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Ordnung
für Ökumene, Mission und Kirchlichen Entwicklungsdienst in der
Evangelischen Landeskirche in Baden

Vom 17. Juni 2014

(GVBl. S. 184)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt gemäß Art. 78 Abs. 2 Nr. 4 Grundordnung zur Regelung der Zusammenarbeit der missionarisch-ökumenischen Arbeitsfelder in der Evangelischen Landeskirche in Baden folgende Ordnung:
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§ 1
Der Evangelische Oberkirchenrat

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat ist insbesondere verantwortlich für
  1. die Vertretung der Evangelischen Landeskirche in Baden in den entsprechenden Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD), der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK), der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE), der Konferenz Europäischer Kirchen (KEK), der Konferenz der Kirchen am Rhein (KKR), der Evangelischen Mission in Solidarität (EMS) und des Ökumenischen Rates der Kirchen (ÖRK) sowie anderer Institutionen und Organisationen (Art. 53 GO);
  2. die Anregung und Koordination der missionarischen und ökumenischen Arbeit sowie der entwicklungsbezogenen Bewusstseinsbildung in den Kirchenbezirken der Evangelischen Landeskirche in Baden (Art. 53 und Art. 56 Abs. 2 GO);
  3. die Wahrnehmung und Unterstützung des Dienstes an den evangelischen Minderheitskirchen (Art. 53 Abs. 3 GO);
  4. die Verbindung zu den Gemeinden anderer Sprache und Herkunft auf dem Gebiet der Evangelischen Landeskirche in Baden;
  5. die Behandlung aller im Zusammenhang mit kirchlichem Entwicklungsdienst und ökume-nischer Diakonie entstehenden Fragen im Zusammenwirken mit dem Diakonischen Werk der Landeskirche;
  6. die Koordinierung und Geschäftsführung der Fachgruppen und des Beirates (§§ 2 und 3).
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§ 2
Die Fachgruppen für Ökumene, Mission
und Kirchlichen Entwicklungsdienst

( 1 ) Der Evangelische Oberkirchenrat richtet Fachgruppen zur Bearbeitung bestimmter Themen aus Kernbereichen der ökumenischen Arbeit ein. Die einzelnen Fachgruppen nehmen sich insbesondere der Themen an, die der Evangelischen Landeskirche in Baden durch die ökumenischen Zusammenschlüsse gestellt werden, denen sie angehört: die ACK-BW, der Evangelische Bund, das GAW, die KKR, die EMS, die GEKE, die KEK, der ÖRK, das EWDE (Brot für die Welt - Evangelischer Entwicklungsdienst).
( 2 ) Die Koordination und Geschäftsführung der Fachgruppen erfolgt durch die Abteilung Mission und Ökumene.
( 3 ) Es werden insbesondere folgende Fachgruppen mit folgenden Aufgaben eingerichtet:
  1. Fachgruppe Ökumene vor Ort:
    Bearbeitung von Themen aus der ACK-BW, von Fragen zu Gemeinden anderer Sprache und Herkunft, der ökumenischen Zusammenarbeit in den Aufgabenfeldern sowie Kirchenbezirken und Gemeinden der Evangelischen Landeskirche in Baden und weiterer Themen der Ökumene vor Ort.
  2. Fachgruppe Ökumene in Europa und ökumenische Theologie:
    Bearbeitung von Fragen grenzüberschreitender Zusammenarbeit am Oberrhein, der Verbindung zu europäischen Minderheitskirchen in Zusammenarbeit mit dem GAW, von Themen der GEKE und der KEK; Vorbereitung von Beiträgen der Evangelischen Landeskirche in Baden zu den Studienprozessen im Evangelischen Bund, in der GEKE, der KEK und dem ÖRK und Vermittlung ökumenischer Konferenzergebnisse in die Evangelische Landeskirche in Baden.
  3. Fachgruppe Mission und Ökumene weltweit und Kirchlicher Entwicklungsdienst:
    Bearbeitung von Themen aus der EMS, Fragen der Verbindung und Partnerschaftsarbeit zu Kirchen in Übersee, missionstheologische Fragen, Beratung von Anträgen der Inlandsförderung von „Brot für die Welt – EED“ sowie die kirchliche Entwicklungsarbeit.
  4. Fachgruppe ÖRK:
    Begleitung des Vollversammlungsprogramms „Pilgerweg der Gerechtigkeit und des Friedens“, Vermittlung in die Landeskirche und ökumenische Vernetzung, ökumenische Beiträge zu den Themen Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung.
( 4 ) Den Fachgruppen gehören im Allgemeinen folgende Personen an:
  1. eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Abteilung Mission und Ökumene bzw. eine oder ein Landeskirchliche/r Beauftragte/r für Mission und Ökumene, Kirchlichen Entwicklungsdienst als Koordinatorin bzw. Koordinator;
  2. mindestens ein Mitglied der Landessynode; dabei soll in der Gesamtheit der Fachgruppen jeder Ständige Ausschuss der Landessynode vertreten sein;
  3. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Landeskirche in der jeweiligen ökumenischen Organisation, insbesondere ACK-BW, GEKE bzw. KKR, EMS, EWDE;
  4. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter weiterer Aufgabenfelder der Evangelischen Landeskirche in Baden;
  5. eine Bezirksbeauftragte bzw. ein Bezirksbeauftragter;
  6. bis zu drei sachverständige Personen, die von der Fachgruppe hinzuberufen werden können.
( 5 ) Eine Fachgruppe soll je nach Umfang der Aufgaben nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf Personen umfassen. Bei der Berufung in die Fachgruppen soll auf eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern geachtet werden.
( 6 ) Die synodalen Mitglieder werden von der Landessynode entsandt; die Mitglieder gem. Buchstaben a) und c) bis e) werden auf Vorschlag der Abteilung Mission und Ökumene vom Evangelischen Oberkirchenrat für die Dauer der Amtsperiode der Landessynode berufen; diese Befristung der Berufung gilt auch im Falle der Mitglieder nach Buchstabe f).
( 7 ) Die Fachgruppen tagen je nach Notwendigkeit mindestens zweimal jährlich.
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§ 3
Der Beirat für Ökumene, Mission
und Kirchlichen Entwicklungsdienst

