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Ordnung
der kirchlichen Polizeiarbeit

Vom 9. Mai 1995

(GVBl. S. 108)

Gemäß § 74 und § 127 Abs. 2 Nr. 10 der Grundordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1990 (GVBl. S. 145), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 28. April 1994 (GVBl. S. 65), erläßt der Evangelische Oberkirchenrat die nachstehende Verordnung über die Ordnung der kirchlichen Polizeiarbeit.
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Präambel

Der kirchliche Dienst in der Polizei ist eine Einrichtung der Evangelischen Landeskirche in Baden. Er hat teil am Gesamtauftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus zu verkündigen und alles Handeln daran auszurichten.
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§ 1
Allgemeines

Der kirchliche Dienst in der Polizei geschieht im Rahmen der durch das Innenministerium erlassenen Verwaltungsvorschrift über die kirchliche Arbeit in der Polizei des Landes Baden-Württemberg. Danach besteht er insbesondere in berufsethischer Aus- und Weiterbildung der Polizei sowie in berufsbegleitender Seelsorge.
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§ 2
Zuständigkeit

( 1 ) Im Einvernehmen mit der Evangelischen Landeskirche in Württemberg bindet sich der kirchliche Dienst in der Polizei an die Grenzen der Regierungspräsidien.
Für die im Gebiet der württembergischen Landeskirche gelegenen Polizeidirektionen Calw und Freudenstadt sowie für die Polizeidirektionen Rottweil und Tuttlingen werden Sondervereinbarungen getroffen.
( 2 ) Für den Bereich der Wasserschutzpolizei gilt folgende besondere Regelung:
Die Evangelische Landeskirche in Baden ist zuständig für die Wasserschutzpolizeidirektion Mannheim, die Wasserschutzpolizei, Abschnitt Rhein, Reviere Mannheim, Karlsruhe und Kehl, die Wasserschutzpolizei, Abschnitt Neckar, Revier Heidelberg und die Wasserschutzpolizei, Abschnitt Bodensee, Revier Konstanz.
( 3 ) Für die Aus- und Fortbildungsstätten der Polizei gelten folgende Sonderregelungen:
Die Evangelisch Landeskirche in Baden ist zuständig für den kirchlichen Dienst im Bereich der 1. und 4. Bereitschaftspolizeiabteilung (Bruchsal/Lahr) sowie für die Versorgung des berufsethischen Unterrichts an der Landespolizeischule Freiburg und ihrer Außenstelle in Wertheim.
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§ 3
Beauftragungen

Der kirchliche Dienst in der Polizei wird durch Regionalbeauftragte, durch Lehrbeauftragte an den Aus- und Fortbildungsstätten der Polizei und durch den landeskirchlichen Beauftragten bzw. durch die Landeskirchliche Beauftragte wahrgenommen.
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§ 4
Regionalbeauftragte

( 1 ) Für jedes Polizeipräsidium und für jede Polizeidirektion, in besonderen Fällen zuzüglich eines Reviers der Wasserschutzpolizei, beruft die Landeskirche im Benehmen mit dem zuständigen Bezirkskirchenrat einen Pfarrer bzw. eine Pfarrerin zum bzw. zur Regionalbeauftragten. Der Dienst wird nebenamtlich versehen.
( 2 ) Die Regionalbeauftragten nehmen folgende Aufgaben wahr:
  1. Sie stehen für berufsbegleitende Seelsorge zur Verfügung.
  2. Sie erteilen im Rahmen der geltenden Richtlinien der Polizei berufsethische Fortbildung.
  3. Sie gestalten Gottesdienste und andere Veranstaltungen für ihren Bereich.
  4. Sie wirken mit an Gottesdiensten, Seminaren und anderen Veranstaltungen der Landeskirche für Polizeiangehörige.
  5. Sie nehmen am Konvent der Beauftragten für den kirchlichen Dienst in der Polizei teil.
  6. Sie vermitteln die Anliegen der Polizei in die zuständigen Kirchenbezirke und Gemeinden und führen Begegnungen zwischen Kirche und Polizei herbei.
( 3 ) Die Beauftragten üben ihren Dienst in ökumenischer Verantwortung und Absprache aus.
( 4 ) Dienstaufsicht führt der Dekan des Kirchenbezirks, in welchem der Dienstort des/der Regionalbeauftragten ist; die Fachaufsicht liegt bei den bzw. bei der Landeskirchlichen Beauftragten für den Dienst in der Polizei.
( 5 ) Der Auftrag wird für 3 Jahre erteilt. Wiederbeauftragung ist möglich.
( 6 ) Den Regionalbeauftragten werden im Rahmen der landeskirchlichen Richtlinien und des geltenden Haushaltsplanes die Auslagen für ihren Dienst erstattet, ebenso den betroffenen Pfarrämtern.
( 7 ) Für den Dienst des landeskirchlichen Beauftragten kann die Landeskirche nach Maßgabe des Dienstumfanges einen Deputatnachlaß im Religionsunterricht von zwei Wochenstunden gewähren.
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§ 5
Lehrbeauftragte für Berufsethik

