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Ordnung
für den Dienst der Kirche im Krankenhaus

Vom 30. Juli 1985

(GVBl. S. 117)

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Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß § 127 Abs. 2 Buchst. k GO folgende Ordnung für den Dienst der Kirche im Krankenhaus:
1.
Der Auftrag
1.1
1Der Dienst der Verkündigung, Seelsorge und Fürbitte gilt allen Menschen, insbesondere aber denen, die in äußerer und innerer Not sind. 2Darum gehört die Krankenhausseelsorge zum zentralen Auftrag der christlichen Kirche (Ich bin krank gewesen, und ihr habt mich nicht besucht. Matthäus 25, 36).
1.2
Zusammen mit den örtlichen Pfarr-Kirchengemeinden und den Kirchenbezirken sorgt die Landeskirche für die Wahrnehmung dieses Auftrages, indem sie Pfarrer(innen) und andere Mitarbeiter(innen) in diesen Dienst sendet und für die Bereitstellung entsprechender Mittel nach ihren Möglichkeiten sorgt.
1.3
1Der Dienst der Kirche im Krankenhaus wendet sich an evangelische Christen. 2Darüber hinaus wird Seelsorge und Verkündung all denen angeboten, die diesen Dienst begehren oder an evangelischen Gottesdiensten und sonstigen Veranstaltungen teilnehmen möchten.
1.4
1Staatliche Rechtsgrundlage für den Zugang der Kirche in das Krankenhaus ist Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung. 2Danach sind die Kirchen zur Ausübung der Seelsorge und zur Abhaltung von Gottesdiensten in Krankenhäusern zuzulassen. 3Dies geschieht unter der Voraussetzung, daß der Dienst der Kirche begehrt und ohne Zwang angeboten wird.
2.
Pfarrer(innen) und weitere Mitarbeiter(innen) in der Krankenhausseelsorge
2.1
1Soweit möglich wird der Dienst der Verkündigung und Seelsorge in Krankenhäusern von dem Gemeindepfarrer wahrgenommen, in dessen Pfarrgemeinde eine Einrichtung liegt. 2Darüber hinaus können an der Seelsorge Gemeindediakone(innen) und weitere hauptamtliche sowie auch ehrenamtliche Mitarbeiter(innen) beteiligt werden.
2.2
1Für den Dienst in großen Krankenhäusern errichtet der Evangelische Oberkirchenrat landeskirchliche Pfarrstellen, auf die geeignete Pfarrer(innen) für den Dienst der Verkündigung und Seelsorge berufen werden. 2Den Krankenhauspfarrämtern werden bei Bedarf weitere kirchliche Mitarbeiter(innen) (zum Beispiel Gemeindediakone[innen]) zugeordnet.
2.3
1Der Dienstbereich, für den ein Landeskirchliches Pfarramt zuständig ist, wird vom Evangelischen Oberkirchenrat im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat festgelegt. 2Wenn weitere Mitarbeiter(innen) einem Krankenhauspfarramt zugewiesen werden, so wird vom Inhaber der Pfarrstelle ein Vorschlag über die Dienstverteilung und Seelsorgebereiche im Benehmen mit dem Bezirkskirchenrat erarbeitet und dem Evangelischen Oberkirchenrat zur Genehmigung vorgelegt.
2.4
Für Krankenhauspfarrämter sollen nach Möglichkeit Mitarbeiterkreise gebildet werden, die an der Verantwortung im entsprechenden Bereich beteiligt werden.
2.5
Einzelheiten des Aufgabenbereiches und der dienstlichen Zuordnung werden jeweils in einer besonderen Dienstanweisung geregelt, die für jede(n) Pfarrer(in) oder Mitarbeiter(in) beim Dienstantritt vom Evangelischen Oberkirchenrat erlassen wird.
2.6
1Für alle in der Krankenhausseelsorge Tätigen gilt das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Schweigepflicht. 2Soweit ihnen Informationen über Patienten zugänglich gemacht werden, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, ist deren Geheimhaltung Dienstpflicht.
3.
Aufgaben der in der Krankenhausseelsorge tätigen Pfarrer(innen) und Mitarbeiter(innen)
3.1
Zum Dienst der in der Krankenhausseelsorge Tätigen gehören insbesondere:
  • der Besuchsdienst bei Patienten,
  • das Angebot von Gruppengesprächen für Patienten,
  • Seelsorge an Angehörigen der Patienten,
  • regelmäßige Gottesdienste und Andachten,
  • Mitwirkung am berufsethischen Unterricht in Krankenpflegeschulen,
  • Seelsorge und Gesprächsangebote für Mitarbeiter(innen), insbesondere für Ärzte und Mitarbeiter(innen) des Pflegedienstes,
  • Verbindung mit der Ortsgemeinde, in der das Krankenhaus liegt und, soweit möglich, auch mit der Heimatgemeinde der Patienten,
  • Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und deren Anleitung und Begleitung beim Dienst an Kranken.
3.2
1Nichtordinierte Mitarbeiter(innen) werden am Dienst der Seelsorge ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechend beteiligt. 2In besonderen Fällen können sie durch den Evangelischen Oberkirchenrat nach entsprechender Vorbereitung mit der Wortverkündigung und der Spendung der Sakramente in ihrem Dienstbereich beauftragt werden.
4.
Zusammenarbeit
4.1
