.Rechtsverordnung
Rechtsverordnung
über Pfarrkonferenzen, Pfarrkonvente
und Studien- und Besinnungstage
Vom 23. Mai 1995
(GVBl. S. 106),
geändert am 11. September 2001 (GVBl. S. 223)
1 Der Evangelische Oberkirchenrat erläßt gemäß § 9 Abs. 1 des kirchlichen Dienstreisekostengesetzes vom 26. April 1995 (GVBl. S. 103) folgende Vereinbarung:
#I. Allgemeines
1 Die in der nachfolgenden Verordnung bezeichneten dienstlichen Zusammenkünfte dienen der Gemeinschaft unter den Pfarrern/Pfarrerinnen und mit den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen. 2 Sie sollen die Bereitschaft unter allen Beteiligten fördern, geschwisterlichen Rat anzunehmen, sich in dienstlichen Belangen abzusprechen und sich in theologischen Fragen auszutauschen.
3 Gemeinsame Veranstaltungen für Pfarrer/Pfarrerinnen auf Kirchenbezirksebene sind:
#II. Pfarrkonferenzen
###§ 1
(
1
)
Die Pfarrkonferenz dient sowohl der Besprechung von Grundsatzfragen als auch dem Austausch über Probleme und Fragen der Gemeinde, des Kirchenbezirks, der Landeskirche, der EKD und der Ökumene.
(
2
)
Die Pfarrkonferenz findet zweimal jährlich halb- oder ganztägig statt.
(
3
)
1 Die Leitung und thematische Gestaltung der Pfarrkonferenz obliegt dem Dekan/der Dekanin bzw. dem Schuldekan/der Schuldekanin oder einer von diesen eingesetzten Vorbereitungsgruppe. 2 Im Rahmen der thematischen Gestaltung kann der Evangelische Oberkirchenrat ein Thema verbindlich vorgeben. 3 Einmal im Jahr soll ein religionspädagogisches Thema behandelt werden.
(
4
)
1 Der Dekan/Die Dekanin, soweit es die Behandlung des Religionspädagogischen Themas betrifft, der Schuldekan/die Schuldekanin berichten dem Evangelischen Oberkirchenrat einmal jährlich über den Verlauf der Pfarrkonferenzen unter Beifügung der Teilnehmerlisten.
2 Soweit der Evangelische Oberkirchenrat ein Thema verbindlich vorgegeben hat, wertet er den Bericht aus und erteilt insoweit einen Bescheid.
#§ 2
(
1
)
1 Gemäß § 24 Abs. 2 des Pfarrerdienstgesetzes sind Pfarrer und Pfarrerinnen zur Teilnahme an der Pfarrkonferenz verpflichtet. 2 Auch die hauptamtlichen staatlichen Religionslehrer sollen an den Pfarrkonferenzen teilnehmen und werden dazu eingeladen.
(
2
)
1 Die Gemeindediakone/-innen sollen in die Pfarrkonferenz einbezogen werden. 2 Dies erfolgt, soweit ein Bezirkskonvent der Gemeindediakone/-innen besteht, durch die Kooperation mit dem Bezirkskonvent, andernfalls durch Einladung der Gemeindediakone/-innen.
(
3
)
Weitere Mitarbeiter/-innen können zur Pfarrkonferenz eingeladen werden.
#§ 3
(
1
)
Die Anwesenheit der zur Teilnahme an der Pfarrkonferenz Verpflichteten wird durch eine Teilnehmerliste dokumentiert.
(
2
)
Ein Fernbleiben bedarf der vorherigen Entschuldigung unter Darlegung triftiger Gründe.
(
3
)
Tage, an denen Pfarrkonferenzen stattfinden, können nicht als dienstfreie Tage im Sinne von § 49 Abs. 3 Pfarrerdienstgesetz genommen werden.
(
4
)
Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Pfarrkonferenz führt der Dekan/die Dekanin bzw. der Schuldekan/die Schuldekanin ein Dienstgespräch mit dem Pfarrer/der Pfarrerin.
