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Satzung
des Landesverbandes Evangelischer
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Badens

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 25. August 1991 in Bad Herrenalb

(GVBl. 1992 S. 218)

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§ 1
Name

Der Verband führt die Bezeichnung »Landesverband evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker Baden«; er hat seinen Sitz in Karlsruhe. Der Verband ist dem »Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands« angeschlossen.
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§ 2
Zwecke und Aufgaben

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1976, und zwar insbesondere durch:
  1. Pflege und Förderung der Kirchenmusik in der Evangelischen Landeskirche in Baden in Verbindung mit dem Beirat für Kirchenmusik.
  2. Fachliche Förderung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in regelmäßigen Arbeitstagungen und Fortbildungskursen.
  3. Beratung und Vertretung seiner Mitglieder in beruflichen, wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Fragen.
  4. Herausgabe des Mitteilungsblattes »Evangelische Kirchenmusik in Baden«.
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§ 3
Mitgliedschaft

Die im Bereich der Landeskirche hauptberuflich, nebenberuflich und ehrenamtlich tätigen Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sollen dem Verband als Mitglieder angehören. Evangelische Kirchengemeinden im Bereich der Landeskirche können dem Verband als korporative Mitglieder beitreten.
Ebenso können andere an der Verbandsarbeit interessierte Personen die persönliche Mitgliedschaft erwerben.
Die Aufnahme in den Verband wird bei der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer beantragt und durch Beschluß des Verbandsrates rechtsgültig.
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§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
  1. durch Austrittserklärung. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muß der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer bis spätestens 30. September schriftlich mitgeteilt werden;
  2. durch Ausschluß durch den Verbandsrat, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder mehr als zwei Jahre mit seinen Beiträgen in Verzug ist,
  3. durch den Tod des Mitglieds.
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§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Verbandes haben in beruflichen und fachlichen Angelegenheiten Anspruch auf Rat und Förderung durch den Verband (§ 2 Abs. 1c). Sie haben darüber hinaus Anspruch auf kostenlosen Bezug der Verbandszeitschrift.
Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie die vom Verband gebotenen Gelegenheiten zu ihrer beruflichen Fortbildung wahrnehmen und an den Veranstaltungen des Verbandes teilnehmen.
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§ 6
Organe

Die Organe des Verbandes sind:
  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verbandsrat,
  3. die/der Landesvorsitzende.
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§ 7
Mitgliederversammlung

Zur Mitgliederversammlung gehören sämtliche Mitglieder des Verbandes; korporative Mitglieder werden durch einen Beauftragten vertreten. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen und im übrigen dann, wenn die/der Landesvorsitzende es für die Belange des Verbandes für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Drittel der persönlichen Mitglieder es verlangt.
Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch die Landesvorsitzende/den Landesvorsitzenden oder die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt in der Regel durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt des Verbandes. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Landesvorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu unterschreiben ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Landesvorsitzenden.
10 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
  1. Wahl der/des Landesvorsitzenden,
  2. Wahl des Verbandsrates,
  3. Entgegennahme des Jahresberichts der/des Landesvorsitzenden,
  4. Entgegennahme des Kassenberichts und Entlastung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,
  5. Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern,
  6. Genehmigung des Haushaltsplans,
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  8. Änderung der Satzung (§ 14),
  9. Beschlußfassung über die Auflösung des Verbandes (§ 15),
  10. Auskünfte über die Verbandsarbeit einzuholen und Anregungen zu ihrer Gestaltung zu geben.
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§ 8
Verbandsrat

