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Bekanntmachung
Krank- und Gesundmeldungen von Religionslehrern

Vom 30. Mai 1975

(GVBl. S. 49)

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Wir bitten, im Falle einer Erkrankung wie folgt zu verfahren:
  1. Vom ersten Tage der Erkrankung an unterrichten haupt- und nebenamtliche sowie nebenberufliche Religionslehrer sofort ihre Schule bzw. Schulen und den Schuldekan bzw. Dekan über die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer.
  2. Erkrankungen von einer Dauer bis zu drei Tagen sind dem Evangelischen Oberkirchenrat formlos zu melden.
    Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, ist das dem Schuldekan bzw. Dekan vorzulegende ärztliche Attest in Kopie an den Evangelischen Oberkirchenrat weiterzuleiten.
  3. Auf Wunsch der Schulleitung erhält diese vom Schuldekan bzw. Dekan eine Kopie des Attestes.
  4. Die Gesundmeldung des Religionslehrers geht an den Schuldekan bzw. Dekan und wird von ihm an den Evangelischen Oberkirchenrat weitergegeben.
In der Vergangenheit sind gelegentlich dadurch Schwierigkeiten aufgetreten daß drei verschiedene Stellen zu benachrichtigen sind. Daß Schule und Schuldekan bzw. Dekan verständigt werden müssen, versteht sich von selbst. Es wurde daher anläßlich der Dienstbesprechung mit den Schuldekanen am 27.1.1975 die jetzt getroffene Regelung vereinbart. Der Oberkirchenrat benötigt die Angaben vor allem wegen der Abrechnung der vom Staat zu leistenden Unterrichtsvergütung.
Auf die Anzeige der Wiederaufnahme des Dienstes kann nicht verzichtet werden, da der Erkrankte nicht immer nach dem im ärztlichen Zeugnis genannten voraussichtlichen Ende der Arbeitsunfähigkeit den Dienst tatsächlich wieder aufnimmt, sondern gelegentlich weiter krankgeschrieben wird. Nur die schriftliche Anzeige der Wiederaufnahme des Dienstes weist das Ende der Dienstunfähigkeit eindeutig nach.
Zur Vereinfachung des Verfahrens sind wir damit einverstanden, daß bei Erkrankung bis zur Dauer von zwei Wochen die Erkrankung erst zusammen mit der Wiederaufnahme des Dienstes angezeigt wird.
Bei Erkrankungen von nebenberuflichen Religionslehrern (Pfarrer i.R., Studenten, Aushilfskräfte etc.), die nach tatsächlich erteilten Stunden vergütet werden, kann auf eine Weitergabe der Krankmeldungen an den Evangelischen Oberkirchenrat verzichtet werden.