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Dienstanweisung
für die nebenamtlichen Seelsorger
für Hörgeschädigte in Baden

Vom 22. Oktober 1975

(GVBl. S. 103)

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  1. Der Evang. Oberkirchenrat beauftragt geeignete und entsprechend zugerüstete Pfarrer, Religionslehrer sowie sonstige Gemeindeglieder mit dem nebenamtlichen Dienst an Hörgeschädigten in den Kirchenbezirken. Voraussetzung für eine solche Beauftragung ist die Teilnahme an einem entsprechenden Ausbildungslehrgang. Soweit es sich nicht um ordinierte Pfarrer handelt, wird die Befähigung und Beauftragung zu Predigt und Sakaramentsverwaltung vorausgesetzt. Die Dienstaufsicht liegt beim Dekan; die Fachaufsicht beim Landespfarrer für Hörgeschädigte, der diesen Seelsorgern beratend zur Seite steht.
  2. Zum Dienstauftrag eines nebenamtlichen Hörgeschädigtenseelsorgers gehören: regelmäßige Gottesdienste für Hörgeschädigte, die möglichst mit Gemeindenachmittagen verbunden sind;
    Kasualien auf besonderen Wunsch der hörgeschädigten Gemeindeglieder;
    Sprechstunden, auf besonderen Wunsch Hausbesuche; Gemeindeveranstaltungen und Arbeit mit Gruppen;
    Zusammenarbeit mit den zuständigen Sozialarbeitern für Hörgeschädigte;
    Beratung der Kirchengemeinden (z.B. im Hinblick auf Schwerhörigenanlagen);
    Kontakte mit Gehörlosen- und Schwerhörigenvereinen sowie mit den Pfarrämtern im Bereich der Hörgeschädigtengemeinde.
  3. Für den Dienst an den Hörgeschädigten gelten im einzelnen folgende Regelungen:
    1. Die nebenamtlichen Hörgeschädigtenseelsorger arbeiten mit dem Landespfarrer und dem Konvent der Hörgeschädigten-Seelsorger zusammen. Sie nehmen an den amtlichen Fortbildungsveranstaltungen teil.
    2. Der nebenamtliche Hörgeschädigtenseelsorger soll durch einen gewählten Mitarbeiterkreis aus den Reihen der Hörgeschädigten unterstützt werden.
    3. Bei Kasualien ist die Amtshandlung jeweils im Kirchenbuch derjenigen Gemeinde einzutragen, in deren Kirche sie vorgenommen wird. Zum Jahresende ist dem Landespfarrer eine Aufstellung über die Kasualien vorzulegen.
    4. Persönliche Vergütungen werden vom Evang. Oberkirchenrat bezahlt. Für den Sachaufwand sind die Kirchenbezirke zuständig.
    5. Die Verwendung der für den Sachaufwand zur Verfügung gestellten Mittel sowie der Kirchenopfer und Kollekten für die örtliche Arbeit wird durch eine entsprechende Buchführung gegenüber dem federführenden Kirchenbezirk nachgewiesen.
  4. Der Seelsorger legt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit in der Seelsorge für Hörgeschädigte dem Landespfarrer vor.