( 1 ) Der Beirat für Ökumene, Mission und Kirchlichen Entwicklungsdienst hat die Aufgabe, die Ergebnisse aus den Fachgruppen entgegenzunehmen und dem Kollegium des Evangelischen Oberkirchenrates zur Beratung, Beschlussfassung und ggf. zur Weiterleitung über den Landeskirchenrat der Landessynode vorzulegen.
( 2 ) Der Beirat für Ökumene, Mission und Kirchlichen Entwicklungsdienst setzt sich zusammen aus
  1. stimmberechtigten Mitgliedern:
    1. dem für Mission und Ökumene zuständigen Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates,
    2. der Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter für Mission und Ökumene im Evangelischen Oberkirchenrat,
    3. der Landeskirchlichen Beauftragten bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten für den Kirchlichen Entwicklungsdienst,
    4. zwei Landeskirchlichen Beauftragten für Mission und Ökumene,
    5. je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter aus den Fachgruppen, darunter mindestens ein Mitglied der Landessynode,
    6. bis zu zwei sachkundigen Personen, die vom Beirat für Ökumene, Mission und Kirchlichen Entwicklungsdienst berufen werden.
  2. beratenden Mitgliedern:
    1. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der ACK-BW,
    2. die weiteren Landeskirchlichen Beauftragten für Mission und Ökumene,
    3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der EMS-Geschäftsstelle,
    4. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Abteilung „Migration, Interkulturelle Kompetenz, Interreligiöses Gespräch“,
    5. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der laufenden Projekte aus dem Bereich Mission und Ökumene.
Es soll auf eine paritätische Besetzung des Beirates mit Frauen und Männern geachtet werden.
( 3 ) Vorsitz, Stellvertretung:
Vorsitz und Stellvertretung des Beirates werden von dem zuständigen Mitglied des Evangelischen Oberkirchenrates oder der zuständigen Abteilungsleiterin bzw. dem Abteilungsleiter im Evangelischen Oberkirchenrat wahrgenommen.
( 4 ) Sitzungen und Geschäftsführung:
  1. die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende beruft den Beirat mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung ein;
  2. die Geschäftsführung des Beirates obliegt der Abteilung Mission und Ökumene im Evangelischen Oberkirchenrat.
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§ 4
Die Landeskirchlichen Beauftragten
für Mission und Ökumene (LMÖ)