( 1 ) Für das Fach Berufsethik in der Bereitschaftspolizei und der Landespolizeischule beruft die Landeskirche im Einvernehmen mit dem zuständigen Schuldekan Lehrbeauftragte. Diese üben ihren Dienst im Rahmen des Regeldeputates aus.
( 2 ) Das Fach Berufsethik wird gemäß den Ausbildungsrichtlinien der baden-württembergischen Polizei erteilt.
( 3 ) Die Lehrbeauftragten stehen an den betreffenden Ausbildungsstätten der Polizei für Seelsorge zur Verfügung.
( 4 ) Die Lehrbeauftragten vermitteln in Absprache mit dem betreffenden Regionalbeauftragten bzw. mit der betreffenden Regionalbeauftragten die Anliegen der polizeilichen Ausbildungsstätten in die Kirchenbezirke und Gemeinden. Sie führen Begegnungen zwischen Kirche und Polizei herbei.
( 5 ) Die Lehrbeauftragten üben ihren Dienst in ökumenischer Verantwortung und Absprache aus.
( 6 ) Die Dienstaufsicht führt der zuständige Dekan, die Fachaufsicht der bzw. die Landeskirchliche Beauftragte für den Dienst in der Polizei.
( 7 ) Die Lehrbeauftragten für Berufsethik sind Mitglieder des Konvents der Polizeibeauftragten und nehmen an dessen Sitzungen teil.
( 8 ) Den Lehrbeauftragten werden im Rahmen der landeskirchlichen Richtlinien und des geltenden Haushaltsplanes die Auslagen für ihren Dienst erstattet, ebenso den betroffenen Pfarrämtern.
( 9 ) Der Auftrag wird für 3 Jahre erteilt. Wiederbeauftragung ist möglich.
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§ 6
Der bzw. die Landeskirchliche Beauftragte

( 1 ) Die Landeskirche beruft im Benehmen mit dem Innenministerium und dem Konvent der Polizeipfarrerinnen und -pfarrer einen Landeskirchlichen Beauftragten bzw. eine Landeskirchliche Beauftragte für den kirchlichen Dienst in der Polizei.
( 2 ) Er/sie hat folgende Aufgaben:
  1. Er/sie plant im Benehmen mit dem Konvent die Gesamtarbeit des kirchlichen Dienstes in der Polizei.
  2. Er/sie gewinnt und begleitet die Regionalbeauftragten und die Lehrbeauftragten für Berufsethik im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekanat.
    Er bzw. sie führt die Fachaufsicht über die Regional- und Lehrbeauftragten, insbesondere plant er bzw. sie deren Fortbildungsmaßnahmen und führt sie durch.
  3. Er/sie ist Leiter des Konvents der Polizeibeauftragten und beruft diesen zu Informationsaustausch, Beratung und Planung ein.
  4. Er/sie berät die Landeskirche in Fragen der öffentlichen Sicherheit und vermittelt die Anliegen der Polizei, der Regionalbeauftragten und der Lehrbeauftragten in die Landeskirche.
  5. Er/sie vertritt die Polizeiarbeit der Landeskirche in den entsprechenden Gremien der Evangelischen Kirche in Deutschland.
  6. Er/sie vertritt die Polizeiarbeit der Landeskirche gegenüber dem Innenministerium, den Landespolizeipräsidien Karlsruhe und Freiburg, der Bereitschaftspolizei, der Fachhochschule der Polizei und der Landespolizeischule. Er kann sich ggf. von den zuständigen Lehrbeauftragten für Berufsethik vertreten lassen.
  7. Er/sie führt die Geschäfte des kirchlichen Dienstes in der Polizei.
  8. Der/die Landeskirchliche Beauftragte pflegt den Kontakt zu den mit dem Katastrophenschutz beauftragten Einrichtungen auf Landesebene und zur Landesfeuerwehr.
( 3 ) Der/die Landeskirchliche Beauftragte übt seinen bzw. ihren Dienst in ökumenischer Verantwortung und Absprache aus.
( 4 ) Der/die Landeskirchliche Beauftragte wird für die Dauer von 6 Jahren berufen. Wiederberufung ist möglich. Der Auftrag kann mit einem Teildeputat wahrgenommen werden.
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§ 7
Finanzmittel

Zur Wahrnehmung der Ausgaben des kirchlichen Dienstes in der Polizei stellt die Landeskirche die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Juni 1995 in Kraft.