.Durchführungsbestimmungen
Abschnitt 1
###Abschnitt 2
###
Durchführungsbestimmungen
zur Schulbesuchsordnung
Vom 26. Mai 1987
(GVBl. S. 56)
Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß § 6 Abs. 1 der Schulbesuchsordnung vom 26. Mai 1987 (GVBl. S. 55) folgende Durchführungsbestimmungen:
#Vorwort
Der Auftrag, welcher der Kirche nach § 96 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg zukommt, wird in Gestalt von Schulbesuchen wahrgenommen. Sie dienen nicht der Beurteilung des einzelnen Lehrers. Sie wollen vielmehr ein helfender Dienst sein, den die Kirche allen Religionsunterricht erteilenden Lehrkräften leisten möchte.
Die Schulbesuche sollen durch die Form ihrer Durchführung einen entscheidenden Beitrag zu einem guten Vertrauensverhältnis zwischen Lehrerschaft und Pfarrerschaft in der gemeinsamen Aufgabe der Erteilung des Religionsunterrichts leisten.
#Abschnitt 1
Schulbesuche in der Zuständigkeit des Schuldekans
###§ 1
(
1
)
Schulbesuche dienen dem Einblick der Kirche in die gesamte sachliche und personelle Situation des Religionsunterrichts und der Beratung der Lehrer.
(
2
)
1 Schulbesuche dürfen nicht unangemeldet stattfinden. 2 Die endgültige Anmeldung des Termins hat rechtzeitig, d.h. mindestens vier Wochen vorher, auf dem in § 4 der Verordnung genannten Wege zu erfolgen.
(
3
)
Es empfiehlt sich, die Ankündigung der beabsichtigten Schulbesuche an das Staatliche Schulamt zu Beginn des Schulhalbjahres vorzunehmen.
(
4
)
Schulbesuche sollen nach Möglichkeit nicht in den ersten acht Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.
#§ 2
1 Mit Schulbesuch ist die Teilnahme an einer regulären vollen Unterrichtsstunde gemeint. 2 Der Ablauf des Schulalltags soll nach Möglichkeit durch die Schulbesuche nicht gestört werden. 3 Der Schulbesuch muß sich nicht auf sämtliche Religionsklassen der betreffenden Schule erstrecken. 4 Statt dessen ist eine Auswahl im Blick auf das Alter der Schüler und auf die Religionsunterricht erteilenden kirchlichen und schulischen Lehrkräfte wünschenswert. 5 Eine Lehrkraft sollte im Rahmen eines Schulbesuchs in nicht mehr als 2 Religionsklassen besucht werden.
#§ 3
(
1
)
Zu einem Schulbesuch gehören in der Regel
- Besuch der Unterrichtsstunden, welcher nach Möglichkeit die verschiedenen Klassenstufen sowie alle Religionsunterricht erteilenden kirchlichen und schulischen Lehrkräfte erreicht;
- ggf. Gespräch des Besuchenden mit den Schülern gegen Ende der Unterrichtsstunde;
- Gespräch mit den Religionsunterricht erteilenden Lehrkräften der betreffenden Schule;
- Gespräch mit der Schulleitung über die Situation der Schule und des Religionsunterrichts.
(
2
)
Damit unterscheidet sich der Schulbesuch von einem Unterrichtsbesuch, der aus besonderem Anlaß oder zur Beurteilung einer Lehrkraft durchgeführt wird.
#§ 4
(
1
)
Bescheide auf Schulbesuche werden nicht erteilt, es sei denn, daß der besuchte Lehrer einen solchen wünscht.
(
2
)
1 Der nach § 3 der Verordnung zu erstellende Bericht ist bis spätestens 1. Februar vorzulegen. 2 Er soll folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:
- Aufzählung der durchgeführten Schulbesuche;
- Darstellung der Versorgungssituation (auch im Blick auf die Altersstruktur der Lehrer, Schülerzahlenentwicklung, Versorgung durch staatliche und kirchliche Lehrkräfte);
- Beobachtungen zu inhaltlichen Fragen (Lehrbücher, Umgang mit dem Lehrplan, Wandlungen beim Schülerinteresse, besonders schwierige Unterrichtseinheiten, Fortbildungsanforderungen);
- allgemeine Entwicklungen im Religionsunterricht;
- besondere Vorkommnisse, die eine weitere Behandlung erfordern.3 Eine Fertigung des Berichts ist zu den Akten zu nehmen.
(
3
)
Dieser Bericht kann auch im Rahmen der Unterrichtung des Bezirkskirchenrats über die Situation des Religionsunterrichts zur Kenntnis gebracht werden.
#Abschnitt 2
Schulbesuche in der Zuständigkeit des Evangelischen Oberkirchenrats
###§ 5
(
1
)
Für die Durchführung eines Schulbesuchs nach Abschnitt 2 der Verordnung gelten die vorangehenden Regelungen in sinngemäßer Anwendung.
(
2
)
1 Die Ankündigung erfolgt direkt an die Schulleitung und Religionslehrer unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Schuldekans. 2 Das zuständige Oberschulamt erhält nach Ablauf des Jahres eine Zusammenstellung der durchgeführten Schulbesuche.