« unter Beifügung des Sitzes.
  4. Die geographische und fachliche Zuständigkeit der Industrie- und Sozialpfarrämter regelt der Evangelische Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Leiter/der Leiterin des Amtes für den kda, den betreffenden Mitarbeiter/innen und den jeweiligen Kirchenbezirken im Rahmen des Stellenplans der Landeskirche.
  5. Im Einvernehmen mit einem der regionalen Kirchenbezirke wird jede(r) der inhaltlich tätigen Mitarbeiter/innen des kda zu dessen Pfarrkonventen oder einem anderen kirchenbezirklichen Organ eingeladen.
  6. Die Industrie- und Sozialpfarrämter können jeweils für ihren Bereich einen Beirat bilden, der beratend und unterstützend für die Arbeit tätig wird. Die Berufung der Mitglieder des Beirats erfolgt auf Vorschlag des Pfarramts durch den Leiter des Amtes für den kda. Sofern Ordnungen für diese Beiräte erstellt werden, sollen sie in wesentlichen Punkten übereinstimmen. Sie werden dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Kenntnis gebracht.
  7. Das Amt für den kda führt die industrie- und arbeitsweltbezogenen Tagungen der Evangelischen Akademie Baden durch. Eine(r) der inhaltlich tätigen Mitarbeiter/innen wird nach Anhörung der Mitarbeiter/innen des kda vom Evangelischen Oberkirchenrat in das Kollegium der Akademiedirektor/innen der Evangelischen Akademie berufen und vertritt dort als Akademiedirektor/in den Arbeitsbereich »Arbeitswelt und Wirtschaft«. Er/sie koordiniert die Planung und Durchführung dieser Tagungen im Rahmen der Akademiearbeit und mit den jeweiligen Tagungsleitern/-leiterinnen des kda.
  8. Die Jugendbildungsreferent/innen der Evangelischen Akademie arbeiten im Rahmen des kda vor Ort mit den Industrie- und Sozialpfarrämtern zusammen. Dienst- und Fachaufsicht für sie obliegt dem Leiter des Amtes für den kda. Er kann sie an die Leiter/innen der betreffenden Pfarrämter delegieren.
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IV. Leitung

  1. Die Amtsleiter/innen der Industrie- und Sozialpfarrämter werden vom Evangelischen Oberkirchenrat nach Anhörung der jeweiligen Beiräte, des Vorstandes des EAN e.V. und der den jeweiligen Pfarrämtern zugeordneten Mitarbeiter/innen im Benehmen mit dem Leiter/der Leiterin des Amtes für den kda berufen. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen über die Berufung landeskirchlicher Pfarrer sinngemäß Anwendung.
  2. Der Evangelische Oberkirchenrat beruft nach Anhörung der Mitarbeiter/innen des Amtes für den kda und dem Vorstand der EAN e.V. eine(n) Leiter/in des Amtes für den kda.
  3. Der/die Leiter/in des Amtes vertritt den kda gegenüber dem Evangelischen Oberkirchenrat und gegenüber der kirchlichen und nichtkirchlichen Öffentlichkeit. Er/sie koordiniert die Arbeit des Amtes und der in ihm tätigen Mitarbeiter/innen und sorgt dafür, daß sie an den in dieser Ordnung festgelegten Zielen und Aufgaben orientiert bleibt. Bei Vereinbarung neuer Aufgaben an den kda gemäß I Ziffer 4 sorgt er/sie für die nötige Abstimmung zwischen dem kda und dem Evangelischen Oberkirchenrat. Dasselbe gilt für den Fall, daß der kda selbst neue, über die in dieser Ordnung festgelegten Aufgaben hinausgehende wahrnehmen will.
  4. Zu den besonderen Aufgaben des Leiters des Amtes für den kda gehört insbesondere:
    1. Einberufung der regelmäßigen Dienstkonferenzen,
    2. Verantwortung für die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter/innen,
    3. Verantwortung für die Mitarbeit des kda in Baden in Gremien und Zusammenschlüssen innerhalb und außerhalb der Landeskirche,
    4. Dienst- und Fachaufsicht im Rahmen dieser Ordnung.
    5. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Evangelischen Oberkirchenrates.
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V. Dienst- und Fachaufsicht

  1. Die Dienst- und Fachaufsicht über den Leiter des Amtes für den kda übt der Evangelische Oberkirchenrat durch den zuständigen Referenten aus.
  2. Der/die Leiter/in des Amtes übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Leiter/innen der Industrie- und Sozialpfarrämter aus.
  3. Die Leiter/innen der Industrie- und Sozialpfarrämter üben die Dienst- und Fachaufsicht über die in ihrem Bereich eingesetzten haupt- und nebenamtlich tätigen Mitarbeiter/innen aus.
  4. Die abschließende Zuständigkeit des Leiters der Abteilung Verwaltung im Referat Verkündigung, Gemeinde und Gesellschaft des Evangelischen Oberkirchenrats für die Dienst- und Fachaufsicht über die Verwaltungsmitarbeiter/innen des Amtes für den kda bleibt von diesen Delegationen unberührt.
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VI. Schlußbestimmungen

  1. Diese Ordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
  2. Sie wird nach drei Jahren aufgrund bis dahin gemachter Erfahrungen überprüft.