#III. Pfarrkonvente
###§ 4
(
1
)
Die Pfarrkonvente dienen dem Austausch, der Fortbildung und Pflege der Gemeinschaft.
(
2
)
Die Pfarrkonvente können auf Beschluß der Pfarrkonferenz als Teilkonvente – etwa auf regionaler Ebene – stattfinden.
(
3
)
1 Die Teilnahme der Pfarrer/-innen am Pfarrkonvent ist Ausdruck der Dienstgemeinschaft im Sinne der §§ 23, 24 Pfarrerdienstgesetz. 2 Weitere Mitarbeiter können eingeladen werden.
(
4
)
Die Gestaltung der Pfarrkonvente regelt der Dekan/die Dekanin unter Beteiligung der Pfarrkonferenz in Zusammenarbeit mit dem Schuldekan/der Schuldekanin.
(
5
)
Pfarrkonvente können bis zu fünfmal jährlich halb- oder ganztägig stattfinden.
#IV. Studien- und Besinnungstage
###§ 5
(
1
)
Die Studien- und Besinnungstage dienen der theologischen Fortbildung, der Pflege geistlichen Lebens, der Gemeinschaft untereinander sowie der ökumenischen Begegnung.
(
2
)
1 Studien- und Besinnungstage können bis zu zweimal jährlich mehrtägig durchgeführt werden. 2 Sie sollten nach Möglichkeit in Einrichtungen der Landeskirche stattfinden.
(
3
)
1 Die Teilnahme an den Studien- und Besinnungstagen ist für Pfarrer und Pfarrerinnen freiwillig. 2 Die dadurch bedingten Abwesenheitstage vom Dienst werden im Rahmen der für berufliche Fort- und Weiterbildung vorgesehenen Freistellungstage verrechnet. 3 Das gilt nicht für Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare. 4 Die Ehegatten der Pfarrer und Pfarrerinnen können teilnehmen.
#V. Kosten
###§ 6
(
1
)
1 Die anläßlich der Pfarrkonferenz und des Pfarrkonventes anfallenden Fahrkosten werden den Teilnehmern und Teilnehmerinnen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, nach den Grundsätzen des kirchlichen Dienstreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung vom Kirchenbezirk erstattet. 2 Dies beinhaltet auch die Erstattung anfallender Verpflegungskosten.
(
2
)
1 Von den anläßlich der Studien- und Besinnungstage anfallenden Kosten kann der Kirchenbezirk
- die Unterbringungskosten (Übernachtung und Verpflegung) bis zu zwei Tagen und bei nicht landeskirchlichen Einrichtungen bis zur Höhe der Unterbringungskosten der dem jeweiligen Kirchenbezirk nächstgelegenen landeskirchlichen Einrichtung,
- die Fahrkosten nach den Grundsätzen der Dienstreisekostenverordnung in der jeweils gültigen Fassung
übernehmen.
2 Soweit die Ehegatten an den Studien- und Besinnungstagen teilnehmen, ist ein Eigenbeitrag in Höhe der Hälfte der vom Kirchenbezirk übernommenen Kosten zu erheben.
(
3
)
1 Die Möglichkeit von Fahrgemeinschaften oder gemeinsamen Busfahrten soll genutzt werden. 2 In letzterem Falle kann der Kostenträger abweichend von Absatz 1 und 2 die Kosten für einen Gemeinschaftstransport übernehmen, wenn diese nicht über den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel liegen.
(
4
)
Soweit die Veranstaltung nicht im Bereich der Landeskirche stattfindet, können Fahrkosten nur bis zu einem Höchstbetrag von 65,00 Euro pro Person erstattet werden.
#§ 7
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
(
2
)
Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung, die Pfarrsynoden und Pfarrkonferenz betreffend, vom 15. Mai 1912 (GVBl. S. 93) aufgehoben.