1Der Dienst der Krankenhausseelsorge geschieht in der Regel in öffentlichen Einrichtungen und im Miteinander mit anderen Berufsgruppen. 2Dies erfordert von den in der Krankenhausseelsorge Tätigen Rücksichtnahme auf Ordnungen der jeweiligen Einrichtung, Absprachen, Information und Kooperation mit Krankenhausleitung, mit Ärzten und Mitarbeitern des Pflegedienstes.
4.2
1In großen Krankenhäusern (zum Beispiel Universitätskliniken), in denen mehrere Krankenhauspfarrämter vorhanden sind, wird jeweils ein Pfarramt vom Dekan für eine bestimmte Zeit mit der Geschäftsführung beauftragt.
2Das geschäftsführende Pfarramt vertritt die Anliegen der Evangelischen Krankenhausseelsorge gegenüber der Krankenhausleitung, lädt zu regelmäßigen Dienstbesprechungen der in der Krankenhausseelsorge Tätigen ein und regelt Vertretungen.
4.3
1Von besonderer Bedeutung ist die ökumenische Zusammenarbeit mit Seelsorgern anderer Konfessionen. 2Die gemeinsamen Aufgaben und Anliegen sollen in regelmäßigen Besprechungen geklärt werden.
4.4
Die hauptamtlich in der Krankenhausseelsorge tätigen Pfarrer (innen) und Mitarbeiter (innen) sollen an der jährlichen Konferenz der Krankenhausseelsorger(innen) teilnehmen.
4.5
1Die hauptamtlich in der Krankenhausseelsorge Tätigen bilden den Konvent für Evangelische Krankenhausseelsorge in der Landeskirche. 2Der Konvent führt im Auftrag und in Absprache mit dem Evangelischen Oberkirchenrat die jährliche Krankenhausseelsorger-Konferenz. 3Er gibt Beratung, Anregung und Unterstützung in den Aufgaben und Fragen der Krankenhausseelsorge.
5.
Dienstaufsicht
5.1
Die Dienstaufsicht über hauptamtliche Krankenhauspfarrer(innen) und die anderen Mitarbeiter(innen) in der Krankenhausseelsorge liegt beim Dekan des Kirchenbezirks.
5.2
1Eine Visitation der hauptamtlichen Krankenhauspfarrämter wird im sechsjährigen Turnus von einer Visitationskommission des Kirchenbezirks durchgeführt. 2Für die Visitation hauptamtlicher Krankenhauspfarrämter hat der Evangelische Oberkirchenrat besondere Durchführungsbestimmungen erlassen.
3Der von Gemeindepfarrern und beauftragten Mitarbeitern nebenamtlich wahrgenommene Seelsorgedienst in Krankenhäusern soll bei der Visitation der Pfarr- bzw. Kirchengemeinde berücksichtigt werden.
6.
Sonstige Regelungen
6.1
1Der Sachaufwand für hauptamtliche Krankenhauspfarrämter wird vom Evangelischen Oberkirchenrat erstattet. 2Für die Erstellung eines entsprechenden Haushaltsplanes, der einer Genehmigung des Evangelischen Oberkirchenrates bedarf, und für die notwendigen Abrechnungen ist der/die jeweilige Krankenhauspfarrer(in) verantwortlich. 3Die Kollekten im Gottesdienst werden gemäß der Zweckbestimmung des landeskirchlichen Kollektenplanes abgeführt oder ordnungsgemäß als Einnahme des Krankenhauspfarramtes gebucht. 4Der Sachaufwand für den Dienst in kleineren Einrichtungen, in denen keine hauptamtlichen Krankenhauspfarrämter bestehen, wird je nach Zuständigkeit von der örtlichen Pfarr- bzw. Kirchengemeinde getragen. 5Sofern es sich um überörtliche Einrichtungen handelt (zum Beispiel Kreiskrankenhaus), beteiligt sich der Kirchenbezirk an den entstehenden Sachkosten.
6.2
1Die Erreichbarkeit des/der Pfarrers(in) oder zuständigen Mitarbeiter(in) auch außerhalb seines/ihres Dienstes ist für den Dienst der Krankenhausseelsorge von besonderer Bedeutung. 2Er/sie sorgt dafür, daß er/sie oder eine Vertretung im Notfall jederzeit erreichbar sind. 3Bei Urlaub oder längerer Abwesenheit sind die jeweiligen Stationen des Krankenhauses zu benachrichtigen und über die Vertretungsregelung zu informieren.
6.3
1Die geschwisterliche Dienstgemeinschaft in der Kirche verpflichtet alle in der Krankenhausseelsorge Tätigen, in Lehre, Dienst und Leben anderen Rat zu geben und Rat anzunehmen. 2Die in der Krankenhausseelsorge tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer sind ebenso wie andere Pfarrerinnen und Pfarrer zur Teilnahme am Pfarrkonvent und an den Pfarrkonferenzen des Kirchenbezirks verpflichtet. 3Sie bemühen sich, ihre Kenntnisse in der Krankenhausseelsorge zu erweitern und nutzen die landeskirchlichen Angebote zur Fortbildung. 4Sie achten darauf, daß Fragen der Krankenhausseelsorge in gewissen Zeitabständen in Ältestenkreisen bzw. Kirchengemeinderäten insbesondere jener Gemeinden behandelt werden, in deren Bereich das Krankenhaus liegt.
6.4
1Personenbezogene Daten (zum Beispiel über Patienten eines Krankenhauses) dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben der Seelsorge benutzt werden. 2Entsprechende Unterlagen sind verschlossen aufzubewahren. 3Die Erfragung der Konfessionszugehörigkeit bei der Aufnahme von Patienten und die Weitergabe an den/die Krankenhausseelsorger(in) ist möglich, wenn die Erfragung der Konfession mit dem Zusatz geschieht: »Diese Angabe ist freiwillig, sie wird für eine seelsorgerliche Betreuung im Krankenhaus benötigt.«

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