Dem Verbandsrat gehören an:
  1. Mit Stimmrecht:
    1. die/der Landesvorsitzende,
    2. die Stellvertreterin/der Stellvertreter,
    3. die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer,
    4. sechs weitere Mitglieder, unter ihnen mindestens eine nebenberufliche Kirchenmusikerin/ein nebenberuflicher Kirchenmusiker, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Mit beratender Stimme, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung unter 1d) gewählt worden sind:
    1. die Landeskantorinnen/Landeskantoren,
    2. die Rektorin/der Rektor der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg,
    3. eine Vertreterin/ein Vertreter der Fachgruppe »Kirchenmusik« der Staatlichen Hochschule für Musik Freiburg,
    4. der Landesobmann des Verbandes Evangelischer Kirchenchöre in Baden,
    5. der Landesposaunenwart.
Die Amtsdauer der gewählten Verbandsmitglieder beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder ergänzt sich der Verbandsrat selbst bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Verbandsrat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, auf Einladung der/des Landesvorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung zusammen. Er muß einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder mit Bezeichnung des zur Beratung stehenden Gegenstandes verlangt. Für die Beschlußfassung gilt § 7 Abs. 3. Über die Beratungen wird eine Niederschrift gefertigt, die von der/dem Landessvorsitzenden und zwei Mitgliedern zu unterschreiben ist.
Aufgaben des Verbandsrates sind:
  1. Planung und Durchführung der Verbandsarbeit,
  2. Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes,
  3. Vorschlag über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  4. Vorbereitung der der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegenden Anträge,
  5. Wahlvorschläge für den Verbandsrat,
  6. Einstellung und Entlassung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,
  7. Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
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§ 9
Landesvorsitzende/Landesvorsitzender

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren die Landesvorsitzende/den Landesvorsitzenden und die Stellvertreterin/den Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn dies
  1. ausdrücklich auf der Tagesordnung (§ 7 Abs. 2) verzeichnet ist,
  2. die Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung findet (Enthaltungen zählen als Nein-Stimmen).
Die/der Landesvorsitzende und ein weiteres Mitglied des Verbandsrates sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie sind die gesetzlichen Vertreter und vertreten den Verband gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Im Verhinderungsfall wird die/der Landesvorsitzende durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter vertreten.
Demgemäß gehören zu den Obliegenheiten der/des Landesvorsitzenden:
  1. die Leitung des Verbandes nach Maßgabe vorliegender Satzung im Einvernehmen mit dem »Verband evangelischer Kirchenmusiker Deutschlands«,
  2. die Einberufung des Verbandsrates und der Mitgliederversammlung durch deren Vorsitz.
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§ 10
Geschäftsführung

Die Erledigung der laufenden Geschäfte des Verbandes, soweit für sie nicht der Verbandsrat oder die/der Landesvorsitzende zuständig ist, obliegt der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer. Sie/er ist für dieses Aufgabengebiet besondere Vertreterin/besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Für ihre/seine Dienstführung ist sie/er dem Verbandsrat verantwortlich. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird auf Vorschlag der/des Landesvorsitzenden vom Verbandsrat gewählt und abberufen. Zu ihren/seinen Obliegenheiten gehören insbesondere:
  1. Führung der laufenden Geschäfte,
  2. Rechnungsführung.
Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer erhält eine monatliche Vergütung, deren Höhe vom Verbandsrat festgesetzt wird.
Der Verbandsrat kann auf Vorschlag der/des Landesvorsitzenden die Aufgaben der Geschäftsführung auf mehrere Personen aufteilen.
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§ 11
Rechnungsführung

Alle Ausgaben und Einnahmen des Verbandes sind durch die Landesvorsitzende/den Landesvorsitzenden oder ein von ihr/ihm beauftragtes Verbandsratsmitglied anzuweisen, soweit nicht der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer allgemeine Vollmacht durch den Verbandsrat erteilt worden ist.
Die Gesamtrechnung wird der Prüfung durch die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer unterworfen, die das Prüfungsergebnis und den Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorlegen.
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§ 12
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
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§ 13
Sicherung und Zweckbestimmung
Ausschluss zweckfremder Ausgaben und Vergütungen

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 14
Satzungsänderung

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, mindestens muß jedoch die Hälfte sämtlicher Mitglieder zustimmen. Kommt ein derartiger Beschluß nicht zustande, weil bei der Beschlußfassung weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist, so gilt er bei der nächsten Mitgliederversammlung als angenommen, wenn zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.
Die Änderung des Verbandszweckes oder eine anderweitige Verwendung des Verbandsvermögens ist nur zulässig, wenn die Gemeinnützigkeit oder Kirchlichkeit gewahrt bleiben.
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§ 15
Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlußfassung gilt § 14 Abs. 1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes und bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Baden, die verpflichtet ist, es kirchenmusikalischen Zwecken zuzuführen.