( 1 ) Die Berufung der LMÖ erfolgt nach den Bestimmungen des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes durch die Landesbischöfin bzw. den Landesbischof nach Anhörung des Beirates für Mission, Ökumene und Kirchlichen Entwicklungsdienst und des Landeskirchenrates.
( 2 ) Der Dienstauftrag der LMÖ umfasst
  1. die Bezirke der Landeskirche mit der Begleitung und Förderung der Bezirksbeauftragten für Mission und Ökumene und
  2. Aufgaben der Abteilung Mission und Ökumene.
( 3 ) Die Leiterin bzw. der Leiter der Abteilung Mission und Ökumene im Evangelischen Oberkirchenrat ist die bzw. der Vorgesetzte der LMÖ.
( 4 ) Das Nähere regelt eine Dienstanweisung.
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§ 5
Die Bezirksbeauftragten
für Mission und Ökumene (BMÖ)

( 1 ) In allen Kirchenbezirken soll der Bezirkskirchenrat Bezirksbeauftragte für Mission und Ökumene mit folgenden Aufgaben bestellen:
  1. Die Bezirksbeauftragten für Mission und Ökumene sind gemäß Art. 50 Satz 2 Nr. 5 GO Mitglieder im Dekanatsbeirat. Sie arbeiten in Ausschüssen der Bezirkssynode mit.
  2. Die Bezirksbeauftragten sollen mindestens einmal jährlich an einer Arbeitstagung teilnehmen, die von der Abteilung Mission und Ökumene im Evangelischen Oberkirchenrat veranstaltet wird.
( 2 ) Zu den Aufgaben der Bezirksbeauftragten für Mission und Ökumene gehören insbesondere
  1. die Begleitung von Beauftragten für Mission und Ökumene in den Gemeinden des Kirchenbezirkes (GMÖ);
  2. die Vermittlung von Informationen und Kontakten sowie die Mitarbeit bei Aktionen und Veranstaltungen;
  3. die Vertretung missionarischer und ökumenischer Anliegen in Organen und Arbeitskreisen des Kirchenbezirks;
  4. die Anregung und Mitarbeit bei missionarisch-ökumenischen Aktivitäten in Gruppen, Schulen und Gemeinden des Kirchenbezirkes sowie in Freundeskreisen der Mission;
  5. die Pflege ökumenischer Verbindungen im Kirchenbezirk und die Vermittlung von Kontakten zwischen Gemeinden und Gruppen, Kommunitäten, Netzwerken;
  6. die Vermittlung wichtiger missionarischer und ökumenischer Dokumentationen und Informationen an kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
  7. die Mitarbeit bei Veranstaltungen der kirchlichen Werke und Dienste, die Beobachtung publizistischer Äußerungen und die Förderung der Bewusstseinsbildung über Fragen der Entwicklungspolitik in den Gemeinden des Kirchenbezirkes.
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§ 6
Die Gemeindebeauftragten
für Mission und Ökumene

( 1 ) Von allen Ältestenkreisen werden nach Möglichkeit eine Gemeindebeauftragte bzw. ein Gemeindebeauftragter für Mission und Ökumene benannt.
( 2 ) Sie nehmen innerhalb des Ältestenkreises folgende Aufgaben wahr:
  1. Sie fördern den Kontakt zu anderen christlichen Gemeinden, Gruppen und Gemeinschaften am Ort;
  2. sie bereiten ökumenische Veranstaltungen wie ökumenische Gesprächskreise, Gebete und Gottesdienste, wie z. B. ökumenisches Hausgebet im Advent, Weltgebetstag, Friedensdekade ua. in der Gemeinde in Zusammenarbeit mit den BMÖ vor;
  3. sie begleiten die Partnerschaften der Kirchengemeinde zu Gemeinden in anderen Ländern in Zusammenarbeit mit den LMÖ und BMÖ.
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§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung für Ökumene, Mission, Kirchlichen Entwicklungsdienst und interreligiöses Gespräch in der Evangelischen Landeskirche in Baden vom 11. Juni 2002 (GVBl. S. 181) außer Kraft.